Umfrage

Wer wird nach der Inhaftierung des Bezopften als Reichsverweser fungieren?

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Martin, das Kamerakind
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Marco, die Funzel
24 (24.2%)
Die Staatsflotte
14 (14.1%)
Der namibische Grottenolm
26 (26.3%)

Stimmen insgesamt: 96

Autor Thema: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]  (Gelesen 121424 mal)

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Offline Wittenberger

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Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #885 am: 14. Juli 2016, 18:44:21 »
Dass Fatzke sich strafbar gemacht hat, steht außer Frage; dies beweist schon die Liste seiner Vorstrafen.

Das glaube ich gleich mehrfach nicht.

Also das jemand mehrfach vorbestraft ist, beweist nicht eine einzige neue Tat. So weit sind wir zum Glück noch nicht.

Ich wüsste jetzt auch nicht, wo er Vorstrafen hätte. Er hat eine riesige Latte an Verkehrsdelikten, zählen die als Vorstrafen? Die bisherigen Verurteilungen sind meines Erachtens alle noch nicht rechtswirksam. Der Strafbefehl wegen der Beschimpfung des Richters ist rechtswirksam, aber mehr fällt mir nicht ein. Habe ich etwas übersehen?

Wir wäre es ja auch lieber, wenn das alles schon in Sack und Tüten wäre.
 

Offline vollstrecker

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Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #886 am: 14. Juli 2016, 19:07:26 »
Die Körperverletzungen vergessen?
 

Offline WendtWatch

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Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #887 am: 14. Juli 2016, 22:10:04 »
Ich zitiere mal aus dem Prozessbericht von Müllmann vom 08.01.2015:

Zitat
Es folgt die Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges.

Enthalten sind:
AG Wittenberg, Jahr 2003, Körperverletzung, 7 Monate auf Bewährung
AG Wittenberg, Jahr 2003, Fahren ohne Fahrerlaubnis, 30 Tagessätze zu 15 EUR
AG Wittenberg, Jahr 2008, Urkundendelikt, 40 Tagessätze zu 20 EUR
AG Wittenberg, Jahr 2009, Fahren ohne Fahrerlaubnis, 75 Tagessätze zu 20 EUR
AG Wittenberg, Jahr 2011, Körperverletzung, 90 Tagessätze zu 15 EUR

Richter: Den Rest brauche ich nicht zu verlesen, weil für dieses Verfahren nicht relevant.
Hinzu kommt die schon erwähnte aktuell im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe abgebrummte Geldstrafe sowie mindestens noch die Geldstrafe, die er in Hof gezahlt hat, nur im sich "sehet, die verhaften mich und ich komme immer wieder frei" von Pudeln und Konsorten feiern zu lassen.
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Offline Tuska

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Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #888 am: 14. Juli 2016, 22:11:00 »
War die KV aus 2003 nicht sogar gefährliche Körperverletzung?
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Offline WendtWatch

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Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #889 am: 14. Juli 2016, 22:23:28 »
Ja


... nur nochmal zur Erinnerung:
Zitat von: blog.beck.de
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

Am 08.05.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 11.06.2003 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Am 16.01.2008 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen Urkundenunterdrückung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Am 15.06.2009 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Am 15.09.2011 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro.

 (...)

Das macht also vor dem Gerichtstermin in Neustadt:
  • 5 Vorstrafen (darunter sogar gefährliche Körperverletzung)
  • 1 Freiheitsstrafe (zur Bewährung ausgesetzt)
  • 4100 EUR Geldstrafe
  • 2665 EUR Geldbuße
  • 4 Fahrverbote
  • Im Durchschnitt war er bei 12 x Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h zu schnell.
  • Entziehung Fahrerlaubnis 1997 und 2008 aufgrund (aufgrund nicht ausgeräumter) Fahreignungsmängeln
  • bekannter Verzicht auf Fahrerlaubnis 2012

....dabei sind die Verstöße, die seit dieser Zeit hinzugekommen sind noch gar nicht berücksichtigt.
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Offline Pantotheus

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Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #890 am: 15. Juli 2016, 10:05:03 »
@Wittenberger
Hier ist sie, die Liste der Vorstrafen, die ich nochmals durchgesehen und wo nötig ergänzt habe. Zu behaupten, Fatzke sei kein Straftäter (was seine Adeppen ja gerne tun), fällt da doch etwas schwer. Erfasst sind dabei nur die bekannt gewordenen, rechtskräftigen Urteile.
Dieser Inhalt kann nur von registrierten Benutzern gesehen werden. Bitte anmelden oder registrieren.
Neben jeder Menge Verkehrsdelikte - wobei ich Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht für eine Bagatelle halte - finden sich zweimal Körperverletzung, Urkundenunterdrückung, Besitz einer illegalen Waffe und Beleidigung eines Richters.
Noch etwas sieht man aus der Zusammenstellung: Von 2008 bis 2014 sind jedes Jahr rechtskräftige Urteile ergangen!
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 

