Da hier die Niederlande beteiligt sind, ist das etwas komplizierter. Da wäre zunächst zu klären, ob die ZPO überhaupt anzuwenden ist bzw. ob das LG Köln international zuständig ist. Mit einem einfache § 179 Satz 3 ZPO ist die Sache nicht getan.
Wen ich das richtig verstanden habe, liegt das Problem woanders: Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Verfahren gegen im Inland tätige Unternehmen mit Sitz im Ausland ist möglich und in Verfahren gegen Facebook und Twitter auch mehrfach bejaht worden. Auch hier hat das LG Köln seine internationale Zuständigkeit offenbar angenommen, sonst hätte es keine stattgebende Entscheidung fällen können. Im Übrigen gilt auch für Zustellungen im Ausland die ZPO in Verbindung mit unionsrechtlichen Regeln und Vorschriften über die Rechtshilfe (Details in § 183 ZPO); genannt sei die EuZVO (VO [EG] Nr. 1393/2007 [EuZVO])*.
Allerdings machen die Empfänger gerne geltend, dass das Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst sei, nicht aber in der Sprache des Empfängerlandes. Und damit können Sie theoretisch durchkommen. Wenn ich das richtig erinnere, hat man Twitter allerdings nicht geglaubt, dass da niemand deutsch kann. Jedenfalls: Das Verfahren kann dadurch verzögert, nicht aber abgewendet werden.
Be Uber stellt sich iÜ die Frage, ob die eigentlich gewerberechtlich hinreichend zuverlässig sind.
*Voller Name: Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken”) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates, (ABl. Nr. L 324 S. 79), geändert durch Art. 1 Abs. 1 Buchst. k) ÄndVO (EU) 517/2013 vom 13. 5. 2013 (ABl. Nr. L 158 S. 1).