Sie hat wenigstens den Absprung geschafft. Hoffentlich hat Peter 1 ihr nicht noch etwas angehängt.
Ich hab ihr was angehängt in meiner Strafanzeige von 2013 (ebenso wie Frau Bigell):
Auszug aus Strafanzeige
II.
1. Die Beschuldigten sind Mitglieder des Vereins Neudeutschland und Mitarbeiter von Herrn Fitzek.
Ausdruck der Vereinshomepage
www.neudeutschland.org (Anlage 12).Auf online abrufbaren internen Dokumenten des Vereins (Google-Eingabe: „[Name des Mitglieds] Projektübersicht Neudeutschland“, dann bei den jeweiligen Treffern im Cache) werden die Zuständigkeiten der Beschuldigten im Verein beschrieben.
Projektübersichten von NeuDeutschland
(Anlagenkonvolut 13).Die Beschuldigten nahmen an der Eröffnung der Filiale der „Königlichen Reichsbank“ am 16. September 2013 teil. Sie sind auf Bildern zu erkennen, die aus diesem Anlass auf der Homepage des „Königreichs Deutschland“ veröffentlicht wurden.
Impressionen der Eröffnung der „Königlichen Reichsbank“
(Anlage 14).2. Die Beschuldigte
Bigell, die ein BWL-Studium absolviert haben soll –
Bild-Zeitung Halle vom 26. September 2013 (
Anlage 15) –,
ist mindestens seit 23. Dezember 2012 Mitglied des Vereins „NeuDeutschland“ und Mitarbeiterin von Herrn Fitzek. Zu diesem Zeitpunkt wird die Beschuldigte jedenfalls auf der Homepage des Vereins NeuDeutschland genannt.
Ausdruck der Vereinshomepage (Stand: 23. Dezember 2012), abgerufen im Internet-Archiv (archive.org;
Anlage 16).
Die Beschuldigte Bigell nahm an der Eröffnungsfeier der Filiale der „Königlichen Reichsbank“ teil. Sie bewirtete aus diesem Anlass Kunden der Bank –
Bilder aus der Reihe Impressionen der Eröffnung der „Königlichen Reichsbank“
(Anlagen 17 und 18) –,
bot ihnen Münzen der von Herrn Fitzek ausgegebenen Währung an, führte Beratungsgespräche durch, schloss Sparverträge und stellte Sparbücher aus
(Anlagen 5 und 15). In der Bild-Zeitung vom 18. September 2013
(Anlage 5) heißt es:
BILD-Besuch in der Reichsbank. Beraterin Saskia B. bietet gleich das erste 20-Mark-Stück an. „Es ist aus Feinsilber – kostet 21 Euro.“ … Dann füllt sie das Sparbuch der Königlichen Reichsbank aus – notiert die Einlage. Der Personalausweis interessiert die Bankerin nicht. Dafür verlangt sie eine Unterschrift unter dem „Überlassungsvertrag“ .Die Bild-Zeitung bezeichnete die Beschuldigte Bigell in ihrer Ausgabe für Halle vom 26. September 2013 deshalb auch als „Bankerin des Königs von Wittenberg“
(Anlage 15). Es heißt dort:
Dabei hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) dem Königreich eigene Bankgeschäfte untersagt. Trotzdem verteilt die Bankerin ihre neue D-Mark. Keine Angst, dass die Polizei wieder kommt? „Wieso? Wir machen hier nichts Verbotenes“, erwidert sie mit entwaffnendem Lächeln Ihre Philosophie: „Die Gesetze der BRD gelten in der Reichsbank nicht. Schließlich wird jeder, der bei uns mitmachen will, Bürger unseres Königreichs.“
Und wie sicher ist des Königs neue D-Mark? „Jedenfalls sicherer als der Euro. Bei uns sind die Gelder wertgedeckt. Wir investieren in innovative Neuerungen und in Immobilien“, erklärt die 22-jährige Bankchefin.
Der irre König, seine Bank, die Silberlinge – alles nur Spinnkram? „Wir sind eine basisdemokratische Räterepublik mit konstitutioneller Monarchie“, erklärt Saskia Bigell mit fester Stimme. „Wir leben Alternativen. Was andere denken, ist mir gleichgültig.“
(...)
