Autor Thema: Presseschnipsel  (Gelesen 1264563 mal)

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Offline kairo

Re: Presseschnipsel
« Antwort #4665 am: 4. Januar 2019, 17:30:52 »
Konkret befinden sie sich ... unweit des Gewerbegebiets Kamerun in Neunegersdorf, ...

So weit sind wir schon. Einfach nur noch traurig.
 

Offline Pirx

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #4666 am: 5. Januar 2019, 02:07:04 »
Navigator Pirx macht's noch schlimmer.
Die Südaufnahmen zeigen am Horizont mehrere hohe Industrieschornsteine. Das ist Varnsdorf, ein paar Kilometer kurz vor der tschechischen Grenze.
Von der Brücke aus gesehen ist in dieser Richtung recht genau Süden. Und ziemlich exakt 15° rechts davon ist 700 Meter entfernt... HETZwalde. Kein Witz.

Was ist daran besonders?
Erstens: Nichts. In Dunkeldeutschland heißen die Nester ja inzwischen alle so. Den Namen des Kaffs vergessen wir also.

Zweitens: In den Aufnahmen steht die Sonne zur Aufnahmezeit ziemlich genau in Richtung Hetzwalde.
Der Pirx appelliert nun an das Schulwissen der gelernten Ossis: Woran lehnt sich sich die Mitteleuropäische Zeitzone an? Richtig: an den 15. Längengrad Ost. Und welche Stadt der größten DDR der Welt platschte darauf? Richtig, Görlitz.

Das heißt, die Staatendoofen auf der Brücke, waren - unweit Görlitz, also nahe des 15ten östlichen Längengrades und bei Sonnenstand 195° (15° westlich von Süd)  -  mit ziemlicher Sicherheit ca. 13:00 Uhr MEZ dort.
Und? Nun ja.
Erstens: Die Staatendoofen wären niemals in der intellektuellen Lage nachzuvollziehen, wie jemand nachweisen könnte, wann sie wo gewesen sind.
Zweitens: Sächsische Behörden...
« Letzte Änderung: 5. Januar 2019, 02:53:04 von Pirx »
 
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Offline Schnabelgroß

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #4667 am: 5. Januar 2019, 08:14:51 »
Zitat
Kyffhäuserkreis entzieht den Reichsbürgern die Waffenkarten
Schon in sechs Fällen ist der Kyffhäuserkreis gegen die waffenrechtliche Erlaubnis an mutmaßliche Reichsbürger tätig geworden.

Spoiler
Zitat
. Kyffhäuserkreis. Ein paar Dutzend sogenannter Reichsbürger und Selbstverwalter sind im Landkreis aktiv. „Keine akute Gefahr, aber doch eine latente geht von ihnen aus“, schätzt Verwaltungsleiter und Pressesprecher des Landratsamtes, Heinz-Ulrich Thiele, die Lage ein.

Nachdem Reichsbürger in den vergangenen Jahren verschiedentlich auf Ordnungskräfte und Polizisten geschossen haben, sollen den Reichsbürgern Waffen grundsätzlich entzogen werden. Bei der Innenministerkonferenz ist gerade erst beschlossen worden, einen weiteren Versuch zu unternehmen, vor der Vergabe von Waffenbesitzkarten überprüfen zu lassen, ob der Antragsteller einer verfassungsfeindlichen Gruppierung angehört. Im Einzelfall wird die Anfrage beim Verfassungsschutz schon praktiziert. Eine Regelanfrage aber gibt es nicht.

Im Kyffhäuserkreis ist die Waffenbehörde seit 2017 in sechs Fällen bei mutmaßlichen Reichsbürgern tätig geworden. Zwischen acht und zehn Prozent der Reichsbürger im Landkreis verfügen über eine Waffenbesitzkarte, schätzt die Kreisverwaltung. Eine Zahl, die auch das Innenministerium in einer Kleinen Anfrage der Grünen für Thüringen angibt. Im Landkreis sei zwei Personen in diesem Zusammenhang die waffenrechtliche Erlaubnis durch die Behörde inzwischen entzogen worden, erklärte der Fachbereichsleiter für Ordnung, Heinz-Ludolf Klopsch.

Möglich macht das die Regelvermutung im Waffengesetz, die 2017 eingeführt worden war. Demnach begründet bereits das Vorliegen von Tatsachen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen vermuten lassen, eine Unzuverlässigkeit. Damit wurde der Entzug der Waffenerlaubnis von Reichsbürgern und anderen Verfassungsfeinden möglich.

