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Bei mir ist es auch kein Hobby. Aber du hast recht. Ich gebe mich geschlagen.
Gerade wenn es kein Hobby ist könnte man das Thema - auch mit den Mitteln des Internetzes - seriöser behandeln:
Es scheint, als ob das Delikt des Hausfriedensbruches (§ 109 StGB(Ö)) qualifizierter ist als die entsprechende deutsche Strafnorm:
Hausfriedensbruch verlangt gewaltsames Eindringen oder ein Eindringen durch Drohung mit Gewalt.
Das bloße (widerrechtliche) Betreten eines fremden Hauses (ohne Gewalt oder Drohung) stellt eine Besitzstörung nach § 339 ABGB dar. Gemäß § 38 Abs 5 SPG kann in schweren Fällen die Polizei gerufen werden.
lexlegis in jusline.at, StGB, § 109, 08.03.2017
Dennoch ist nicht auszuschließen, dass das kommende (oder ausbleibende) Grazer Kasperltheater zu Handlungen führen können, die man unter § 109 StGB(Ö) subsummieren könnte:
Unter "Haus" fällt nicht nur eine Wohnstätte, sondern jedes Haus schlechthin, also auch ein Versammlungsgebäude.
Oberster Gerichtshof am: 14.04.1977
Rechtssatz: RS0093018
Zur Erfüllung des Tatbestands nach § 109 Abs 3 Z 3 StGB genügt die Erzwingung des Eindringens von wenigstens zwei Personen, mag auch nur eine von ihnen zu diesem Zweck Gewalt anwenden oder damit drohen.
Oberster Gerichtshof am: 04.09.1986
Rechtssatz: RS0093079
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Hausfriedensbruch setzt immer die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit Gewalt schon beim Eindringen voraus; dies gilt somit auch für die Fälle des Abs 3 und § 109 StGB.
Oberster Gerichtshof am: 14.04.1977
Rechtssatz: RS0092992[
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Drohung mit Gewalt im Sinne des § 109 Abs 1 StGB stellt auf die Einflößung begründeter Besorgnis durch die Ankündigung von Gewalt gegen eine Person oder eine Sache ab.
Oberster Gerichtshof am: 08.10.1996
Rechtssatz: RS0105915
Letztlich könnte man auch noch auf Nötigung: § 105 StGB (Ö) erkennnen, die wie in Deutschland strukturiert ist.