Offline D.B.Cooper

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Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #891 am: 15. Juli 2016, 10:34:00 »
Das Bußgeldzeugs kann man rausnehmen. Sonst wäre jeder Falschparker ein Straftäter.
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Offline DinoVolare

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Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #892 am: 15. Juli 2016, 10:37:20 »
Zwischen falsch parken und fahren mit überhöhter Geschwindigkeit (oftmals inklusive Gefährdung anderer), besteht in meinen Augen aber ein gewaltiger Unterschied.
"Ich bin fassungslos" Dennis Mascarenas
 

Offline D.B.Cooper

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Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #893 am: 15. Juli 2016, 10:44:42 »
Zwischen falsch parken und fahren mit überhöhter Geschwindigkeit (oftmals inklusive Gefährdung anderer), besteht in meinen Augen aber ein gewaltiger Unterschied.
Buß-/Ordnungsgeld ist das eine, Strafbefehl das andere. Klar, ist es ♥♥♥isch so zu fahren. Aber das liegt an unserer Gesetzgebung, die m. E. viel zu lasch ist. Handy am Steuer 3.000 € Strafe und 6 Monate Wanderschaft, genau wie bei 30 innerorts zu viel. Nur so sind die Vollpfosten auf unseren Straßen zu erziehen.
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Offline Tuska

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Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #894 am: 15. Juli 2016, 10:52:26 »
Wer erwiesenermassen als notorischer, rücksichtsloser und uneinsichtiger Raser vielfach "vorbelastet" ist, der darf vor Gericht in Strafsachen wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" nicht auf ein geringes Strafmass hoffen. Daher hat die StA gegen ein Urteil (7 Monate ohne Bewährung, AG Wittenberg) Berufung eingelegt, wegen der "unvertretbar milden" Strafe.

Quelle: Der Pudel mimimi
« Letzte Änderung: 15. Juli 2016, 10:59:05 von Tuska »
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Offline Oberstes_souterrain

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Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #895 am: 15. Juli 2016, 13:54:22 »
Hat er seine Berufung eigentlich begründet, die StA hat das ja  :whistle:
 

Offline Pantotheus

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Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #896 am: 15. Juli 2016, 16:23:19 »
Die Sache ist etwas, hm, vertrackt: Fatzke hatte ja verkündet, er wolle eine Sprungrevision einlegen. Gleich nach der Verhandlung am 25. 2. 2016 rauschte er zur Geschäftsstelle und diktierte der Urkundsbeamtin in die Tasten:
Zitat
Wir legen gegen das Urteil vom 25.02.2016 mit obiger Geschäftsnummer Rechtsmittel ein.
(Den entsprechenden Beleg hat er übrigens selbst veröffentlicht.)
Damals fragte ich, was das arme Gericht denn nun mit dieser Angabe anfangen sollte: Meinte Fatzke nun "Berufung" oder "Revision"? Je nach dem ist ein anderes Verfahren gegeben. Da ein Gericht selbst aus einem falsch bezeichneten Rechtsmittel aber noch etwas machen muss, wird es wohl mangels anderweitiger Spezifikation von einer Berufung auszugehen haben, obwohl Fatzke ja von einer Sprungrevision gefaselt hatte. (Das vernünftige Denken scheint bei ihm nach Erhalt des Urteilsspruches ausgesetzt zu haben, sofern man davon ausgeht, dass es vorher vorhanden gewesen war.)
Eine Berufung muss nach §§317-318 StPO nicht begründet werden; sie kann gerechtfertigt oder inhaltlich beschränkt werden (was die StA getan hat: sie ficht nur die Strafzumessung an, nicht jedoch die Feststellung des Sachverhalts usw.).
Nach dem oben Gesagten musste das arme Gericht ja davon ausgehen, dass das nicht näher bezeichnete "Rechtsmittel" eben die nicht beschränkte, nicht begründete Berufung sei.
Durch die Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft hat sich dies allerdings erledigt, da nun die Sprungrevision ausgeschlossen ist. Die StA ihrerseits hat sich auf den Punkt der Strafzumessung beschränkt und auch eine knappe, aber m. E. nachvollziehbare Begründung gegeben.
Ob Fatzke inzwischen eine Begründung oder Rechtfertigung geliefert hat, ist nicht öffentlich bekannt. M. E. gibt es auch nicht viel dazu zu sagen: Die Sachverhalte sind ja durch Beweise und Eingeständnis des Angeklagten belegt, ob Fatzke "ein Staat sei", dürfte das Berufungsgericht nicht interessieren, somit bleibt es m. E. lediglich bei der Frage der Höhe der Strafe.
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Offline kairo

Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #897 am: 15. Juli 2016, 16:30:11 »
Da ein Gericht selbst aus einem falsch bezeichneten Rechtsmittel aber noch etwas machen muss, wird es wohl mangels anderweitiger Spezifikation von einer Berufung auszugehen haben, obwohl Fatzke ja von einer Sprungrevision gefaselt hatte.

