Das ganze Gebiet ist Neuland und muss sich erst einmal einpendeln. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte scheint der Beschluss des Landgerichts vielleicht nicht mehr ganz so skandalös zu sein.
Vorschlag an die Moderation: Das Künast-Thema in einen eigenen Faden verschieden, damit die Presseschnipsel nicht zu off-topic werden.
Eventuell hat einer der Mitforisten Zugang zu einem aktuellen Kommentar zum TMG, der diese Neuregelung bereits berücksichtig.
Ob das Urteil skandalös ist, lässt sich erst halbwegs beurteilen, wenn die Begründung vorliegt. Allerdings ist mir unklar, wie dies in belastbarer Weise sollte begründet werden können. Wie U. Vetter mE zu Recht hervorhebt, wird man da kaum mit der "durchgeknallte[n] Staatsanwältin" was werden, zumal die Verurteilung wegen dieser Äußerung vom BVerfG nur hinsichtlich der Begründung beanstandet wurde.
Zu § 14 Abs. 4 TMG 2017 gibt es - soweit ersichtlich - nur eine (wohl knappe) aktuelle Kommentierung (Spindler/Schmitz/Liesching, TMG, 2. Aufl. 2018, habe ich noch nicht reingeguckt); insbesondere der jurisPK von Heckmann ist an der Stelle in der Neuauflage hingegen unergiebig. Das ist misslich, besonders wegen des ungeklärten Verhältnisses zur DSGVO.
Es gibt bislang auch nur zwei zugängliche Gerichtsentscheidungen. Dabei betrifft OLG Frankfurt v. 06.09.2018 - 16 W 27/18 das Verhältnis zu DSGVO/BDSG (Weitergeltung bejaht) und die Anwendbarkeit auf den Facebook Messenger (verneint). Zu der hier interessierenden Problematik äußert sich bislang nur OLG Nürnberg v. 17.07.2019 - 3 W 1470/191, Rn. 45 f. unter Bezugnahme auf den o.g. Kommentar:
"[45]Der Diensteanbieter darf gemäß § 14 Abs. 3 TMG Auskunft nur dann erteilen, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Die Auskunftserteilung setzt somit eine schwerwiegende Verletzung von absolut geschützten Rechten voraus, die auf strafbaren Inhalten i.S.v. § 1 Abs. 3 NetzDG beruht (Schmitz, in Spindler/Schmitz/Liesching, TMG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 53).
[46]Nach § 1 Abs. 3 NetzDG sind rechtswidrige Inhalte solche Inhalte, die bestimmte (abschließend aufgeführte) Tatbestände des Strafgesetzbuchs - darunter auch die die persönliche Ehre schützenden Tatbestände der §§ 185 bis 187 StGB - erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Nach der Gesetzesbegründung soll die Begrenzung auf diese Straftatbestände deutlich machen, dass die Rechtsdurchsetzung bei der Bekämpfung von Hasskriminalität und strafbaren Falschnachrichten in sozialen Netzwerken geregelt werden soll (BT-Drs. 18/12356, 19). Die Datenherausgabe soll nur in Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/13013, S. 23)."
In der Prüfung der Strafbarkeit des Verhaltens des (am Verfahren nicht beteiligten) Verletzers sieht das OLG danach kein Problem.