Die beiden Bescheide auf Entzug der Waffenerlaubnis seien aber noch nicht rechtskräftig. Allerdings seien die Widersprüche der Betroffenen bereits vom Landesverwaltungsamt abgewiesen worden. Der Klageweg stehe noch offen.

In vier weiteren Fällen hat die Waffenbehörde die waffenrechtliche Erlaubnis mutmaßlichen Reichsbürgern verweigert. Zwei der Bescheide seien auch schon bestandskräftig, so Klopsch.

In den beiden anderen Verfahren haben die Betroffenen Klage eingereicht. Eine der Klagen sei vom Verwaltungsgericht in Weimar im Hauptsacheverfahren zu Gunsten des Kyffhäuserkreises entschieden worden. Auch hier bestehe noch die Möglichkeit, die Zulassung zur Berufung zu beantragen. Man halte das aber für wenig wahrscheinlich. Für den Landkreis sei das aber ein Erfolg und im Gerichtsbezirk ein Präzedenzfall, so Klopsch.

Aktuell gebe es drei Personen mit Waffenbesitzkarten, bei denen man genauer „hinsehe“, ob ein Verfahren zum Entzug eingeleitet wird, so Klopsch.

Hinweise zu Reichsbürgern oder Selbstverwaltern nehme man ernst, so Pressesprecher Thiele. Dabei handle es sich gar nicht so sehr um Hinweise aus der Bevölkerung, sondern vor allem von anderen Behörden oder Gerichten.

Eine exakte Definition für Reichsbürger gibt es nicht. Unter dem Begriff werden Personen oder auch Gruppen zusammengefasst, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als souveränen Staat leugnen. Beim Landratsamt sind sie vor ein paar Jahren noch wegen der Beantragung von Staats­angehörigenausweisen aufgefallen, den sie als einziges gültiges Ausweisdokument anerkennen, weil dieser sich auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 beruft. Im vergangenen Jahr kamen, so Thiele, außerdem Anträge dazu, dass sich Bürger aus dem Wählerverzeichnis austragen lassen wollten, weil sie die Bundesrepublik nicht anerkennen oder sie ­bezweifeln, dass alle anderen im Wählerverzeichnis Deutsche seien. Inzwischen lehnt man die Ausgabe des Staatsangehörigenausweises ab. Auch eine Austragung aus dem Wählerverzeichnis werde nicht vorgenommen, so Thiele.

Sondershausen und der Kyffhäuserkreis standen in der Vergangenheit immer wieder im Mittelpunkt, wenn in Thüringen von Personen die Rede ist, die sich der sogenannten Reichsbürgerszene zugehörig fühlen. Ende Mai vergangenen Jahres gab es eine groß angelegte Durchsuchung des Landeskriminalamtes in Privat- und Geschäftsräumen eines 48-jährigen Sondershäusers, der der Szene angehören soll. Bei der Durchsuchung waren Waffen und Munition sichergestellt worden.

Vor drei Jahren war bei einer Veranstaltung im Eichsfeld ein sogenanntes „Königreich Sondershausen“ ausgerufen worden. Im Thüringer Verfassungsschutzbericht von 2016 hieß es dazu: „Im Dezember kam es durch amtsbekannte ‘Reichsbürger‘ zur ‘Gründung‘ bzw. ‘Reaktivierung‘ des‘ Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen‘ und der ‘Landgemeinde Hachelbich“.     
[close]

https://sondershausen.thueringer-allgemeine.de/web/sondershausen/startseite/detail/-/specific/Kyffhaeuserkreis-entzieht-den-Reichsbuergern-die-Waffenkarten-2142469902
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #4668 am: 5. Januar 2019, 10:29:37 »
Wie kommt man denn auf den folgenden Unsinn?

Möglich macht das die Regelvermutung im Waffengesetz, die 2017 eingeführt worden war. Demnach begründet bereits das Vorliegen von Tatsachen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen vermuten lassen, eine Unzuverlässigkeit. Damit wurde der Entzug der Waffenerlaubnis von Reichsbürgern und anderen Verfassungsfeinden möglich

Der § 5 WaffG ist seit Jahren unverändert.
Was 2017 kam, war eine Änderung der Widerstandsstärke bei Waffenschränken und ein bis Anfang Juli 2018 dauernde Amnestie in Bezug auf Schußwaffen.