4. Die Beschuldigte
Kunath, die nach eigenen Angaben das Abitur absolviert hat und seit 2008 für Herrn Fitzek tätig ist, zunächst in dem von diesem geleiteten Verein „Ganzheitliche Wege e.V.“ –
Ausdruck der Homepage des Vereins „NeuDeutschland“
(Anlage 23) –,
hat ebenfalls an der Eröffnungsfeier der Bankfiliale teilgenommen und Schnittchen verteilt
(Anlage 18). Bild aus der Reihe Impressionen der Eröffnung der „Königlichen Reichsbank“
(Anlage 24).Zudem führt sie für Herrn Fitzek Schriftverkehr, der das Betreiben der Bank- und Versicherungsgeschäfte betrifft, durch.
Mehrere Schriftstücke
(Anlagenkonvolut 25).Die Beschuldigte Kunath hat innerhalb der von Herrn Fitzek geführten Organisationen eine höhere Position inne, da sie als Mitbegründerin des „Königreiches Deutschlands“ ein sog. Souverän ist. Diese Position kommt nur fünf weiteren Personen zu.
Personenregister des „Königreiches Deutschland“
(Anlage 26).(...)
III.
1. Herr Fitzek hat als Täter Straftaten nach den auf Seite 1 genannten Strafvorschriften begangen. Dass Verstöße gegen die Strafbestimmungen des KWG und des VAG vorliegen, bedarf angesichts der oben mitgeteilten Untersagungsverfügungen der BaFin keiner weiteren Ausführungen.
a) Zudem liegt versuchter Betrug (oder vollendeter Betrug) gem. § 263 StGB vor, indem Herr Fitzek dem Publikum auf seinen Homepages und in seiner Bankfiliale Einlagen- und Versicherungsgeschäfte anbietet und sie mit der Aussage bewirbt, auf der „Königlichen Reichsbank“ seien „die Sparguthaben der Anleger sicherer als auf jeder anderen Bank, denn die ‚Königliche Reichsbank‛ ist die einzige ‚Bank‛, die nicht Teil des Systems ist.“ Es greife somit auch kein EU- oder BRD-Recht (oben I.3.). Diese Aussage, die Herr Fitzek auf seinen Internetseiten und anderer Stelle ständig wiederholt, stellt eine Täuschung dar, denn für die von Herrn Fitzek betriebenen Geschäfte gelten die gleichen Vorschriften wie für alle anderen Geschäfte dieser Art. Insbesondere sind Herr Fitzek und seine Organisationen der Rechtsordnung der Bundesrepublik unterworfen.
Durch die Täuschung soll der Eindruck enstehen, bei der „Königlichen Reichsbank“ sei das angelegte Geld besonders sicher, weil keine Unterworfenheit unter die bundesdeutsche Rechtsordnung bestehe. Insbesondere spielt Herr Fitzek damit auf die Furcht vieler Anleger an, die meinen, ihr Geld der Gefahr einer schleichenden Entwertung und ähnlichen Szenarien im Zusammenhang mit der sog. Eurokrise entziehen zu müssen. Die „Königliche Reichsbank“ unterliegt indes allen Regelungen der bundesdeutschen Rechtsordnung. Eine – von Herrn Fitzek zumindest beabsichtigte – Fehlvorstellung liegt damit vor. Dass der Irrtum möglicherweise vermeidbar ist, ist hier irrelevant (vgl. Fischer, StGB, 60.A., 2013, § 263 Rn. 55a). Durch diesen Irrtum sollen die Anleger der „Königlichen Reichsbank“ bewegt werden, bei dieser Geld anzulegen, mithin über Vermögensbestandteile zu verfügen.
Ein (geplanter) Vermögensschaden liegt zumindest in Gestalt einer schadensgleichen Vermögensgefährdung vor (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 156ff.), da sich Herr Fitzek nicht an die bestehende Rechtsordnung – und damit auch nicht an die Vorschriften des KWG über die Ausstattung mit Eigenmitteln und über die Liquidität (§§ 10ff. KWG) – gebunden sieht und die von ihm betriebene Bank auch nicht den üblichen Einlagensicherungssystemen angehört.
b) Eine Täuschungshandlung liegt zudem darin, dass Herr Fitzek in dem von ihm angebotenen Sparvertrag („Überlassungsvertrag“) vereinbaren will, dass der Auszahlungsanspruch des Anlegers im Rang „hinter die Interessen des Königreiches“ zurücktritt (oben I.3.), obwohl er nach außen hin angibt, bei seiner Bank sei das Vermögen besonders sicher (siehe die oben zitierte Werbeaussage), also ein höherer Standard herrsche als bei allen anderen bundesdeutschen Banken. Bei diesen ist jedoch ein derartiger Rangrücktritt nicht üblich.
c) Da nach Darstellung des Beschuldigten (...) mehr als 560 Verträge mit Anlegern geschlossen wurden (oben II.3.) und es auch bei der Eröffnung der Filiale der Reichsbank weitere Sparverträge geschlossen und Sparbücher ausgehändigt wurden (oben II.2. und II.3.), wurde die Schwelle zur Versuchsstrafbarkeit überschritten, wenn nicht gar bereits Vollendung eingetreten ist.
d) Herr Fitzek betreibt seinen Betrug bzw. seine Betrugsversuche gewerbsmäßig (§ 263 Abs. 5 StGB).
