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Ob der RA wirklich sein Studium abgeschlossen hat?
Ja, hat er: Thörsten Bölck ist Rechtsanwalt in Quickborn. Um als Rechtsanwalt tätig zu sein, sind zwei Staatsexamina erforderlich. Er hat 2014 in der "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht", einer führenden verwaltungsrechtlichen Fachzeitschrift aus dem Verlag C.H. Beck einen Beitrag zum Rundfunkbeitrag veröffentlicht (NVwZ 2014, 266-271). Die Zusammenfassung bei juris liest sich wie folgt:
"Der Autor befasst sich in seinem Aufsatz mit dem Rundfunkbeitrag. Nach einer kurzen Einleitung stellt er zunächst den Begriff des Beitrags vor, der vom Bundesverfassungsgericht geprägt wurde. Jedoch soll der Rundfunkbeitrag nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen Beitrag gestellt werden, gerecht werden. Dies stellt der Verfasser im Folgenden ausführlich dar. Anschließend wird erläutert, wann eine Abgabenregelung verfassungskonform ist. Das sei dann der Fall, wenn es nach der gesetzlichen Regelung möglich ist, den Tatbestand, der die Zahlungspflicht auslöst, nicht verwirklichen zu können. Im nächsten Abschnitt wird untersucht, ob aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet werden kann, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung besteht. Der Autor sieht zudem die die pauschale Betrachtungsweise bei der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe als verfassungswidrig an. Abschließend gibt er noch einen Überblick über einige höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Thematik."
Das RD gegen den Rundfunkbeitrag agitieren, heißt nicht, dass jeder, der rechtliche oder politische Einwände gegen den Rundfunkbeitrag hat, ein RD ist. Es darf sogar angenommen werden, dass das BVerfG in seiner Entscheidung nächste Woche ein paar Einschränkungen für dessen Erhebung formulieren wird.
Ergänzend: Man kann die Qualifikation eines RA nicht nach Äußerungen eines RD bemessen, weil der / die RD garantiert irgendetwas in den falschen Hals bekommen hat und dann unverdaut wieder ausspuckt. So auch hier: Die in Rede stehende Norm ist natürlich nicht ungültig. Die Frage ist aber durchaus, ob eine "Altregelung", die auf die seinerzeitige Rundfunkgebühr bezogen war, eine Rechtsgrundlage für die Beitreibung des neuen "Rundfunkbeitrags" darstellt, die Norm also sozusagen ohne ausdrückliche Änderung "fortgeschrieben" werden darf oder als "implizit geändert" gelten kann, oder ob ihr Anwendungsbereich schlicht entfallen ist. Die letztgenannte Ansicht hat meine Sympathie, da es nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, legislatorische Schludrigkeit zu korrigieren.