Der beamtendumm(e) hat sich beschwert, er würde nicht widerlegt werden. Wohlan so sei es.
Dann solltest Du ja wissen warum der Beamtendummförderverein-Mann bisher stets letztinstanzlich freigesprochen worden ist. Es gibt eben in der Justiz auch Richter, die keine BRD Lossager sind.
Letztinstanzlich? Hast Du ein Urteil vom BGH? Bisher kenne ich nur AG und LG Urteile. Da ist aber nix letztinstanzlich.
Das Verfahren gegen den Generalstaatsanwalt M. Proyer habe ich selbst geführt und da werde ich genau wissen was da alles erklärt worden ist. Er hat als BRD-Lossager, dann eine rechtliche Lehrstunde von 5 Richtern am VG erhalten.
Danach habe ich ihm noch einmal einen Mahnbescheid geschickt und er hat dazugelernt und dann gezahlt. Noch eine rechtliche Lehrstunde von einem Proleten vor Gericht wollte er wohl nicht erleben.
Der Staatsjurist wie viele viele andere auch hat sich auch von der BRD losgesagt:
Das Land NRW muss vertreten durch den leitenden Generalstaatsanwalt Manfred Proyer (GStA Hamm) Betrugsbeute zurückzahlen (Verwaltungsgericht Arnsberg 10 K 2113/10, 06.06.2012)
blog.justizfreund.de/?p=20
Wie er im Zivilverfahren ausdrücklich erklärte seien der Staatsanwaltschaft kriminelle Handlungen aufgrund einer Sperrwirkung für Straftatbestände und einem Rechtsbeugungsprivileg ausdrücklich erlaubt und eine von diesen durchzuführende Aufgabe.
Was denn nun? Zivilverfahren oder Verwaltungsverfahren?
Schauen wir uns doch einfach mal das Urteil an:
http://justiz♥♥♥.de/beitraege/10k211310vgarnsberg.pdf (die Herzchen stehen für k a c k e, habe das Urteil auch als Datei angefügt)
Also der B(eamtendumm) wollte einem Kumpel den Knast ersparen, der dort eine Ersatzfreiheitsstrafe abzubrummen beabsichtigte. Schlau wie unser B nun einmal ist wollte er dazu nicht den gesamten von der Staatsanwaltschaft aufgerufenen Betrag bezahlen, sondern nur den unbedingt nötigen Betrag. Dabei schwebte ihm der § 43 Satz 3 StGB vor, nachdem das Mindestmaß einer Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag ist. In den Kommentaren (BeckOK zu § 43 Rn 5; MüKo StGB zu § 43, Rn. 9) wird aber betont, dass die
Anordnung der Freiheitsstrafe zu unterbleiben hat, wenn die Restschuld geringer als ein Tagessatz ist. Von der Aussetzung einer bereits angeordneten Freiheitsstrafe ist dort nichts zu finden. Von daher hat sich der Rechtsmeister hier auf sehr dünnes Eis begeben, die (im Strafrecht wohl nicht so bewanderten Richtert des VG Arnsberg) sind hier aber seiner Rechtsauffassung gefolgt. Ich warne aber Nachahmer vor diesem Trick. Vor Antritt der Strafe funktioniert er, wobei natürlich die üblichen Zwangsmittel gegen säumige Schuldner trotzdem zur Anwendung kommen.
Der Streit entzündet sich nun daran, dass die Staatsanwaltschaft über den Umweg der Kreispolizeibehörde Minden von Herrn B auch die Zahlung der Verfahrenskosten verlangt hat, bevor die Freiheitsstrafe gegen seinen Kumpel aufgehoben wurde. Den Teil des Verfahrens in dem es darum geht, ob nun Herr B oder der Kumpel die Rückzahlung verlangen können lasse ich hier mal weg, der spielt keine so große Rolle. Obwohl auch hier ein Zivilrichter den Kollegen vom VG den Palandt um die Ohren hauen würden.
Das VG stützt den Rückzahlungsanspruch auf die analoge Anwendung der Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt BGB. Da hab ich so meine Probleme mit, weil der bezweckte Erfolg, die Freilassung ist ja eingetreten. Die Rechtsgrundverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 würde ich noch gelten lassen, dann aber wäre die Einrede nach § 184 BGB zu prüfen, nach der ein Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn die Leistung trotz Kenntnis der Nichtschuld geleistet wurde. Insgesamt hat es sich für B bezahlt gemacht, dass das Zivilgericht den Rechtsstreit an das VG verwiesen hat.
Für die Rückzahlung der Verfahrenskosten halte ich das Urteil trotzdem für vertretbar, was die Rückzahlung des letzten Tagessatzes bis auf 1 Ct dagegen halte ich es nicht vereinbar mit der herrschenden Meinung bezüglich § 43 StGB.
Jedenfalls nicht festgestellt hat das Gericht die von B behauptete absichtliche Täuschung (Seite 11 letzter Absatz). Der Rückzahlugsanspruch ist kein Schadenersatz, weder für unerlaubte Handlung nach § 823 BGB noch aus Amtspflichtverletztung nach § 839 BGB. Eine entsprechende Behauptung von Herrn B ist nicht richtig. Aber Lügen in einem Internetforum oder Blog ist ja keine Straftat, sondern nur als Zeuge vor Gericht.
