Von wegen Schwachsinn: WE hat auch einen Artikel der Epoch Times verlinkt:
Neu: 2018-12-20:
[12:00] ET: Fünfköpfige deutsche Familie erhält weniger Geld zum Lebensunterhalt als vierköpfige Migrantenfamilie
Das soll die breite Bevölkerung nicht erfahren.WE.
[18:00] Ramstein-Beobachter:
Zu dem geschilderten Fall möchte ich nichts schreiben, da er nicht konkret genug ist und es genügend Tricks gibt sich die Stütze aufzubessern. Das Interessante an diesem Artikel ist, dass der UN-Sozialrat wiederholt die Ungerechtigkeiten anmahnt. Das tat er vor Jahren schon und was hat die Politik getan? Natürlich nichts, denn alles was die UN-Gremien außerhalb des UN-Sicherheitsrates empfehlen, ist weder rechtlich verbindlich noch politisch verpflichtend und die Schlafschafe haben sich erzählen lassen, dass der Migrationspakt dies sei.
Da wird sich der ehemalige Leiter einer Flüchtlingsunterkunft noch wundern, wie ungerecht es noch wird.
Verbindlich ist das, was die Handler der Politiker von ihnen verlangen.WE.
ET zitiert einen Thomas Hetze (Estne nomen omen?):
Wie Familienvater Thomas Hetze gegenüber Epoch Times erzählt, lehnte man einen Antrag auf Kinderzuschlag ab, mit der Begründung, dass die für die Familie „geltende Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 900 Euro erreicht“ sei.
Weiter wird dieser "Zeuge" zitiert:
Für Hetze war dies vor allem deshalb ein Schlag ins Gesicht, weil er die Sozialleistungen gegenüber „Flüchtlingsfamilien“ kannte. Da er selbst in der Vergangenheit ein Auffanglager für Geflüchtete und Migranten leitete, hatte er Einblick in deren Unterlagen. Dort konnte er einsehen, dass einer vierköpfigen „Flüchtlingsfamilie“ 1350 Euro als Lebensunterhalt zustanden, demnach 450 Euro mehr als seiner eigenen fünfköpfigen Familie.
Daran kommt mir mancherlei seltsam vor:
Wo gibt es erstens eine Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 900 EUR?
Diese gibt es beim Kindergeld. Eine Informationsseite führt dazu aus:
Die Mindesteinkommensgrenzen sind beim Kinderzuschlag einheitlich geregelt und betragen
•bei Alleinerziehenden 600 Euro
•bei Elternpaaren 900 Euro
Dabei muss die Mindesteinkommensgrenze von den Eltern oder Elternteilen aus eigenem Einkommen bestritten werden, beispielsweise aus Erwerbseinkommen, wobei hier vom Bruttoeinkommen auszugehen ist. Dem Erwerbseinkommen sind auch das Arbeitslosengeld (ALG I), Kurzarbeitergeld sowie das Krankengeld gleichgestellt. Werden hingegen ausschließlich Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II/Hartz IV, Sozialgeld oder Sozialhilfe in Anspruch genommen, kann die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werden und der Anspruch auf den Kinderzuschlag entfällt.
Die Informationsseite sagt also das Gegenteil: Wer ein Kind hat und wenigstens 900 EUR brutto im Monat verdient, kann Kinderzuschlag erhalten. Über den Zweck dieser Regelung lesen wir:
Der Kinderzuschlag, der offiziell am 01.01.2005 zusammen mit den Hartz-Gesetzen eingeführt wurde, ist eine Sozialleistung, die ähnlich dem Kindergeld von den Familienkassen gewährt, ausgezahlt und verwaltet wird. Kinderzuschlag soll Eltern vor Hartz IV schützen, die zwar selbst genügend Einkommen für sich zur Verfügung, aber nicht für die Kinder haben. Aus diesem Grund haben Hartz IV Bezieher auch keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, da ihr Bedarf bereits durch die Regelleistungen gedeckt ist.
An dieser Stelle zeigt sich bereits, dass die Angaben bei ET nicht recht zusammenpassen: Haben die Eltern ein selbst erworbenes Einkommen von brutto wenigstens 900 EUR, müssten sie auch Kinderzuschlag erhalten. Haben sie kein selbst erworbenes Einkommen, sondern leben von entsprechenden Sozialleistungen, steht ihnen ohnehin kein Kinderzuschlag zu.
