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Schizophrenie ist eine Krankheit, die eine längere Vorgeschichte hat, bevor sie manifest wird. Die Persönlichkeitsveränderungen sind zunächst unauffällig und werden nur von den Vertrauten des Kranken wahrgenommen, nehmen dann aber immer mehr zu. Das kann über Jahre gehen. Ich vermute, dass ihre staatsfraulichen Anwandlungen in der Vergangenheit darauf zurückzuführen sind.
Sofern Deine Vermutung zuträfe, würde sich die Frage stellen, ob man im Lichte dieser Erkenntnis im Wiederholungsverfahren noch zu einem Schuldspruch wegen Hochverrats kommen kann. Davon zu unterscheiden wären freilich die Betrügereien. Es ist also nicht unbedingt zu besorgen, daß die lebenslange Präsidentin für die staatlich finanzierte Unterbringung noch entschädigt werden müßte.
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Ähnliches wird doch mit dem Typen in DE, der seine Lebensgefährtin ausgepeitscht und gefesselt hat, sie zu Tode kommen lies, praktiziert. Der ist momentan auf freiem Fuß, weil er zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war und im Moment die Gutachter keine Eigen- oder Fremdgefährdung sehen.
Wenn jemand schuldunfähig war, kann er nicht verurteilt werden. Wer nicht verurteilt werden kann, kriegt keine Haftstrafe. Eine Unterbringung nach § 63 StGB (D) ist keine Strafe, sondern eine "Maßregel zu Besserung und Sicherung", die jedoch neben dem Begehen einer rechtswidrigen Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit noch zur Voraussetzung hat, daß
"die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird."
Treffen diese weiteren Bedingungen nicht zu, ist die Sache bei einer absoluten Schuldunfähigkeit hierzulande durch. Die Sicht der Gutachter ist dabei nicht maßgebend, sondern vielmehr die Frage, ob sich das Gericht deren Einschätzung anschließt. Es kommt eben auch mal vor, daß Gutachter offensichtlichen Unsinn schwätzen und genausogut hätten daheim bleiben können.
Im Falle Monis liest sich das ähnlich, nur ist die Nummerierung im Gesetz eben eine andere:
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/21