Eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339, 11 12 13 340). Eine solche Vereinigung wird zur kriminellen, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von hinreichend bestimmten Straftaten gerichtet sind. Diese Zielsetzung muss durch den internen Willensbildungsprozess der Mitglieder gedeckt sein. Zu verlangen ist demnach jedenfalls, dass die von einzelnen verfolgte Zweckgerichtetheit von den übrigen Mitgliedern mitgetragen wird (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - StB 21-25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2). (BGH 3 StR 277/09)
Anmerkung: Auch die strafbaren Verstöße gegen das KWG könnten ein Fall dafür sein. Es ist unerheblich, ob die Pudels von Fitzeks Selbstbereicherungszwecken wussten oder diese aktiv gefördert haben. Das beträfe nur die Untreue. Ab Aufbau und Organisation der königlichen Reichsbank haben einige zielgerichtet mitgewirkt. Da gibts auf Youtube massig Beweismittel, da werden die Pudel ja bei der Arbeit gezeigt.
Weshalb die StA (scheinbar) nicht gegen die Pudel ermittelt, verstehe ich nicht. Ich würde die mal mindestens in Beugehaft stecken.