Kommen wir zur nächsten Behauptung:
Wenn jemand genau aus dem Grund freigesprochen wird:
BverfG 24.07.2013:
…Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>).
Die Entscheidung (kein Urteil) erging zu den Aktenzeichen 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13. Der Volltext ist hier einzusehen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/07/rk20130724_1bvr044413.htmlDas Beamtendumm(e) Zitat findet sich in Randnummer 21. Natürlich fehlt wieder der entscheidende Teil:
Der Begriff der Schmähkritik ist vor dem Hintergrund, dass es nach der verfassungsrechtlichen Systematik bei im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen grundsätzlich einer Abwägung zwischen diesen verschiedenen Grundrechtspositionen unter Berücksichtigung aller wesentlicher konkreter Umstände bedarf, eng definiert.
Also ist jeder Einzelfall zu betrachten. Das BVerfG hat somit in der vorliegenden Entscheidung nicht festgestellt, dass eine Schmähkritik nur in seltenen Fällen vorliegen kann. Es hat vielmehr auf die Abwägung im Einzelfall abgestellt, die hier eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung noch möglich erscheinen läßt. Die endgültige Entscheidunjg trifft dabei aber nicht das BVerfG sondern es hat diese Aufgabe an die Tatsacheninstanz zurückgeschoben, die diese Frage noch einmal zu prüfen hat. Wie diese Prüfung letztendlich ausgegangen ist, darüber habe ich keine Hinweise gefunden. Vielleicht weiß der Meister aller Rechte(n) ja mehr dazu.
Worum ging es hier eigentlich? Der Flüchtlingsrat Brandenburg hat im Jahr 2010 den "Denkzettel für Rassismus" an das Rechtsamt der Stadt B und insbesonddere der Mitarbeiterin B vergeben. Konkret geht es um die Behandlung eines Herrn C, der sich als gehörlos ausgegeben hat und von dem das Rechtsamt in Gestalt besagter Mitarbeiterin im Abschiebeverfahren behauptet habe, dass dem nicht so sei. Das Amtsgericht verurteilte zwei Personen des Flüchtlingsrates wegen übler Nachrede. Es hält die Behauptung des Flüchtlingsrates, dass die Mitarbeiterin des Rechtsamtes gegenüber dem Verwaltungsgericht Informationen verschwiegen habe für eine dem Tatsachenbeweis zugängliche Behauptung die nachweislich nicht zutreffend sei (Rn.
Das BVerfG dagegen hat sich ausfürlich mit der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung befasst. In Rn. 18 führt es aus
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>). Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8 f.>; 90, 241 <248>).
Den rot markierten Satz möchte ich dem beamtendumm(en) Recht(haber)meister ins Stammbuch schreiben. Eine Beherzigung dieser Regel kann in der Zukunft viel Ärger vermeiden.
In Rn. 19 wird dann der konkrete Vorgang subsumiert
Die Begriffe „absichtlich“ und „bewusst“ sind als solche schwierige Rechtsbegriffe, die eine wertende Betrachtung erfordern und bei Verwendung in einem nicht juristischen Text einen wertenden Gebrauch nahelegen. Auch finden sich in der anschließenden - im Kern zutreffenden - Schilderung des Hintergrunds neben der Wiedergabe des tatsächlichen Geschehens wertende Begriffe wie „völlig unverständlich“, „jeglicher Logik entbehrend“ oder „unmenschlich diskriminierend“. Mit diesen Begriffen steht der für strafwürdig erachtete einleitende Satz bei Vornahme der gebotenen objektivierenden Betrachtung in einem vorrangigen inhaltlichen Zusammenhang. Dies verkennen die Gerichte, wenn sie zunächst den einleitenden Satz aus dem Gesamtkontext isolieren, um ihn sodann mit der Nennung der Sachbearbeiterin am Ende des Textes zu verknüpfen,
Das BVerfG sieht also die vom AG vorgenommene Trennung in einen wertenden und einen behauptenden Teil der Aussage als nicht möglich an, da es dadurch zu einer Sinnentstellung kommt. Das LG hat im Beschluß über die Nichtannahme der Berufung dagegen eine Schmähkritik angenommen (Rn. 20) Dazu dann die bereits zitierten Ausführungen zur Schmähkritik. Das LG musste über die Annahme der Berufung nach § 313 Abs. 1 StPO entscheiden, da die Geldstrafe nur 15 Tagessätze betrug (selbst das AG ist also von einer geringen Schuld ausgegangen). Seine Deutung als Schmähkritik begründet das LG damit, dass die Herabwürdigung der Sachbearbeiterin im Vordergrund stehen würde (Rn. 10), führt dann aber weiter aus
Zwar gelte in allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und im politischen Meinungskampf eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit und dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehöre, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor Sanktionen auch scharf kritisieren zu dürfen.
