Dingo kann jederzeit auch außerhalb einer nach § 15 SGB II regulär ausverhandelten Eingliederungsvereinbarung an der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit "interessiert werden". Um darlegen zu können, daß deren Besuch für ihn tatsächlich unzumutbar ist, hätte er die Veranstaltung zumindest eine Zeitlang besuchen müssen. Die Anforderungen an eine Unzumutbarkeit sind durchaus als "speziell" zu bezeichnen. Da gab es den Fall des Darmstädter Informatikers, der einer mehrmonatigen Vollzeitmaßnahme einen sogenannten "PC-Führerschein" erwerben sollte oder die "Institute", die die Teilnehmer über weite Strecken der Unterrichtszeit sich selbst überließen.
Dagegen wäre es beispielsweise auch einem Akademiker zuzumuten, sich nach jahrelanger Untätigkeit wieder einmal anzuschauen, wie sich die Anforderungen der Personaler an eine erfolgversprechende Bewerbung fortentwickelt haben.
Aber Dingo hat ja alles von vornherein abgelehnt. Also hat er die Teilnahme an einer nicht erwiesenermaßen unzumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit vereitelt und damit den Sanktionstatbestand verwirklicht.
Die diesbezüglichen Zweifel von
@Brecht kann ich nicht nachvollziehen. Die Wahrscheinlichkeit, daß eine Sanktion bei dieser Vorgeschichte vor dem SG keinen Bestand hätte, halte ich für ziemlich gering. Freilich, die oder der SB müßte Dingo bei der Zuweisung in die Maßnahme nachweislich über eventuelle Rechtsfolgen belehrt haben, nun erstmal eine Anhörung schicken und die ggf. erhaltene Antwort auswerten, bevor die Minderung nach § 31a Abs. 1 SGB II festgestellt werden kann. Das ist zwar Tagesgeschäft, was aber auch nicht bedeutet, daß dabei keine Fehler begangen werden.
Bei seinem jüngsten Pamphlet übersieht Dingo, daß er Leistungen nach SGB II überhaupt nur empfangen kann, solange er "erwerbsfähig" ist - sprich in eine Beschäftigung von mehr als drei Stunden arbeitstäglich vermittelt werden kann. Ob sein Pamphlet allein geeignet sein könnte, daran fundierte Zweifel zu wecken, sei einmal dahingestellt: Ohne eine entsprechende Feststellung der DRV, den Verzicht auf die Leistungen oder das Überschreiten der Vermögensgrenzen kommt Dingo vom Jobcenter nicht weg. Mit der Maßnahme scheint es - nach sehr oberflächlicher Lektüre - ohnehin nichts zu tun zu haben. Falls das also die Antwort auf eine Sanktionsanhörung sein sollte, kann man ihn dazu nur beglückwünschen ...