Jeder kennt die Behauptung der Reichlinge, dass Deutschland nur eine GmbH sei – die „BRD GmbH“, manchmal auch als „BRD Finanzagentur GmbH“ anzutreffen.
Warum das Unsinn ist, hat im Groben schon „Vorwärts in die Vergangenheit“ herausgearbeitet. Aber ich will noch etwas mehr ins Detail gehen, weil man dann ein wirklich interessantes Fazit ziehen kann.
Die These:
Deutschland existiert nicht als Staat, sondern lediglich als GmbH.
Analyse:
1) Was ist eine GmbH?Eine GmbH, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist eine
juristische Person des Privatrechts. In Abgrenzung zu den Personengesellschaften (GbR, OHG, KG und PartG) bezeichnet man die GmbH (wie auch die AG oder die eG) als
Kapitalgesellschaft.
Im Unterschied zu den Personengesellschaften, wo eine gesamthänderische Struktur im Innenverhältnis besteht (vgl. §§ 718, 719 BGB), was bedeutet, dass z.B. in einem Haftungsfall Rückgriff genommen werden kann auf die persönlich haftenden Gesellschafter, die alle gleichwertig nebeneinander vollumfänglich haften und sich intern zum Ausgleich verpflichtet sind, ist bei Kapitalgesellschaften auch im Innenverhältnis alleiniger Rechtsträger die Körperschaft als solche.
Die Rechtsfähigkeit der GmbH basiert auf § 13 I GmbHG. Sie ist, ohne Ansehen ihres tatsächlichen geschäftlichen Umfangs und Tätigwerdens
Kaufmann im Sinne der §§ 1, 2 HGB, §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 HGB, sodass auf sie hierüber auch die Vorschriften des HGB anwendbar sind, wobei insbesondere die Publizität des Handelsregister nach § 15 HGB, die Möglichkeit zur Prokuraerteilung nach §§ 48 ff. HGB und die Vorschriften über Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB, zu nennen sind, denn sie haben die größten Auswirkungen auf den alltäglichen Geschäftsverkehr.
Eine normale GmbH (in Unterscheidung zur Unternehmergesellschaft) verfügt dabei mindestens über ein Haftungskapital von 25.000 €, § 5 I GmbHG.
2) Wie entsteht nun eine GmbH?Das Entstehen einer GmbH wird gerne mit der Entwicklung eines Schmetterlings umschrieben, da sich die Gründung einer GmbH in drei Stadien unterteilen lässt, ähnlich eines Schmetterlings, der erst als Raupe sein Dasein fristet, ehe er sich verpuppt und dann zum farbenfrohen Falter wird.
Erstes Stadium ist die sogenannte
Vorgründungsgesellschaft. Wenn sich mehrere Personen zum Zweck der Gründung einer GmbH zusammenschließen, entsteht eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Wenn sie nicht nach außen hin geschäftlich tätig wird, ist sie lediglich nicht rechtsfähige Innengesellschaft. Zu diesem Zeitpunkt haften die Gesellschafter noch persönlich für etwaige Verbindlichkeiten.
(Dieses Stadium entfällt natürlich, wenn nur
eine Person eine GmbH gründen will. Für eine Personengesellschaft braucht es immer mindestens zwei.)
Zweites Stadium ist die die sogenannte
Vor-GmbH, auch als
GmbH in Gründung bekannt. Sie entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags und ist juristische Person eigener Art, die in analoger Anwendung des § 13 Abs. GmbHG auch rechtsfähig ist und durch die Geschäftsführer vertreten wird, analog § 35 GmbHG. Sie tritt nicht in die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft ein. Diese verbleiben bei den damaligen Gründungsgesellschaftern. In diesem Stadium bestehen auch noch spezielle Haftungsregelungen, auf die hier nun nicht näher eingegangen werden soll. (Für die Interessierten: Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG)
Drittes Stadium: Mit
Eintragung ins Handelsregister entsteht die
GmbH als solche, § 11 Abs. 1 GmbHG. Und das ist nun der eigentlich spannende Punkt, denn diese Eintragung ist
absolut konstituierend für die GmbH. Ohne Eintragung auch keine GmbH.
Die Eintragung ist eine Entscheidung nach §§ 382 Abs. 1 S.1, 38 Abs. 1 S.2 FamFG und als solche nur hoheitlichen staatlichen Organen vorbehalten.
Funktionell zuständig für die Ersteintragung einer GmbH ist nämlich grundsätzlich der Richter, § 17 Nr. 1 a RPflG, wobei es in § 19 Abs. 1 Nr. 6 RPflG eine Öffnungsklausel gibt, wonach diese Zuständigkeit auch auf den Rechtspfleger übertragen werden kann, wovon mehrere Bundesländer bereits Gebrauch gemacht haben.
Fazit:
Wenn wir das vorstehend Dargelegte nun auf die anfängliche These anwenden, kommen wir zu einer interessanten Schlussfolgerung: Eine GmbH kann nur durch hoheitliches Handeln entstehen. Hoheitliches Handeln ist nur möglich, wenn die Bundesrepublik Deutschland als Staat besteht, denn Richter und Rechtspfleger sind in diesem Fall dann ausführende Organe dieser Hoheitlichkeit.
Gehe ich also davon aus, dass Deutschland lediglich als BRD GmbH existiert,
muss die Bundesrepublik Deutschland als Staat existieren. Im Umkehrschluss: Existiert die BRD nicht als Staat, kann es auch keine BRD GmbH geben. Ein unauflösbares Paradoxon, ähnlich der klassischen Henne-Ei-Problematik.
Schön ist jedoch, wie ich finde, dass uns damit ein kleines Löffelchen Ironie mitserviert wird: Wer also glaubt, dass Deutschland eine GmbH wäre, erkennt also auch indirekt die Existenz der Bundesrepublik Deutschland an.
Und das stimmt doch irgendwie auch versöhnlich...