Für beamtendumm(erchen) die wichtigen Teile nochmal hervorgehoben. EIne Vermutung kann aber widerlegt werden. Und was von öffentlichem Interesse ist legt nicht ein einsamer Blogbetreiber fest. Vorliegen hat das BVerfG jedoch das Vorliegen des öffentlichen Interesses bestätigt (Rn. 22), allerdings den Text des Denkzettels auch nicht für gut befunden.
Vorliegend befasst sich der streitgegenständliche „Denkzettel“ unzweifelhaft mit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Im Fokus der Kritik steht nicht Frau B. als Person, sondern das Rechtsamt der Stadt B. und Frau B. allein in ihrer Funktion als Sachbearbeiterin dieses Rechtsamts. Die konkret für strafwürdig erachteten Äußerungen verlieren nicht jeden Sachbezug zum kritisierten Geschehen, mögen sie auch scharf und überzogen sein und mag auch die namentliche Nennung einer Sachbearbeiterin nicht angebracht erscheinen.
Warum soll ich dann hier noch das ganze Urteil mit der Kostennote zitieren?
Die Richter vom BVerfG machen das übrigens wie man sieht auch nicht. Ob die sich die ganzen anderen Entscheidungen komplett durchgelesen haben?
Oder könnte es für mich sogar ausreichend sein, dass die das selbst gemacht haben und das zu den genannten Gründen führte?
Das Urteil besteht aus mehr Teilen als dem Absatz Begründung und der Kostennote. So hätte ein Zitat des Urteilstenors
Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 26. März 2012 - 82 Ds 1958 Js 23018/10 (213/11) - und der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. Januar 2013 - 26 Ns 95/12 - verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sachen werden zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvR 444/13.
Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes der beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
allein schon gezeigt, dass die Behauptung mit dem Freispruch falsch ist. In Rn. 24 führt das BVerfG aus, dass bei Würdigung der im Beschluß aufgeführten Gesichtspunkte AG und LG ein anderes Urteil gesproche hätten, daher sollen sie nochmal darüber nachdenken.
Nix mit Freispruch.
Abschließend noch kurz zu den anderen BVerfG Entscheidungen aus der beamtendumm(en) "wall of text":
BVerfGE 82, 272 <283 f.>: Hier geht es um die Bezeichnung von FJS als "Zwangsdemokrat". Gestritten wurde über ein Zivilurteil des OLG München, welches eine entsprechende Äußerung untersagt hatte. Für die strafrechtliche Bewertung ist die Entscheidug unergiebig. Wesentlich ist Orientierungssatz 2:
2. Das Ausmaß des Schutzes der Meinungsfreiheit kann von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen, was dazu führt, daß insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik hingenommen werden muß, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl BVerfG, 1982-04-20, 1 BvR 426/88, BVerfGE 60, 234 <241>).
BVerfGE 93, 266 <294, 303>: Die "Soldaten sind Mörder" Entscheidung, in der festgestellt wurde, dass ein
großes Kollektiv nicht beleidigt werden kann. Leitsatz 6 ist hier entscheidend
6. Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, daß die Gerichte in einer herabsetzenden Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfaßt, unter bestimmten Umständen auch einen Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sehen.
Eine persönliche Kränkung der einzelnen Gruppenmitglieder durch herabsetzende Äußerungen über Kollektive ist jedoch im Interesse einer rechtsstaatlichen Eingrenzung der ehrschützenden Strafrechtsnormen dann nicht mehr anzunehmen, wenn es sich um sehr große, im einzelnen nicht mehr überschaubare Kollektive handelt (vgl BGH, 1989-01-19, 1 Str 641/88, BGHSt 36, 83).
1 BvR 2272/04: Jetzt kommen wir in das Kerngebiet von unserem beamtendumm(en), Kritik an der Staatsanwaltschaft. Hier geht es um die Äußerungen eines Zeit-Herausgebers über den Fall Friedmann, bei der dieser einen Staatsanwalt als "durchgeknallt" bezeichnet hat. Hierzu führt das BVerfG aus:
dass der Äußernde von ihm als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für die zu kritisierende Art der Machtausübung angreifen kann, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente seiner Äußerung aus diesem Kontext herausgelöst betrachtet werden und als solche die Grundlage für eine einschneidende gerichtliche Sanktion bilden. Die Personalisierung eines Sachanliegens in anklagender Form ist in solch unterschiedlicher Form und Intensität möglich, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Meinungsfreiheit in diesen Fällen wie bei Schmähungen stets und ungeachtet der weiteren Umstände zurücktreten zu lassen. Vielmehr ist es erforderlich, in die gebotene Abwägung einzustellen, ob der Betreffende als private Person oder sein öffentliches Wirken mit seinen weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von der Äußerung ausgehen
Auch hier gilt wieder, es ist der Einzelfall zu betrachten. Das Urteil erlaut es nicht grundsätzlich alle Staatsanwälte aus allen Gründen als "durchgeknallt" zu bezeichnen.
Du solltest lernen Dich weniger auf den unwichtigen Rest zu konzentrieren.
Genau, insbesondere wenn der "unwichtige" Rest genau das Gegenteil der Behauptung belegt. Dann läßt man den lieber weg. So geht Rechtswissenschaft. Muss man wissen.