Aber wenn er doch gleich eine Sprungrevision haben wollte, müsste man dann seine Perlen der juristischen Weisheit nicht zumindest als Antrag auf einfache Revision deuten?
 

Offline Tuska

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Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #898 am: 15. Juli 2016, 16:36:17 »
Sollte er sein Rechtsmittel später noch als Revision erklärt haben, hat ihm die StA mit ihrer eingelegten Berufung dieses Rechtsmittel unmöglich gemacht. Wie Pantotheus ausführte, hier wäre dann ein Fall der Sperrberufung eingetreten. Man munkelt, dass die StA das gerne einmal macht, um dem Angeklagten die Sprungrevision zu verwehren ...  :whistle:
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Re: Peter Fitzek in U-Haft [Gerichtsverfahren]
« Antwort #899 am: 15. Juli 2016, 16:54:33 »
@kairo Nun ja, was Fatzke vor der Verhandlung so alles gelabert hat, ist für das Gericht letztlich nicht von Belang. Ich hatte ja schon über diese Aussagen, er strebe eine Sprungrevision an, so dies und jenes gesagt. Dass der Obersuperjurist Fatzke aber zur Geschäftsstelle rennt und "Rechtsmittel" ruft, wenn er eine Sprungrevision meint, spricht wohl für sich. Bei rechtsverbindlichen Erklärungen ist es eben so, dass es eine gewisse Förmlichkeit gibt - nicht so, wie es sich viele RD vorstellen, aber doch so, dass eine rechtsverbindliche Erklärung eben schon erkennen lassen muss, dass sie erstens verbindlich gemeint ist und zweitens, worauf sie überhaupt abzielt. Mangels einer klaren Ausführung dessen, was er sich unter "Rechtsmittel" vorstellt, ist das Gericht letztlich wohl gezwungen anzunehmen, dass es sich um die Berufung als das formlosere, umfassendere und nicht begründungspflichtige Rechtsmittel handle. Übrigens gibt es keine "einfache" Revision, die Revision gegen ein Strafurteil eines Amtsgerichts als erster Instanz richtet sich immer ans Oberlandesgericht. Der normale Weg führt aber mittels Berufung zuerst zum Landgericht, gegen dessen Berufungsurteil dann Revision ans Oberlandesgericht möglich ist. Nur wenn beide Parteien einverstanden sind, kann das Urteil des Amtsgerichts mittels Revision unter Verzicht auf die Berufung direkt zum Oberlandesgericht gezogen werden. Da eine Instanz übersprungen wird, nennt man dies dann "Sprungrevision". Da ja aber hier eine Berufung vorliegt, scheidet Revision als Rechtsmittel vorerst gänzlich aus.

@Tuska Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft scheint mir begründet. Ich hatte ja vor der Verhandlung darüber nachgedacht, ob die StA das Spiel mitspielen sollte, eine Sprungrevision zuzulassen, um das Verfahren abzukürzen und einen früheren Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu bewirken. Zur Erinnerung: Das Berufungsurteil kann ja nochmals durch Revision angefochten werden. Und Fatzke hat bisher sehr davon gelebt, dass eben alle Urteile, die gegen ihn ergingen, durch Rechtsmittel gehemmt waren.
Allerdings gibt es einen Unterschied zwischen Berufung und Revision: Die Berufung erlaubt eine grundsätzliche Überprüfung des gesamten Falles, die Revision ist auf "Rechtsfehler" beschränkt. Ich bin mir aber nicht sicher, dass es eine sinnvolle und vor allem erfolgreiche Strategie wäre, die Strafzumessung als "Rechtsfehler" im Rahmen einer Revision anzufechten. Dass eine Strafe vergleichsweise milde ausfällt, kann ein Ermessensfehler sein, braucht deswegen aber noch lange kein Rechtsfehler zu sein. Da die StA aber offenkundig eine härtere Bestrafung anstrebt, ist es wohl doch auch sachlich die bessere Vorgehensweise, in Berufung zu gehen und diese auf die Strafzumessung zu beschränken.
Kommt die StA mit ihrem Antrag durch und wird die Strafe verschärft, dann kann Fatzke noch Revision erklären, muss dann aber begründen, warum die Strafverschärfung rechtsfehlerhaft sei. Somit ergibt sich mir dem Anschein nach, dass das Vorgehen der StA sinnvoll ist abgesehen davon, Fatzke seine geliebte "Sprungrevision", die er gar nicht ausdrücklich erklärt hat, zu verbauen.
« Letzte Änderung: 15. Juli 2016, 17:14:55 von Pantotheus »
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