Ziemlich faule Ausrede dafür, daß Thüringen - im Ggs zu Bayern z.B. - nach der Konferenz der Innenminister wegen Georgesgmünd im November 2016 ziemlich geschnarcht hat.
Bayern hat mit der Entwaffnung von Reichis noch im November 2016 begonnen.

Lügenpresse? Oder Ahnungslosigkeit bei PresseverteterInnen, denen der Landkreis dann alles mögliche erzählen kann?
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Offline Gutemine

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #4669 am: 5. Januar 2019, 11:21:02 »
@Reichsschlafschaf

Vielleicht weil man auch auf Anwaltsseiten so einen Blödsinn findet?

Zitat
Rechtsänderung zum 06.07.2017: Neben Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten (Absatz 2 Nummer 1) und der Mitgliedschaft in verbotenen Vereinen oder Parteien (Absatz 2 Nummer 2) sind dabei insbesondere auch verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Person beurteilungsrelevant. Nunmehr wird mit einem risikointoleranteren Ansatz ein verbesserter Schutz der Allgemeinheit gewährleistet werden, indem - wie in anderen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren - bereits Zuverlässigkeitzweifel weitergehend "erlaubnisschädlich“ sind.
https://www.anwalt24.de/lexikon/waffen_-_zuverlaessigkeit
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 

Offline Reichsschlafschaf

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #4670 am: 5. Januar 2019, 11:49:29 »
Vielleicht weil man auch auf Anwaltsseiten so einen Blödsinn findet?

Durchaus möglich, aber im vorliegenden Fall glaube ich eher daran, daß man brav alles abschreibt, was einem ein Pressesprecher so vorgibt. Macht weniger Arbeit. Dann muß man auch nicht auf Anwaltseiten recherchieren. Man muß überhaupt nicht recherchieren.


Merkwürdige "Diskussion" im Juraforum:

Zitat
Wer hebt in Deutschland NS Recht auf?

    Da in Deutschland immer noch NS Recht angewandt wird, Frage ich mich, wer diese NS Urteile aufhebt und wer sie aufgehoben hat.

    Gibt es da noch eine alliierte Zuständigkeit?


und dann die bekannte "ich bin ja kein Nazi, aber .."-Argumentation:

Zitat
AW: Wer hebt in Deutschland NS Recht auf?

    Ich will übrigends raus aus dem ns-System. Ich will kein Reichsbürger sein.
    Auch in ich kein sozialist. Ich bin nicht für gleichschaltung und wie ich meine ziemlich weit weg von den nazis politisch. Dagegen. Gegen sozialistische Gleichschaltung.

https://www.juraforum.de/forum/t/wer-hebt-in-deutschland-ns-recht-auf.643673/
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #4671 am: 5. Januar 2019, 12:33:16 »
Ich bremse nicht für Nazis!
 

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #4672 am: 5. Januar 2019, 12:46:28 »
An welche Partei erinnert mich das
Die rhetorisch unterbelichteten Redner in Hinterzimmern von Kneipen klingen mehr nach NSL-Forum als nach AfD.

 

Offline Gelehrsamer

Re: Presseschnipsel
« Antwort #4673 am: 5. Januar 2019, 13:43:19 »
Der § 5 WaffG ist seit Jahren unverändert.

So ungern ich auch widerspreche, das stimmt nicht: § 5 WaffG ist am 30.06.17 mit Wirkung zum 06.07.17 geändert worden. Die wesentliche Änderung betrifft § 5 Abs. 2 Nr. 3: 

Alte Fassung: Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die ... 3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden ...

Neue Fassung: Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die ... 3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden ...

(BGBl. I S. 2133)
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #4674 am: 5. Januar 2019, 15:43:28 »
Die wesentliche Änderung betrifft § 5 Abs. 2 Nr. 3: 

Gut, es gab also eine geringfügige Änderung.
Dennoch ist es nicht so, wie im Artikel behauptet wird, daß nämlich vor der Änderung keine Entwaffnung der Reichis möglich gewesen wäre.

