Die genaue Rechtslage in Österreich ist mir nicht bekannt, aber ich gehe davon aus, dass auch dort eine E-Mail kein ordentliches Schriftstück ersetzt. In Deutschland sind rechtlich nur E-Mails, die eine qualifizierte Signatur einer anerkannten Zertifizierungsstelle aufweisen, rechtsverbindlich. Somit kann man Behörden und Gerichte auf dem Wege normaler E-Mails nicht mit rechtsverbindlichen Eingaben, Rechtsbehelfen u. dgl. behelligen. Dies erfordert wenn schon die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen und Voraussetzungen über den elektronischen Rechtsverkehr. Daneben werden weiterhin Schriftstücke angenommen, in Deutschland auch Faxe. Insbesondere zwischen Anwälten und Gerichten herrscht Faxverkehr inzwischen mancherorts vor. Die Rechtslage in der Schweiz weicht davon ab, denn nach Schweizer Rechtsauffassung ist ein Faxdokument eine Kopie eines Originals. Insbesondere werden daher Schriftstücke, die eine Unterschrift benötigen, als Faxe nicht anerkannt, eben so wenig wie die Kopie eines Originals. (Allerdings sind natürlich Kopien zulässige Beweismittel, wenn ein Original verloren gegangen oder vernichtet worden ist, haben aber nicht denselben Stellenwert wie das vermisste Original, ersetzen dieses mithin nicht.)
Behördenintern mag es anders aussehen, im Verwaltungsalltag werden dienstliche Mitteilungen gewiss in allen drei Ländern heute mittels elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen, aber z. B. die Ernennung eines Beamten oder Anweisungen mit Verordnungscharakter können trotzdem nicht auf diesem Wege erfolgen, sondern erfordern die Schriftform oder eine anerkannte, qualifizierte Ersatzform.
Der langen Rede kurzer Sinn: Die selbst ernannte ewige Prätendentin kann so viel und so lange mailen, wie sie will, das ist ohnehin alles nichts wert, allein schon durch die Form bedingt.