Es gab - wie ich mich ja eben habe belehren lassen - schon im Vorfeld solche Ankündigungen; Dies alleine genügt für einen Haftbefehl welchen man bei passender Gelegenheit, hätte vollstrecken können.
Eben nicht ! Das bloß verbale Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens wird als Bedrohung nach § 241 StGB mit maximal einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft.
Haftgrund? Bei einem - soweit bekannt - nicht vorbestraften Familienvater, der ja nicht fliehen, sondern gerade in dem früher ihm gehörenden Haus bleiben will ?
Selbst der strengste Haftrichter erlässt dafür noch keinen Haftbefehl (in diesem Punkt weiß ich wirklich ganz genau, wovon ich da spreche).
Präventive Haftbefehle, also Festnahme, bevor etwas passiert, gibt es im deutschen Strafprozessrecht nun einmal nicht - und das ist auch gut so. Und nach Polizeirecht, also Sicherheits- und Ordnungsrecht ist eine Inhaftierung auch nicht so einfach. Auch persönlicher Sicherheitsarrest nach § 918 ZPO ist nicht wirklich einschlägig, schon weil eine Zwangsräumung streng genommen keine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ist, die gefährdet sein könnte.