In VG Ansbach, Beschluss v. 19.06.2017 – AN 16 S 17.00457
entscheidet das VG:
Zitat
4. Eine Person, die zu erkennen gibt, dass sie die staatliche Ordnung der Bundesrepublik und damit einhergehend deren Rechtsordnung nicht mit der hinreichend Sicherheit anerkennt und beachten wird, ist als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Dabei war die Tätigkeit des Reichis so unspektakulär (glaubte er jedenfalls) wie immer:

Zitat
der Antragsteller sei im Jahre 2013 anlässlich der anstehenden Bundestagswahl erstmals behördlich in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten. So habe er mit Schreiben vom 13. September 2013 seine Wahlberechtigung an das Wahlamt der Antragsgegnerin zurückgesendet mit der Begründung, dass die Wahlen infolge einer vorhergehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unrechtmäßig seien und das zugrundeliegende Wahlgesetz nichtig sei. Im Falle seiner Beteiligung an dieser Wahl sehe er die Gefahr der Beihilfe eines Verfassungsbruches. Im Weiteren beantragte er im Oktober 2013 zudem die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei habe er in der Zeile „Geburtsstaat“ sowohl bei sich als auch bei seinem Vater und Großvater jeweils „Königreich Bayern“ vermerkt. Zudem bestehe er darauf, dass sein Antrag nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1913 bearbeitet werde und diese Rechtsgrundlage auch in das zentrale Register eingetragen werde. Im Jahre 2015 sei er weiter in diesem Sinne behördlich in Erscheinung getreten. In insgesamt zwei vorliegenden Schreiben vom 20. April 2015 und vom 17. Juni 2015 habe er dem Polizeiverwaltungsamt sämtliche Hoheitsbefugnisse abgesprochen. Das sei lediglich eine Firma, die letztlich auf rein vertraglicher Basis agieren könne. Diese Sichtweise lasse ebenfalls der mit Schreiben vom 20. April 2015 übersandte „Vertrag über Schadensersatz und Beratungshonorar“ entnehmen, in dem er sich selbst als „… aus dem Hause der Familie …“ bezeichnet.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-139216?hl=true

Beim Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz entscheidet das VG München, Beschluss v. 23.05.2017 – M 7 S 17.408:
Zitat
28
Dem Gericht erscheint bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zwar fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung alleine bereits die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (vgl. insoweit VG Gera, U. v. 16. September 2015 - 2 K 525/14 - juris Leitsatz). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen wohl noch nicht den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (vgl. VG Gera, a.a.O., Rn 21).
29
Wird hingegen nach außen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint und damit sogleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv abgelehnt, z.B., wenn Behörden, der Polizei oder selbst dem Gericht die Befugnis abgesprochen wird, aufgrund der nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetze tätig zu werden, erscheint nicht hinreichend gesichert, dass ein waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen des Polizei- und Waffenrechts für sich als bindend ansieht und sein Verhalten danach ausrichtet (vgl. hierzu VG Cottbus, U. v. 20.9.2016 - VG 3 K 305/16 - juris Rn. 19). Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften, und damit auch die des Waffenrechts, nicht als für sich als verbindlich anerkennt und sich deshalb auch nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der allgemeindienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gibt sehr wohl Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet sind, nicht strikt befolgen wird (VG Minden, U. v. 29.11.2016 - 8 K 1965/16 - juris Rn 40). Konkreter Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bedarf es dann nicht (VG Cottbus, a.a.O., Rn. 19 a.E.).
30
Die im vorliegenden Fall im Schreiben vom 4. Dezember 2016 enthaltenen Ausführungen rechtfertigen auf dieser Grundlage durchaus Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einer Wachperson, sofern die darin enthaltenen Aussagen tatsächlich dem Gedankengut und der Grundhaltung dieser Person entsprechen.
31
So werden darin die Existenz des Ordnungswidrigkeitengesetzes und auch der Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verneint, der Polizei eine Zuständigkeit abgesprochen und die Bundesrepublik Deutschland als „BRD-GmbH“ bezeichnet. Dieses im Kontext mit der sog. „Reichsbürger“-Bewegung stehende Vokabular bringt hinreichend zum Ausdruck, dass die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und die damit zugleich verbundene Rechtsordnung abgelehnt wird.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-117928?hl=true

Wenn die Thüringer Behörden also gewollt hätten, dann hätten sie die "mehreren Dutzend" RD also schon längst entwaffnen können.
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Offline Gelehrsamer

Re: Presseschnipsel
« Antwort #4675 am: 5. Januar 2019, 16:30:29 »
Wenn die Thüringer Behörden also gewollt hätten, dann hätten sie die "mehreren Dutzend" RD also schon längst entwaffnen können.

