Endlich wieder Solides von der Kundschaft:
Überaus solide. Das mit der 3. Generation habe ich im BGB noch nie gelesen. Es würde auch eher ins StGB passen. §839 BGB bezieht sich in der Tat auf Amtspflichtverletzungen, nicht auf vermeintliche, wurde allerdings schon seit 1919 (Art. 131 WRV) und wird seit 1949 (Art. 34 GG) durch die Verfassungsvorschrift überlagert, dass zunächst der Dienstherr die Haftung übernimmt. (Der kann dann natürlich hinterher immer noch beim Beamten anklopfen und ihn in Regress nehmen.)
„Beamte“ sind hier aber nicht nur solche im Sinne des Beamtenrechts, sondern auch Angestellte oder Beauftragte (z. B. private Firmen), die in amtlichem Auftrag tätig sind, also etwa die Angestellten einer Behörde. Selbst der eindeutig private Abschleppunternehmer ist einer, wenn und solange er im Auftrag der Polizei einen Wagen aus dem Halteverbot entfernt, denn dann ist er im öffentlichen Auftrag tätig. Das gilt auch für die Reinigungsfirma, die in einem Amtsgebäude saubermacht. Selbst Richter fallen unter diesen Begriff, obwohl sie keine Beamten im eigentlichen Sinne sind.
Stillschweigend wird übergangen, dass das Grundgesetz in Art. 33 Abs. 4,5 den Beamtenstatus vorsieht und wiederholt Beamte des Bundes und der Länder erwähnt. Niemals hat das BVerfG diese Artikel aufgehoben, denn das Grundgesetz selbst kann es nicht außer Kraft setzen.
Und wenn er schon das BVerfG zitiert, hätte er sich mal die Mühe machen können, die Suchfunktion auf dessen Website zu verwenden. Da hätte er in wenigen Sekunden eine Unzahl von Entscheidungen finden können, die sich mit den Rechten und Pflichten der Beamten beschäftigen. Die Damen und Herren Richter in Rot haben wohl glatt verpennt, dass es seit 1945 keine Beamte mehr gibt.
Zumindest hätte man aber erwarten dürfen, dass das Gericht sich in dem erwähnten Urteil von 1952 zur Verfassungswidrigkeit des gerade drei Monate zuvor in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetzes geäußert hätte, was es jedoch bis heute nicht getan hat.