Die tendiert ja gerne mal von einem Extrem ins andere ...
Spoiler
b)
Polen aufzufordern, Namen und Daten von im Krieg Verstorbenen/Opfern bekannt zu geben, um Entschädigungen geltend machen zu können,
c)
Polen aufzufordern, Bankkonten von diversen Personen bekannt zu geben, um Entschädigungen durchsetzen zu können,
d)
Marokko aufzufordern, Namen und Daten von im Krieg Verstorbenen/Opfern bekannt zu geben, um Entschädigungen geltend machen zu können,
e)
die Namen aller Richter und Richterinnen, die seit 1947 in Deutschland tätig waren bekanntzugeben, und diese für begangene Verbrechen rechtlich zur Verantwortung zu ziehen,
f)
alle Opfer falscher EU-Rechtsanwendung aus Gefängnissen zu befreien, insbesondere Beate Zschäpe, und diese von Schulden und von Strafen zu befreien,
g)
die Schreiben und Anträge der Beschwerdeführerin an alle Verfassungsgerichte der EU weiterzuleiten
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Antragstellerin:
M…
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. April 2020
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; stRspr).
II.
2
Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre. Die Antragstellerin wendet sich mit ihren verschiedenen Anträgen jeweils nicht gegen konkrete Hoheitsakte der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Zum einen sind Adressaten ihrer Anträge ausländische Staaten; soweit sie Maßnahmen der deutschen öffentlichen Gewalt begehrt, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchen Grundrechten sie entsprechende Ansprüche ableiten könnte. Die unter a), und e) bis g) aufgeführten Antragsziele können mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden.
III.
3
Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist, hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2019 - 2 BvR 1105/19 -, Rn. 3; stRspr).
IV.
4
Die Antragstellerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10 u.a. -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 1598/19 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2020 - 1 BvR 168/20 -, Rn. 3).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber Kessal-Wulf König