Man kann auch diskutieren, ob die Änderung wirklich notwendig war, wenn man zuvor mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 gut ausgekommen ist. Hier hätte ich aber einen Fall, in dem die Rechtsänderung den Entzug der Berechtigung zum Waffenbesitz erleichtern kann:

Der Waffenbesitzer, ein reichdeppischer Patri(di)ot (und Mitglied der Bayernpartei) hat einen gelben Schein beantragt und in diesem Kontext behauptet, er lebe weiterhin im Königreich Bayern. Daraufhin bekam er behördlichen Besuch:

https://www.merkur.de/lokales/region-tegernsee/waakirchen-ort84106/reichsbuerger-kontrollen-ist-doch-rufmord-7405263.html

Weiter:

"Zunächst durfte der Warngauer seine Schusswaffen noch behalten, da er sie sicher verwahrt hatte. Doch einige Wochen später forderte das Landratsamt seinen Jagdschein und die Waffenbesitzkarte ein. Gegen diesen Bescheid reichte Beilhack Klage ein. Den Vorwurf, ein Reichsbürger zu sein, will der frühere Gemeinde- und Kreisrat nicht auf sich sitzen lassen. 'Ich bin Patriot, mit Reichsbürgern habe ich absolut nichts zu tun', erklärt er gegenüber dem Merkur.

Beilhacks Rechtsanwalt Dr. Peter Greeske, der auch Justitiar des Landesjagdverbands Bayern ist, vertritt mittlerweile fünf Mandanten aus den Landkreisen Miesbach und Rosenheim in der gleichen Angelegenheit. Nach Meinung des Rechtsanwalts haben die Ämter bei den Kontrollen das Augenmaß verloren. Bisher habe Beilhack lange nichts vom Gericht gehört. Gegenüber dem Merkur erklärt er, dass erst bewiesen werden müsse, dass er Reichsbürger ist. 'Und die Beweise gibt es nicht.'"

https://tegernseerstimme.de/warngauer-landwirt-wehrt-sich/

Da hat er den Mund wohl etwas zu voll genommen:

"Ein Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht München lehnte ihn im November 2017 ab. In der Hauptsache ist das Verfahren weiter anhängig" (Stand: 09/2018).

https://www.merkur.de/lokales/region-tegernsee/waakirchen-ort84106/beilhack-wartet-auf-gerichtstermin-10271172.html#idAnchComments

Die genannte Entscheidung könnte VG München vom 21.11.2017 (M 7 S 17.2906) sein. Diese wurde ebenfalls auf § 5 Abs.  Nr. 2 lit a), b) und c) gestützt:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-133525?hl=true

Spoiler
Allerdings hat sich das Gericht mal wieder etwas schwer getan:

