Es ist immer wieder gut, wenn selbst ernannte Rechtsgelehrte einem geltendes Recht erklären wollen, besonders wenn sie über fremde Rechtsordnungen sprechen:
Es soll zum Schluss angemerkt werden, dass das Strafbefehlsverfahren nach Kenntnis des
Unterzeichnenden ausschließlich in Deutschland normiert worden ist. Wie andere nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnde Staaten das Strafverfahren regeln, soll noch an
einem Beispiel aus der Schweiz gezeigt werden. Dort heißt es im Leitsatz einer Entscheidung
des Bundesgerichtes - BGE 129 I 361 - Alimente Thun – wie folgt:
„Ist ein Urteil ergangen, ohne dass der im Urteilskanton wohnhafte Beklagte vom
Prozess Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen konnte, so ist es nichtig und kann
nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.“
Das fragliche Urteil des Schweizer Bundesgerichts im Wortlaut:
Spoiler
32. Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Einwohnergemeinde Thun sowie Appellationshof des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)
5P.203/2003 vom 29. September 2003
Regeste
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV; definitive Rechtsöffnung, Nichtigkeit eines Urteils.
Ist ein Urteil ergangen, ohne dass der im Urteilskanton wohnhafte Beklagte vom Prozess Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen konnte, so ist es nichtig und kann nicht als Rechtsöffnungstitel dienen (E. 2).
Sachverhalt ab Seite 361
BGE 129 I 361 S. 361
A.- Mit Urteil vom 11. Mai 1994 stellte das Amtsgericht von Thun fest, dass X. Vater der am 7. August 1992 geborenen Y. sei,
BGE 129 I 361 S. 362
und verurteilte ihn, für das Kind bis zu dessen Volljährigkeit einen (indexierten) monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.- zu bezahlen. Das Urteil wurde X., der öffentlich zur Hauptverhandlung vorgeladen worden war und an dieser nicht teilgenommen hatte, ebenfalls durch Publikation im Amtsblatt eröffnet.
B.- Im Mai 2002 leitete die Einwohnergemeinde Thun gegen den im Kanton Bern wohnhaften X. die Betreibung für die bevorschussten Alimente für Y. ein und verlangte am 17. Oktober 2002 definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 18'846.- nebst Zinsen.
Der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen erteilte mit Entscheid vom 20. Februar 2003 definitive Rechtsöffnung für den verlangten Betrag. In seinen Erwägungen bezeichnete er den Einwand des Gesuchsgegners, der vorgelegte Rechtsöffnungstitel sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen und daher nichtig, als letztlich nicht massgebend. Wohl stehe nunmehr fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Erhebung der Vaterschaftsklage Wohnsitz in Bern gehabt habe und dieser auch hätte ausfindig gemacht werden können und müssen. Da die öffentliche Ladung nur vorgenommen werden dürfe, soweit keine andere Möglichkeit der Zustellung bestehe, sei das rechtliche Gehör des Beklagten in jenem Verfahren tatsächlich verletzt worden. Dieser Verfahrensmangel sei jedoch geheilt. X. habe spätestens im Jahre 2001 Kenntnis vom richterlichen Entscheid erhalten und hätte Wiedereinsetzung gemäss Art. 288 Abs. 1 Ziff. 1 der bernischen Zivilprozessordnung (ZPO/BE) verlangen können. Da er diese Möglichkeit nicht wahrgenommen habe, habe er selbst auf seinen verfassungsmässigen Anspruch auf prozessuale Kommunikation verzichtet.
Auf Appellation von X. hin bestätigte der Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, den erstinstanzlichen Entscheid unter Hinweis auf dessen Begründung. Der Appellationshof stellte seinerseits fest, dem Appellanten hätte die Möglichkeit offen gestanden, Wiedereinsetzung in den Vaterschaftsprozess oder allenfalls eine Kassation von Amtes wegen zu verlangen, nachdem er vom Urteil vom 11. Mai 1994 Kenntnis erlangt hatte. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, wenn er sich erst im Rechtsöffnungsverfahren - rund 20 Monate seit sicherer Kenntnis des Richterspruchs - über die Verletzung des Gehörsanspruchs beklage. Auch die Rechtssicherheit gebiete, dass erstinstanzliche Urteile nicht während unbestimmter Zeit in Frage gestellt werden könnten, selbst wenn sie in Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze ergangen seien.
BGE 129 I 361 S. 363
C.- X. rügt mit staatsrechtlicher Beschwerde Willkür (Art. 9 BV) und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK). Er macht geltend, der Rechtsöffnungstitel sei unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen und deshalb nichtig. Im Weiteren ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Einwohnergemeinde Thun und der Appellationshof des Kantons Bern haben auf die Akten verwiesen und auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der Appellationshof räumt wie der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter ein, dass der Beschwerdeführer im Vaterschaftsprozess nicht richtig vorgeladen worden war und an diesem nicht hatte teilnehmen können. Dennoch sei das Säumnisurteil als gültiger Rechtsöffnungstitel zu betrachten, weil der Beschwerdeführer, nachdem er vom Urteil Kenntnis erlangt hatte, nichts dagegen unternommen habe. Damit gehen die kantonalen Instanzen von der blossen Anfechtbarkeit des mit Verfahrensmängeln behafteten Urteils aus, das durch Verzicht auf Anfechtung rechtsverbindlich geworden sei. Der Beschwerdeführer bezeichnet das Vaterschaftserkenntnis dagegen als nichtig.
Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3a; BGE 115 Ia 1 mit Hinweisen). Sie kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g S. 48 mit Hinweis; YVO HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, AJP 2003 S. 1054 mit Verweis auf MAX IMBODEN, Der nichtige Staatsakt, Zürich 1944, S. 131). Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der definitiven Rechtsöffnung auch Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegenhalten.
Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als berechtigt:
2.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202
BGE 129 I 361 S. 364
E. 8 S. 220 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; BGE 127 II 32 E. 3g S. 47 f. mit Hinweisen auf die Lehre). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. zit. Urteile). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge (MAX IMBODEN, a.a.O., S. 120, 132; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 40 B/V2b und Nr. 81 B/VII). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; Urteil 2A.189/2001 vom 30. Oktober 2001, E. 2).
2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, obschon er zur Zeit des Vaterschaftsprozesses in Bern wohnhaft und angemeldet war, durch öffentliche Ladung vorgeladen wurde und vom Verfahren nichts wusste. Nun ist die öffentliche Ladung unzulässig, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers bekannt oder eruierbar ist (vgl. Art. 111 ZPO/BE e contrario, LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., 2000, N. 3 zu Art. 111 ZPO/BE; BGE 56 I 89 E. 2 S. 94). Die regelwidrige Vorladung hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer an der Teilnahme am Verfahren und der Wahrung seiner Prozessrechte gehindert war. Zudem setzt ein Säumnisurteil die ordnungsgemässe Ladung voraus und hätte hier ein solches gar nicht gefällt werden dürfen (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N. 1a zu Art. 283 ZPO/BE). Ist aber das Urteil des Amtsgerichts von Thun vom 11. Mai 1994 ergangen, ohne dass der Beschwerdeführer als Beklagter vom Prozess Kenntnis erhielt und ohne dass die Voraussetzungen für ein Säumnisurteil erfüllt gewesen wären, so ist der Entscheid mit derart schwer wiegenden Verfahrensmängeln behaftet, dass er als nichtig erscheint.
2.3 Ist ein Urteil nichtig, so existiert es nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen. Es kann daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. Unter diesen Umständen ist es nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer mit Erfolg hätte Wiedereinsetzung
BGE 129 I 361 S. 365
oder Kassation von Amtes wegen verlangen können. Ist die Nichtigkeit - wie eingangs erwähnt - jederzeit zu beachten, so kann sich der Betroffene auch jederzeit auf sie berufen und ist ein Zuwarten noch nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Anders wäre allenfalls nur zu entscheiden, wenn trotz Kenntnis des Mangels mehrere Jahre ungenützt verstrichen wären und das Vertrauen gutgläubiger Dritter in einen lange unangefochten gebliebenen Zustand geschützt werden müsste (vgl. BGE 78 III 33 E. 9 S. 43 ff.; BGE 83 I 1 E. 3 S. 6). Davon kann hier aber nicht die Rede sein.
Nun stammt dieses von 2003. Seither ist in der Schweiz eine einheitliche Zivilprozessordnung und ebenso eine einheitliche Strafprozessordnung in Kraft getreten. Das Urteil bezieht sich allerdings noch auf Vorschriften der kantonalen, bernischen Zivilprozessordnung. Somit ist es auf den heutigen Zustand gar nicht ohne Weiteres übertragbar.
Sodann handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit: Es ging ursprünglich um einen Vaterschaftsprozess, zu dem der Beklagte nicht persönlich geladen wurde, sondern nur durch öffentliche Bekanntmachung, obwohl seine Anschrift dem Gericht bekannt war. Dass dies ein grundlegender Fehler ist, ist klar. Das wäre auch in Deutschland so.
Strafbefehl ist allerdings ein Mittel des Strafprozessrechts. Nun wollen wir mal schauen, was die Schweizer Strafprozessordnung heute dazu sagt:
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1. Abschnitt: Strafbefehlsverfahren
Art. 352 Voraussetzungen
1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a.eine Busse;b.eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;c.eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden;d.eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e-73 StGB1 verbunden werden.2
3 Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
1 SR 311.0
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
1 Der Strafbefehl enthält:
a.die Bezeichnung der verfügenden Behörde;b.die Bezeichnung der beschuldigten Person;c.den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;d.die dadurch erfüllten Straftatbestände;e.die Sanktion;f.den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;g.die Kosten- und Entschädigungsfolgen;h.die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;i.den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;j.Ort und Datum der Ausstellung;k.die Unterschrift der ausstellenden Person.
2 Soweit die beschuldigte Person Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat, wird dies im Strafbefehl vorgemerkt. Nicht anerkannte Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
3 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
Art. 354 Einsprache
1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a.die beschuldigte Person;b.weitere Betroffene;c.soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
2 Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3 Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
Art. 355 Verfahren bei Einsprache
1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3 Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a.am Strafbefehl festhält;b.das Verfahren einstellt;c.einen neuen Strafbefehl erlässt;d.Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3 Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5 Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6 Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7 Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
Oha! In der Schweiz ist das Strafbefehlsverfahren gesetzlich normiert. Im Unterschied zu Deutschland muss ein Strafbefehl auch nicht von einem Richter ausgestellt werden, es genügt, dass er von einem Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft ausgestellt wurde. Wird dagegen kein Einspruch erhoben, erwächst er in Rechtskraft.
Nur von historischem Interesse ist, dass es die Einrichtung des Strafmandates genannten Strafbefehls auch in der vorherigen bernischen Strafprozessordnung gab.
Si tacuisset, ... nein, lassen wir das lieber.