Das mit der Einbürgerung für in Deutschland lebende Briten dürfte nicht das riesen problem sein. Nach § 10 Abs. 1 StAG ist eine Einbürgerung nach 8 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt möglich, bei besonderen Integrationsleistungen und Sprachkenntnissen auch bereits nach 6 Jahren. Als Auffangmöglichkeit gibt es noch den § 14 StAG, der eine Einbürgerung ohne Fristen ermöglicht, wenn eine "besondere Bindung an Deutschland" besteht, was man bei Beamten wohl so sehen könnte. Bei den Beamten dürften die Anforderungen an fehlende Vorstrafen auch nicht das Problem sein.
Den EU-Führerschein braucht man zwar nicht umschreiben lassen, aber es ist trotzdem möglich ihn umschreiben zu lassen. Wenn sich brtische Fahrerlaubnisinhaber rechtzeitig kümmern, dann stellt auch dies kein Problem dar.
Damit wird ab dem Brexit die Fahrerlaubnis von Briten sofort in Deutschland ungültig, und es wird eine neue Ausbildung nötig.
Nein, nach § 31 Abs. 2 FeV i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 FeV wäre nur eine Prüfung eerforderlich, aber keine Ausbildung.
Wobei noch zu klären wäre, ob der Begriff EU-Fahrerlaubnis sich auch auf eine Fahrerlaubnis erstreckt, die zum Zeitpunkt der Erteilung den Anforderungen der RL 2006/126/EG entsprach. Dann würde sich das Problem erst nach Ablauf oder Verlust einer britischen Fahrerlaubnis stellen. Bei ganz alten Fahrerlaubnissen, die vor Inkrafttreten der RL 2006/126/EG erteilt wurden, wäre ggf. ein Umtausch erforderlich. Aber da kenne ich die britische Rechtslage zu wenig um beurteilen zu können, ob dieser Fall überhaupt praktische Relevanz hat.
Anderes praktisches Problem, das Führen von Muggle-Hochschulgraden. Normalerweise müssen ausländische Hochschulgrade mit dem Zusatz der verleihenden Hochschule geführt werden, also z.B. Master of Magic (Hogwarts School of Witchcraft and Wizardry). Das Führen von Hochschulgraden fällt in die Kompetenz der Länder. Zur Vereinheitlichung gibt es Beschlüsse der KMK, zum Beispiel, dass Hochschulgrade aus EU-Staaten ohne Zusatz geführt werden dürfen. Auch hier wird sich dann die Frage stellen, ob hier der Zeitpunkt der Verleihung oder der Zeitpunkt des Führens maßgeblich ist. Da sehe ich eine Abmahnwelle anrolle, wo Anwälte auf Kollegen mit EU-ausländischem LL.M. losgehen werden, wenn die den weiterhin ohne Zusatz führen.
So wird es noch eine Vielzahl von Detailfragen geben, z-B. die Fortgeltung der Erteilung von CE-Zeichen, Einstufungen nach REACH, Zulassungen von Arzneimitteln (die Europäische Arzneimittelagentur sitzt noch in London) ...