Da geht einiges durcheinander. Lebenslange Freiheitsstrafe ggf mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und Sicherungsverwahrung sind unterschiedliche Dinge.
In
§ 57a StGB ist festgelegt, wann eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dazu müssen 15 Jahre abgesessen sein, der Verurteilte keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit sein und mit der Aussetzung einverstanden sein. Einer Aussetzung zur Bewährung steht aber entgegen, dass die besondere Schwere der Schuld eine weitere Fortsetzung der Vollstreckung gebieten kann.
Bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld handelt es sich bei der Haftfortdauer nach 15 Jahren um ganz normale Strafhaft und nicht um eine Sicherungsverwahrung.
Sicherungsverwahrung dagegen ist eine Maßnahme der Besserung und Sicherung und in den
§§ 66 ff. StGB geregelt. Sicherungsverwahrung ist auch zu unterscheiden von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (
§ 63 StGB). Auf diese Unterbringung spielt
@suicidebycop an, denn diese ist nur möglich, wenn der Täter im Zustand verminderter oder fehlender Schuldfähigkeit Taten begangen hat und für die Zukunft von ihm weitere erhebliche Taten zu erwarten sind.
Wenn keine Einschränkung der Schuldfähigkeit beim planlosen Wolfgang besteht, dann scheidet der § 63 StGB aus.
Die Schicherungsverwahrung nach
§ 66 StGB erfordert nun eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr wegen einer Tat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (und weitere nicht auf den Planlosen zutreffende Delikte). Allerdings müssen bereits mindestens zwei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder mehr wegen solcher Delikte vorgelegen und mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel verbüft worden sein. All das liegt bei Plan nach meiner Kenntnis nicht vor. Somit stellt sich die Frage nach der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit gar nicht. Die Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB liegen somit nicht vor.
Die Voraussetzungen für den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach
§ 66a Abs. 2 StGB könnten aber vorliegen. Hier ist die Verurteilung zu einer Haftstrafe von mindestens 5 Jahren wegen eines Verbrechens gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit notwendig, die Voraussetzungen des § 66 StGB (mehrere Verurteilungen, bereits gsessen etc) brauchen aber nicht erfüllt sein. Jedoch muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Verurteilte eine Gefahr für die Allgemeinheit ist. Hier geht es aber um eine Prognose für die Zukunft und nicht um eine Beurteilung der Schuldfähigkeit in der Vergangenheit.
Bis zum Ende der Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheidet das Gericht dann anhand der Entwicklung des Verurteilten, ob die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet wird.
Letzte Möglichkeit ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach
§ 66b StGB. Diese ist aber nur möglich nach einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.
Die besondere Schwere der Schuld ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der Tatumstände. Dabei reicht es nicht aus, ein oder mehrere Mordmerkmale zu erfüllen. Das oder die Mordmerkmale müssen deutlich übererfüllt sein. Weiterhin kann wichtig sein, ob der Täter bereits Freiheitsstrafen verbüßt hat. Die Erfüllung mehrere Mordmerkmale macht die besondere Schwere der Schuld wahrscheinlicher. das Verhalten des Täters nach der Tat ist bei der Beurteilung der besonderen Schwere nicht zu berücksichtigen.