Hören wir aber weiter ET:
Nach einer plötzlichen Arbeitslosigkeit war die Familie auf Sozialleistungen angewiesen.
Näheres über die "plötzliche Arbeitslosigkeit" wird nicht berichtet. Normalerweise sollte, wer arbeitslos wird, Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, das zudem den Anspruch auf Kinderzuschlag nicht ausschließt. Eine Kündigung kann in der Regel auch nicht "plötzlich" wirksam werden, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Diese beträgt während der Probezeit zwei Wochen und steigt bei längerem Bestehen eines Arbeitsvertrages nach und nach an. Natürlich gibt es auch befristete Arbeitsverträge, wobei aber auch da zu sagen ist, dass das Auslaufen einer Anstellung absehbar und somit nicht "plötzlich" ist.
"Plötzlich" könnte daher vielleicht die Umschreibung für eine fristlose Kündigung sein, die allerdings nur aus wichtigem Grund erlaubt ist.
Wie auch immer: Die Ausdrucksweise lässt reichlich Raum für Spekulationen.
Weiter berichtet ET dies:
Zudem hatte er im Gegensatz zu den Migranten viele Jahre in die Sozialsysteme eingezahlt. Für Hetze war das nicht nur unbegreiflich, sondern es brachte seine Familie tatsächlich in existenzielle Nöte, berichtet er.
Wie ich bereits schrieb, besteht nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I, ggf. auf eine Abfindung oder andere Sozialleistungen. Wenn der genannte "Zeuge" Hetze grundsätzlich erwerbsfähig ist und kein anderes Einkommen hat, kann er Arbeitslosengeld II beantragen.
Für 2018 haben Ehegatten Anspruch auf jeweils 374 EUR, Kinder unter 6 Jahren auf 240 EUR. Für ältere Kinder gibt es höhere Sätze, schulpflichtige Kinder können evtl. Anspruch auf Leistungen für Bildung haben, ich wähle aber einfach den tiefsten Satz. Bei zwei Erwachsenen mit drei Kindern ergibt sich so eine Regelleistung von 374+374+240+240+240=1468 EUR. Nicht einbezogen sind Leistungen außerhalb des Regelsatzes.
Das ergibt immerhin 118 EUR mehr als die bei ET genannten 1350 EUR für eine vierköpfige Flüchtlingsfamilie.
Wenn wir ins Asylbewerberleistungsgesetz schauen, so betragen die Ansätze für eine vierköpfige Familie, die außerhalb einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht ist, 318 EUR für die Erwachsenen und im höchsten Ansatz für Jugendliche 276 EUR. Demnach könnte eine vierköpfige Familie auf 318+318+276+276=1188 EUR kommen, was unter den genannten 1350 EUR liegt.
Möglicherweise bezieht sich der Vergleich aber auf eine Flüchtlingsfamilie, die "Analogleistungen" nach dem SGB erhält und normalen ALG II-Beziehern weitgehend gleichgestellt ist. Dann kämen für die Erwachsenen ebenfalls je 374 EUR und für Jugendliche im höchsten Ansatz je 316 EUR zusammen, also 374+374+316+316=1380 EUR, was der Höhe nach etwa mit den Angaben bei ET übereinstimmt. Möglicherweise ist ein Kind noch jünger und erhält weniger, oder die Angaben beziehen sich auf frühere Jahre mit tieferen Ansätzen. Ungefähr stimmt diese Angabe.
Allerdings zeigt eine Recherche in allgemein zugänglichen Quellen und den maßgeblichen Gesetzen, dass an der Geschichte des Thomas Hetze etwas nicht ganz stimmen kann. Vor allem aber beweist sie nicht, dass Ausländer, namentlich Flüchtlinge gegenüber Deutschen systematisch bevorzugt würden.
Übrigens braucht man, um ALG II zu erhalten, nicht vorher Sozialabgaben entrichtet zu haben. Auch Deutsche können ALG II erhalten, ohne jemals einen Cent Sozialbeiträge bezahlt zu haben, wofür etwa der allseits bekannte DINGO ein leuchtendes Beispiel abgibt.