https://de.wikipedia.org/wiki/Lehrkraft_für_besondere_Aufgaben
"Fest" und "befristet" ist an sich kein direkter Widerspruch. Die Befristung an sich bedeutet aber auch nicht, daß die Person nach einer absehbaren Zeit zwangsläufig wieder verschwunden sein müßte.
Im ÖD Deutschlands hat es auch schon Kettenbefristungen mit genüßlich zweistelliger Verlängerungsrate gegeben. Wobei man den Betreffenden dann zur Umgehung von § 14 TzBfG zwischendurch mal formell in eine andere Dienststelle verfrachtet und von dort abgeordnet hat.
Die Frage für den Fredstarter ist also, ob eine Lehrkraft eine Leistung bewerten darf, von der sie keine Kenntnis haben kann, weil sich sich die schriftliche Arbeit nicht angesehen oder dem Vortrag nicht beigewohnt hat. Prinzipiell geht das schon
http://www.focus.de/politik/deutschland/sorge-in-der-cdu-noten-affaere-kann-zur-belastung-fuer-laschet-werden_id_4726968.htmlnur muß man sich dann eben überlegen, ob man einen Kandidaten auch wegen Hörensagen, getrübter Erinnerung oder Mängel an der technischen Ausstattung des Hörsaales durchfallen lassen will.
Die Lehrkraft wegen seltsamen Inhalten eines auf ihren Namen lautenden FB-Accounts angreifen zu wollen, ist dagegen Unsinn. Schließlich hat die Plattform hier genügend Kunden, deren Auftritte auch während einer längeren staatlich verordneten Internetabstinenz weiter bedient wurden.