Die freie Meinungsäußerung hört da auf, wo die Persönlichkeitsrechte anderer (auch ein Grundrecht) tangiert werden. Weiterhin sind Tatsachenbehauptungen keine Meinungsäußerung.
Und daher wird sich Freund Beamtendumm auch munter weitere Verfahren einhandeln, bis er die Grenze dann doch mal deutlich überschritten hat. Aber auch das gehört zu seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG, sich selbst ganz tief in die Kaka zu reiten. Ich werde ihm mit Vergnügen dabei zusehen.
Auch Tatsachenäusserungen können unter die Meinungsfreiheit fallen. Siehe unter den von mir geposteten Links in den vielen BVerfG und EGMR und BGH etc. Entscheidungen.
Die Meinungsfreiheit gegenüber gewaltausübenden Behörden ist zudem freier (1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13).
Das habe ich auch in dem Artikel ausführlich erörtert:
Auch bei mehr als 10 Befangenheitsgründen ist keine Besorgnis der Befangenheit am AG-Minden und LG-Bielefeld richterlichem Humor gegeben. Wie ein “Supergerichtsdirektor” Unschuldige verurteilt, 2002/2014
blog.justizfreund.de/?p=5775
Auch steht ihm Kunstfreiheit zu, wenn er sich künstlerisch betätigt und zusätzlich steht ihm die Pressefreiheit zu (EGMR Nr. 60899/00 – Urteil vom 2. November 2006).
“Außer Frage steht, daß sich die Justiz der Kritik wegen ihrer Urteile stellen muß. Auch scharfer Protest und überzogene Kritik sind durch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt.”
(Präsident des Oberlandesgerichts a. D. Rudolf Wassermann, in: NJW 1998, 730, 731)
BverfG 24.07.2013:
…Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>).
Wenn es um die Auseinandersetzung in einer Sache vor Gericht geht stehen ihm selbst wenn es eine Beleidigung geben sollte auch noch der §193 StGB zu.
Selbstverständlich wird er sich damit immer wieder erneut Verfahren von juristischen BRD Lossagern einhandeln. Das aber insbesondere, weil er gegen die Rechtswidrigkeit der staatlichen Organe und Personen etwas sagt. Das macht die sich von der BRD lossagende Justiz schon immer so.
Und das ist bei allen anderen Menschen auch so.
Der Staatsjurist wie viele viele andere auch hat sich auch von der BRD losgesagt:
Das Land NRW muss vertreten durch den leitenden Generalstaatsanwalt Manfred Proyer (GStA Hamm) Betrugsbeute zurückzahlen (Verwaltungsgericht Arnsberg 10 K 2113/10, 06.06.2012)
blog.justizfreund.de/?p=20
Wie er im Zivilverfahren ausdrücklich erklärte seien der Staatsanwaltschaft kriminelle Handlungen aufgrund einer Sperrwirkung für Straftatbestände und einem Rechtsbeugungsprivileg ausdrücklich erlaubt und eine von diesen durchzuführende Aufgabe.
Wenn man dagegen etwas sagt, dann ist man aber ein BRD Freund und daran Festhalter und kein BRD Lossager, so wie der Manfred und viele andere insbesondere Staatsjuristen mehr.
Auch er ist ständig inhaftiert worden im Vorbeugegewahrsam von juristischen BRD Lossagern mit Rechtsbeugung:
Jörg Bergstedt erklärt die fiesen, miesen und verlogenen Tricks von Polizei, Politik und Justiz mit Beweismittelwerkstätten, frei ausgedachten Straftaten ua., Regensburg 03.07.2010
blog.justizfreund.de/?p=441
Das ist nicht mehr geschehen als ein letztlinstanzlicher Richter, der kein BRD Lossager ist, erklärte, dass es sich dabei um Nazimethoden aus dem Dritten Reich handelt.
Aber auch in der BRD lossagen Juristenzunft werden gerne mal Juristen, die keine BRG Lossager sind verfolgt:
Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt, weil er gemäss dem Landesjustizministerium den Angeklagten “in exzessivem Maße rechtliches Gehör gewährt habe”, der Bundesregierung doppelten Verfassungsbruch vorwarf und er sich dass nicht hätte leisten dürfen, 15.04.2007
blog.justizfreund.de/?p=318
Wer die von den juristischen BRD Staatslossagern die Meinungsfreiheit nicht zulässt sagt sich auch von der demomkratischen Grundordnung los:
EGMR Entscheidung zur Meinungsfreiheit der Presse gegenüber Richtern und Gerichtsentscheidungen, 02.11.2006:
Die Meinungsfreiheit ist für die demokratische Gesellschaft von konstitutiver Bedeutung. Sie stellt eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihre Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung des Einzelnen dar. Ihr Schutzbereich umfasst auch Meinungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen.
Die Meinungsfreiheit kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, jedoch sind die Ausnahmen eng auszulegen und das Bedürfnis für eine Einschränkung muss überzeugend dargelegt werden. Erforderlich kann eine Einschränkung gemäß Art. 10 II EMRK nur sein, wenn für sie ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht.