Autor Thema: Uni Spik  (Gelesen 7550 mal)

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Re: Uni Spik
« Antwort #30 am: 30. Mai 2018, 07:47:16 »
Hat der Lorenz eigentlich § 20 oder § 21? Ansonsten sollte er sich nicht "Professor" nennen.

Wenn nicht, in welchem Bundesland lebt er? Da könnte sich dann das Bildungsministerium für interessieren.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Uni Spik
« Antwort #31 am: 30. Mai 2018, 07:51:01 »
Nein. Für falsche Titelführung interessiert sich die Staatsanwaltschaft. Für die Gründung einer Universität der zuständige Kultusminister. Bei der University of Global Scaling hat sich gezeigt, wie desinteressiert der bayerische KM an der Sache war. Das ging dem an der Schweinshaxe vorbei.

Die Staatsanwaltschaft ist da zackiger. Das würde mit Sicherheit einen Strafbefehl geben. Hier ist es ja auch besonders einfach, da keine russische Titelmühle vorgeschoben wird, sondern es sich sichtbar um einen Reichsdeppen handelt.
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Re: Uni Spik
« Antwort #32 am: 30. Mai 2018, 08:50:31 »
"An dieser Stelle sei gesagt, daß es in Deutschland seit 1920 keine legitimen staatlich anerkannten Titelträger gibt."

So. Das muss ich mal meinem Professor sagen. Wie kommen die drauf? Schreiben sie nicht.
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Re: Uni Spik
« Antwort #33 am: 30. Mai 2018, 09:10:38 »
Nein. Für falsche Titelführung interessiert sich die Staatsanwaltschaft. Für die Gründung einer Universität der zuständige Kultusminister. Bei der University of Global Scaling hat sich gezeigt, wie desinteressiert der bayerische KM an der Sache war. Das ging dem an der Schweinshaxe vorbei.

Da Lorenz als Adresse für das ganze Berlin angibt, habe ich sowohl der Staatsanwaltschaft Berlin, als auch der Senatsverwaltung Bildung, Jugend und Sport einen Hinweis zukommen lassen. Mal sehen, was passiert.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Uni Spik
« Antwort #34 am: 30. Mai 2018, 09:22:22 »
Hat der Lorenz eigentlich § 20 oder § 21? Ansonsten sollte er sich nicht "Professor" nennen.

Laut Zeitung hat Lorenz schon seit Jahren den "Jagdschein".

https://forumzwo.sonnenstaatland.com/index.php?topic=1289.msg114197;topicseen#msg114197

Zitat
Im unterfränkischen Mömbris ist Erhard Lorenz aufgetreten, dessen „Reichsdruckerei“ mit der Fertigung der bei den Reichsbürgern beliebten Fantasie-Ausweise eine sechsstellige Summe erwirtschaftet hat. Lorenz ist von einem Gericht schon 2010 für schuldunfähig erklärt worden.
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Re: Uni Spik
« Antwort #35 am: 30. Mai 2018, 09:23:25 »
Oh, da habe ich nun wirklich mal im Wiki nachgeschaut!
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Offline Schnabelgroß

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Re: Uni Spik
« Antwort #36 am: 30. Mai 2018, 09:34:46 »
Oh, da habe ich nun wirklich mal im Wiki nachgeschaut!

Wieso? Steht doch drin... :whistle:
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Re: Uni Spik
« Antwort #37 am: 30. Mai 2018, 10:21:11 »
Dann habe ich es übersehen - sorry!
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Offline Schnabelgroß

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Re: Uni Spik
« Antwort #38 am: 30. Mai 2018, 10:27:06 »
Naja,öhm... es steht seit 09:32 drin  :-[
Also danke von mir für den Hinweis.
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Offline SchlafSchaf

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Re: Uni Spik
« Antwort #39 am: 30. Mai 2018, 10:30:58 »
Für so SchlafSchafe wie mich bitte mal erklären:

So ein 20er ist eine ewiggeltende "Du kommst aus dem Knast egal was du anstellst"-Karte?

Oder kann da ein Sta auch sagen: Ist mir egal was in Vergangenheit war, das war damals und nicht jetzt - ich frage weil ich meine so etwas mal hier im Forum gelesen zu haben
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Offline Caligula

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Re: Uni Spik
« Antwort #40 am: 30. Mai 2018, 10:52:56 »
Zitat
So ein 20er ist eine ewiggeltende "Du kommst aus dem Knast egal was du anstellst"-Karte?
Nein.

Den sattsam zitierten psychiatrischen "Jagdschein" gibt es seit der Einführung des Maßregelvollzugs vor über 80 Jahren nicht mehr.
Den Zustand einer grundsätzliche Aufhebung des Schuldfähigkeit und den dann fehlenden richterlichen Interventionsmöglichkeiten ist nicht mehr gegeben.

Eine Schuldunfähigkeit oder eine Minderung der Schuldfähigkeit ist entweder eine Einzelfallprüfung, bei der jedes Mal der Zustand des Täters und die fehlende Einsicht und Steuerungsfähigkeit geprüft werden muss.
Auch mehrfach bei einem Täter und immer zum Zeitpunkt der Tat.

Oder es bestehen hirnorganische oder psychopathologische Veränderungen, die entsprechend und belastbar festgestellt werden können. 
Dann sind aber auch präventive Maßnahmen zu ergreifen und anzuordnen, wie die Verwahrung, Betreuung, entsprechende Medikationen etc.
Dafür existieren einige Rechtsquellen (§63, §64, §67d, BtMG §35) und der Maßregelkatalog sieht einiges vor. Die Hürden werden aber (zu Recht) hoch gelegt.

Bei Herr Lorenz wissen wir nicht in welchem Zusammenhang dies festgestellt wurde und was als Eingangskriterium in die Begründung eingeflossen ist, bzw. in welcher Phase des Verfahrens dies stattgefunden hat.
Eine seelischen Störung, eine sogenannte "tiefgreifende Bewusstseinsstörung" (keine Störung mit psychopathologischer Relevanz), angeborener Intelligenzschwäche
Dazu wird auf Intelligenzquotienten (IQ) abgestellt. Oder eben SASA, aber dann werden weitere Präventivmaßnahmen getroffen.
Dann geht keiner einfach so nach Hause und macht weiter.

Nichts davon ist von Erhard bekannt, die entsprechende Passage im Merkur sagt nichts über die heutige Situation aus.
Er kann genau so gut in Rausch oder in einer depressiven Phase eine Straftat begangen haben.
Es ist bis dato auch nicht zu erfahren, weswegen er angeklagt wurde und ob im Nachgang etwas angeordnet wurde.

Es wäre im Sinne der Qualität der Diskussion, wenn wir auf Begriffe wie Jagdscheine und das spekulative Einwerfen von seelischer Abartigkeit und ähnlichem verzichten würden.
Solang wir keine belastbaren Belege dafür haben, sollten wir uns auf das Auswerten und dokumentieren der vorliegenden Daten konzentrieren und das ist auch schon eine Menge und ergibt ein passendes Bild.
Ich muss das nicht künstlich beleuchten durch drastische Begriffe. 

Sorry für die Einlassungen, aber ich bin da sehr sensibilisiert, da ich ständig mit Menschen und den Folgen ihrer psychiatrischen Grunderkrankungen zu tun habe.
Vorauseilende Stigmatisierung ist eine davon.
Das ist für Betroffene, egal wie wenig wir sie mögen und verurteilen was sie tun auch nicht lustig.
   
« Letzte Änderung: 30. Mai 2018, 11:42:19 von Caligula »
 

Offline Pantotheus

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Re: Uni Spik
« Antwort #41 am: 30. Mai 2018, 11:21:44 »
Wie @Caligula zutreffend ausführte, ist grundsätzlich die geminderte oder fehlende Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der einzelnen Tat jeweils einzeln und ggf. neu zu prüfen.
In der Praxis kann es aber natürlich sein, dass eine StA im Wissen darum, dass jemand in einem früheren Verfahren als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig beurteilt wurde, bei vergleichsweisen Bagatellen auf eine Verfolgung verzichtet, wofür es immer einen gewissen Spielraum gibt.

Mir schiene zudem hilfreich, zwischen Titeln und akademischen Graden zu unterscheiden.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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Re: Uni Spik
« Antwort #42 am: 30. Mai 2018, 11:27:36 »
Off-Topic:
Es ist zwar schon alles gesagt, aber noch nicht von mir. Als dieser Beitrag fast fertig war, kam mir etwas dazwischen und ich musste das Schreiben unterbrechen. Jetzt müsst Ihr damit leben, dass es andere schon besser erklärt haben, als ich, ich aber meinen Geschreibsel nicht einfach löschen lassen wollte. :D

So ein 20er ist eine ewiggeltende "Du kommst aus dem Knast egal was du anstellst"-Karte?

Nein. Der "zwanziger" (gemeint ist § 20 StGB, weniger Beliebtheit erfreut sich § 21 StGB) ist eine "Du kommst erst gar nicht in den Knast, egal was Du anstellst."-Karte. Dafür gilt er nicht ewig.

Die Bestrafung einer Tat setzt voraus, dass diese Tat tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Diese drei Merkmale müssen nebeneinander (kumulativ) vorliegen. Tatbestandsmäßig bedeutet, dass die Tat zu einem Strafgesetz passen muss (vgl. auch § 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG). Rechtswidrig bedeutet, dass dem Täter oder der Täterin für die Tatbegehung kein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand (etwa Notwehr: Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig, d.h. jemand anderen in einer solchen Situation zu verletzen ist nicht zwangsläufig verboten, obwohl Körperverletzung im Normalfall strafbar ist). Schuldhaft bedeutet, dass der Täter bei der Begehung der Tat in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit).

Alle drei Merkmale werden in einem Strafprozess für jede einzelne Tat geprüft. Also auch die Schuldfähigkeit des Täters. Es würde keinen Sinn machen, wenn eine einmal vorübergehend aufgetretene Schuldunfähigkeit (etwa durch einen Vollrausch, ab 3 Promille Blutalkoholkonzentration gilt man in der Regel – Ausnahmen ggf. für Tötungsdelikte – als absolut schuldunfähig, d.h. es wird nicht einmal mehr ein Gutachten eingeholt) für immer bestehen bliebe. Allerdings kommt das auch jeweils auf den Grund an, aufgrund dessen die Schuldunfähigkeit angenommen wird. Wie am Beispiel des Rausches gezeigt, kann dieser Grund vorübergehend sein bzw. später wieder entfallen. Wenn aber eine länger anhaltende, ggf. nur schwer psychiatrisch zu therapierende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert ist, dann ist es nicht lebensfremd, anzunehmen, dass die auch nach Jahren noch fortbesteht. Staatsanwaltschaften machen sich die Sache dann nicht selten einfach und stellen ein, weil sie davon ausgehen, dass vor Gericht ohnehin nichts anderes rauskommt, als die schon einmal festgestellte Schuldunfähigkeit.

Dass im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Taten ganz folgenlos sind, ist übrigens nicht richtig. Zunächst kommt zivilrechtlicher Schadenersatz in Betracht. Strafrechtlich kann es statt einer Strafe eine sog. Maßregel der Besserung und Sicherung geben. Also eine Zwangseinweisung. Damit das passiert, muss aber in der Regel jemand zu Tode gekommen oder zumindest ganz erheblich verletzt worden sein.
« Letzte Änderung: 30. Mai 2018, 11:32:07 von Rechtsfinder »
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 

Offline Caligula

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Re: Uni Spik
« Antwort #43 am: 30. Mai 2018, 16:00:58 »
Off-Topic:
Es ist zwar schon alles gesagt, aber noch nicht von mir. Als dieser Beitrag fast fertig war, kam mir etwas dazwischen und ich musste das Schreiben unterbrechen. Jetzt müsst Ihr damit leben, dass es andere schon besser erklärt haben, als ich, ich aber meinen Geschreibsel nicht einfach löschen lassen wollte. :D
Off-Topic:
Ebenfalls OT... das kenne ich nur zu gut. Da ich es selten schaffe mich kurz zu fassen, werde ich das ein oder andere mal von der Diskussion überholt.
Da ich aber gleichzeitig recht viele Gedanken in jeden Post stecke und immer wieder neu formuliere, sage ich auch sch....egal, das muss jetzt es raus, das kannst Du nicht einfach löschen.

Dazu bin ich des öfteren durch die Tatsache kompromittiert, das ich ab und an den Eindruck erwecken muss einer geregelten Tätigkeit nachzugehen und es opportun ist beschäftigt und gestresst zu wirken.
Das unterbricht den Schreibfluss zusätzlich. Wenn ich mir dann später anschaue was ich abgesondert habe, fasst ich mir bisweilen an den Kopf.

Zitat
Dass im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Taten ganz folgenlos sind, ist übrigens nicht richtig. Zunächst kommt zivilrechtlicher Schadenersatz in Betracht.
Absolut korrekt. Schuldunfähig bedeutet nicht automatisch keine Deliktfähigkeit. Schadensersatz müssen auch Schuldunfähige leisten, wenn sie nicht zugleich deliktsunfähig sind.
Und zur erwähnten Maßregel kann ich glaubhaft versichern, dass dies nicht die Komfortzone ist, die viele sich so vorstellen, wenn man es schafft sich dem Standard-Vollzug zu entziehen.

Zudem existieren für Maßregel, Entziehungsunterbringung (§64) und psychiatrischer Unterbringung (§63) Grenzen beim Abgleich mit der Strafdauer und Reihenfolge.
Und die Anordnung einer Maßregel schließt nicht Verbüßung einer Reststrafe aus.
Z.b. bei Straftaten im Rahme des BtMG (§35), ist es eine Maximalstrafe von 2 Jahren, die eine Zurückstellung und Änderung der Reihenfolge erlaubt.   
 
Und das es heute eine Forensik gibt, die Möglichkeiten bietet Tätern Therapien anzubieten kann nicht schlecht sein, denn es gälte neue Taten zu verhindern, potenzielle Opfer zu schützen, Folgekosten zu vermeiden.
Würde man etwas mehr investieren könnte man wesentlich mehr sparen. Politik lässt sich in dem Bereich aber stark von tagesaktuellen Strömungen treiben.
Das ständige Law and Order Geschrei... Stammtischthema Nr. 1 (nicht dass ich in meinem Leben je einen gesehen hätte, aber man hört es oft) 
 
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Re: Uni Spik
« Antwort #44 am: 31. Mai 2018, 16:25:59 »
a Lorenz als Adresse für das ganze Berlin angibt, habe ich sowohl der Staatsanwaltschaft Berlin, als auch der Senatsverwaltung Bildung, Jugend und Sport einen Hinweis zukommen lassen. Mal sehen, was passiert.

Die Senatsverwaltung hat das intern passend weitergeleitet, mal schauen, was jetzt passieren wird.
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