Ing. Helmut Pilhar
Der für den 17. Mai 2017 anberaumte Termin findet nicht statt.
(subj. Konnexität)
Spoiler
Rechtsanwalt
Mag. Klaus Enöckl
Verteidiger in Strafsachen
Landesgericht Wr. Neustadt
Maria Theresien Ring 5
2700 Wr. Neustadt
Privatkläger
Björn Eybl, Masseur
Traunstr. 23, 4600 Wels
Code R407207
Beschuldigter
Ing. Helmut Pilhar
Wiesengasse 339, 2724 Maiersdorf
wegen:
§ 111 Abs. 2 StGB
PRIVATANKLAGE
In der umseits bezeichneten Rechtssache gibt der Privatankläger bekannt, Mag. Klaus Enöckl, Maria-Theresia-Str. 19, 4600 Wels, Rechtsanwalt, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftrag und bevollmächtigt zu haben. Der ausgewiesene Rechtsanwalt beruft sich auf die erstellte Vollmacht.
Der Privatkläger ist von Beruf Masseur und Naturpraktiker.
Er ist Verfasser und Autor des Buches "Die seelischen Ursachen der Krankheiten" welches 2011 im IBERA Verlag Wien erschienen ist.
Seit der Herausgabe 2011 ist der Privatkläger laufend mit Ergänzungen und Verbesserungen der neuen Auflagen seines Werkes beschäftigt.
Ausdrücklich festgehalten sei, dass der Privatkläger sich bei der Verfassung des Buches keines Ghostwriters bedient hat und das Buch geistiges Eigentum des Antragstellers ist.
Dr. Ingo Hänsel aus Wels verfasste eine E-Mail, welches er im Oktober 2016 an Dr. Ryke Geerd Hamer, Sankolveien, 3229 Sandefjord, Norwegen versendete.
In dieser E-Mail werden schwerwiegende Vorwürfe gegen den Privatankläger erhoben.
Unter anderem heißt es in Abs. 2 des E-Mails "... hat er aus seiner Eybl-Klan-Fan-Gemeinde-Zuhörerschaft einen begeisterten "Ghost-Writer" gefunden, wie er mir bei dem letzten Treffen vor Monaten gestand, der sich zu einem sich selbst weiter organisierenden Vielfach-Team, als einem "Selbstläufer", entwickelt hatte.
Was war tatsächlich „seine Lebensarbeits-Leistung“?! - Bjorn hat keinen einzigen Satz seiner "geistigen Dr. Hamer-Kopien" selbst formuliert. Das machte, ein kostenloses "freiwilliges Team" von "Ghost-Writern". Seine Leistung war, sich wie eine Klette an Sie, sehr geehrter Herr Dr. Hamer und Ihre Keimblatt-Natur-Gesetze anzuhängen, diese Natur-Gesetze primitiver und geistloser zu formulieren und als Masseur einfach weiter zu arbeiten, nur unterbrochen durch seine gut honorierten Lehrvorträge für die Schüler seiner privaten umgemurksten Lehre der Neuen Germanischen Medizin auf der Basis von geistigem Diebstahl.
B. Eybl ist im heurigen Frühjahr mit seiner Frau nach Moskau geflogen, geschäftlich. Wurde aber irgendwie von der angestrebten Universität Llomonossow weggeleitet, dann aber mit Haft bedroht, vermutlich, weil man von Dr. Hamer und dem geistigen Diebstahl, mit dem er anscheinend hausieren ging, schon zu viel wusste. Verfolgt floh er mit Taxis und über einen anderen Flugplatz, um dann die Eybl-Klan-RAe zu mobilisieren."
Im weiteren heißt es "Dass B. Eybl einer jüdischen Händlerfamilie entstammt, in der jetzt 2 Frauen, seine Mutter und die ältere Frau aus Vbg das Heft in der Hand halten, weiß jeder in Wels, denn er ist Fisch-geboren."
Dieses E-Mail wurde von Dr. Ryke Geerd Hamer an den Beschuldigten weitergeleitet und von diesem am 21.10.2016 in seinem Rundbrief "Germanische Heilkunde" veröffentlicht und bejahend kommentiert, welcher Rundbrief nach Kenntnis des Privatanklägers an ca. 30.000 Adressaten versendet wurde.
Der Privatankläger selbst erfuhr am 22.10.2016 durch das Lesen des zugestellten Rundbriefes von gegenständlichem Sachverhalt.
Beweis:
PV, Zeuge Dr. Ingo Hänsel, Eisenhowerstr. 1, 4600 Wels
Rundbrief des Beschuldigten
eidesstattliche Erklärung Björn Eybl vom 01.11.2016
eidesstattliche Erklärung Wolfgang Kalchmair vom 01.11.2016
w.B.v.
Der vom Beschuldigten veröffentlichte Rundbrief entbehrt jeder Grundlage und wurde die Veröffentlichung vom Beschuldigten nur gemacht, um dem Privatkläger Schaden zuzufügen.
Der Beschuldigte und der Inhalt des E-Mails bezichtige den Privatankläger eines unehrenhaften Verhaltens bzw. eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens, nämlich der Lüge sowie des Vorwurfs des Plagiats bzw. des geistigen Diebstahls und sind daher geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen. Der Tatbestand des § 111 -abs 2 StGB ist daher verwirklicht da durch die Veröffentlichung im Rundbrief im Sinne § 1 MedienG auch die Qualifikation des Abs 2 des § 111 StGB gegeben ist, es liegt eine Medieninhaltsdelikt gemäß § 1 Abs 1 Ziff 12 MedienG vor.
Zur örtlichen Zuständigkeit
Sämtliche inkriminierten Tathandlungen und Äußerungen wurden vom Beschuldigten an seinem Wohnort gemacht und ist das Gericht Wr. Neustadt daher örtlich zuständig.
Da die strafbare Handlung in Form eines Medieninhaltsdeliktes begangen wurde, ist der Einzelrichter des Landesgerichts gemäß § 41 Abs 2 und 3 MedienG sachlich zuständig.
Der Privatkläger erhebt daher Anklage gegen den Beschuldigten, er habe durch Versenden des E-Mails/Rundbriefes "Germanische Heilkunde" am 21. Oktober 2016, in dem beinhaltet ist "der Privatankläger habe keinen einzigen Satz seines "die seelischen Ursache der Krankheiten" selbst formuliert und sich eines kostenlosen Teams von Ghostwritern bedient das Vergehen der üblen Nachrede begangen und beantragt, der Beschuldigte möge gem. § 111 Abs 2 StGB zu einer tat- und schuldangemessenen Strafe und zum Ersatz der Kosten des Verfahrens gemäß § 390 StPO verurteilt werden.
Wels, 30.11.2016
Björn Eybl