2.a) Zu den von Herrn Fitzek begangenen Straftaten nach dem VAG und dem KWG haben die Beschuldigten – jedenfalls teilweise – Beihilfe geleistet. Die genannten Strafvorschriften des KWG und des VAG stellen zwar echte Sonderdelikte dar, dies hindert allerdings nicht die Strafbarkeit von Teilnehmern (Göertz, in: Fahr u.a., VAG, 5. A., 2012, § 140 Rn. 1; Lindemann, in: Boos u.a., KWG, 4. A., 2012, § 54 Rn. 10f.).
aa) Die Beschuldigte
Bigell ist in den Bankbetrieb integriert und war an der Organisation der Eröffnungsfeier der Bankfiliale beteiligt. Sie führt selbständig Bankgeschäfte für Herrn Fitzek durch, berät Kunden, verhandelt Sparverträge, stellt Sparbücher aus und bietet Münzen an. Darin liegen ausreichende Beihilfehandlungen zu einer Straftat nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG.
Der notwendige Vorsatz ist bei der Beschuldigten anzunehmen, denn spätestens seit der Durchsuchung aller Räumlichkeiten der von Herrn Fitzek betriebenen Institutionen am 25. April 2013 zur Sicherstellung von Beweismaterial wegen des Vorwurfs des unerlaubt betriebenen Einlagen- und Versicherungsgeschäftes (oben I.5.), über den die Presse umfangreich berichtete und der der Beschuldigten nicht entgangen sein kann, musste ihr das Verbotensein des Handelns von Herrn Fitzek bekannt sein.
Zudem ist in der Medienberichterstattung immer wieder auf die Erlaubnispflichtigkeit der von Herrn Fitzek betriebenen Geschäfte hingewiesen worden (etwa in der MDR-Sendung „Exakt“ vom 10. Juli 2013, abrufbar in der MDR-Mediathek). Auch einem Laien ist von vornherein bekannt, dass zum einen der Betrieb einer Bank genehmigungspflichtig ist und zum anderen eine Loslösung von der deutschen Rechtsordnung durch Gründung eines eigenen (Pseudo-) Staates nicht möglich ist. Dies muss insbesondere für Frau Bigell gelten, die Betriebswirtschaftslehre studiert haben soll (oben II.2.)
Die Beschuldigte Bigell selbst wurde von der Bild-Zeitung unmittelbar auf die Rechtswidrigkeit des Handelns von Herrn Fitzek angesprochen (oben II.2.).
(...)
cc) Die Beschuldigte
Kunath hat sich der Beihilfe zum unerlaubt betriebenen Versicherungsgeschäft schuldig gemacht. Die oben genannten Dokumente belegen, dass sie Hilfestellungen im von Herrn Fitzek betriebenen unerlaubten Versicherungsgeschäft leistet.
Zudem hat sie durch ihre Mitwirkung an der Eröffnungsfeier der Bankfiliale Beihilfe zu einem Handeln ohne Erlaubnis gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG geleistet. Auch bei der Beschuldigten Kunath, die über Abitur verfügt, ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Sie wusste vom Betrieb des Einlagen- und des Versicherungsgeschäftes. Auch als Laien musste ihr klar sein, dass derartige Geschäfte genehmigungspflichtig sind.
b) Zudem liegen zumindest Beihilfehandlungen zu dem von Herrn Fitzek versuchten oder vollendeten Betrug vor.
Möglicherweise haben die Beschuldigten Bigell und (...) im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit auch eigenständige Betrugshandlungen zugunsten Herrn Fitzeks durchgeführt. Die betrugsrelevanten Äußerungen von Herrn Fitzek werden von der Beschuldigten Bigell nahezu wörtlich wiedergegeben (oben II.2.). In diesem Fall besteht der Verdacht, dass der Betrug bandenmäßig erfolgt (§ 263 Abs. 5 StGB). Ebenso liegt gewerbsmäßiges Handeln vor.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 129 StGB.
(...)
______
TC
(Die Veröffentlichung Auszüge erfüllt übrigens nicht den Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB, da die Strafanzeige kein amtliches Schriftstück ist.)