38
So erscheint dem Gericht fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ alleine bereits die Prognose einer insoweit waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (VG München, a.a.O.; vgl. insoweit auch VG Gera, U. v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 – juris Leitsatz; kritisch VG Augsburg, B.v. 7.9.2017 – AU 4 S. 17.1196 – juris Rn. 24). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen nicht ohne weiteres den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten wäre und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (vgl. VG Gera, a.a.O., Rn 21). Vielmehr ist auch bei Personen, die aus Sicht des Antragsgegners der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person erforderlich (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 27). Denn auf dem Umstand allein, dass der Antragsgegner bzw. seine Behörden eine Person als „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter einordnet, kann derzeit keine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit dieser Person gestützt werden. Mit beiden Begriffen werden keine klar organisierten oder hinreichend strukturierten Personengruppen umschrieben, sondern eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu Gruppen der genannten Art aufweisen.
39
Von den Umständen des Einzelfalls hängt es daher auch ab, welche Bedeutung „Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung“ einerseits und ein „aktive Umsetzung“ solchen Gedankenguts andererseits im Rahmen einer Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beizumessen ist. Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 a.a.O. Rn. 28 unter Hinweis auf NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17 – juris; VG München, B.v. 25.07.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris; B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.1201 – juris; B.v. 23.05.2017 – M 7 S. 17.408 – juris; VG Stuttgart, B.v. 7.4.2017 – 5 K 2101/17 – juris; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16 – juris; VG Freiburg, B.v. 10.11.2016 – 4 K 3983/16 – juris; VG Cottbus, U.v. 20.09.2016 – 3 K 305/16 – juris). Das gilt insbesondere und umso mehr dann, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 a.a.O. unter Hinweis auf VG München, B.v. 25.7.2017 a.a.O., zur „Rücksendung“ von Personalausweisen NdsOVG, B.v. 18.07.2017 a.a.O. und VG München, B.v. 23.5.2017 a.a.O., jeweils zur Verweigerung einer Bußgeldzahlung unter Ablehnung einer Bindung an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 a.a.O., zum Fahren ohne Fahrerlaubnis; VG Freiburg, B.v. 10.11.2016 a.a.O., zur – auch nur bedingten – Ankündigung von „aktivem Widerstand durch Gewalt“ gegenüber staatlichen Stellen). Insoweit hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 5. Oktober 2017 die Annahme der Prognose waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit darauf gestützt, dass sich der Inhaber eines Kleinen Waffenscheins mit einem Schreiben an eine Kommune die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht und unmissverständlich als eigene Überzeugung vertreten hat (BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 15).
40
...
41
Würdigt man die konkreten Umstände vorliegenden Falls, insbesondere das konkrete Verhalten der Antragstellers, so ergeben sich gewichtige Indizien dafür, dass der Antragsteller der „Reichsbürgerbewegung“ angehört oder sich jedenfalls eine entsprechenden Ideologie“ zu eigen gemacht hat. ..."
[close]

Diese Würdigung kann durch die Neufassung erleichtert werden, weil dann schon ausreicht, dass Tatsachen wie zb die Beantragung eines gelben Scheins, die Leugnung der Existenz des Staates einschl. eines Bundeslandes etc. die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende die verfassungsmäßige Ordnung nicht anerkennt.

 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #4676 am: 5. Januar 2019, 18:34:52 »
Bisher habe Beilhack lange nichts vom Gericht gehört. Gegenüber dem Merkur erklärt er, dass erst bewiesen werden müsse, dass er Reichsbürger ist. 'Und die Beweise gibt es nicht.'"

Das Gericht wird auch schön blöd sein, darauf einzugehen.
Dann kommt der Herr Reichi nach dem Urteil um's Eck und sagt: "Ällabätsch, ich bin ja gar kein Reichi, ich bin nämlich RuStAgler!" Und der Zirkus ginge womöglich von vorne los.
Daher kommt es den Gerichten darauf an, ob er die Grundordnung der Bundesrepublik und ihre Gesetze offensiv ablehnt oder nicht.


Diese Würdigung kann durch die Neufassung erleichtert werden

Das ist natürlich möglich.
Wird in Bayern aber vermutlich nicht mehr so zum Zuge kommen.
Alldieweil von 430 im November 2016 vorhandenen RD im Oktober 2018 nur noch 18 eine waffenrechtliche Erlaubnis hatten und die Einleitung der Entziehung vor dem 8. 7. 2017 stattgefunden haben dürfte, denn da geht es laut Innenministerium nur noch um Widersprüche.

Aber die Thüringer können ja jetzt machen. Wo sie noch "mehrere Dutzend" haben.
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #4677 am: 6. Januar 2019, 10:11:14 »
In Sömmerda kam es wohl zu vereinzelten Gelbwesten.

Es waren aber wohl so wenige, daß es sich für die Lügenpresse nicht lohnte, eigens dafür einen Photographen loszuschicken.
Man griff also auf Bilder der letzten Woche zurück.

Zitat
Sömmerda. Einige Sympathisanten der sogenannten „Gelbwesten“ in Frankreich versammelten sich am Samstag zum wiederholten Mal auf dem Markt in Sömmerda.

Nach vorheriger Abstimmung der Aktion mit der Versammlungsbehörde und der Polizei verlief am Samstagmittag die knapp zweistündige Runde durch die Innenstadt laut Polizei ohne Vorkommnisse.
https://www.otz.de/startseite/detail/-/specific/Wieder-Versammlung-von-Gelbwesten-in-Thueringen-459004569?fbclid=IwAR2bE0RafHgPwu94EU8LSpgIow5Vu8vnLBji3G5xibhGVIYx35MZvO3TLtY
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #4678 am: 6. Januar 2019, 16:45:06 »
Das "Tillessen Urteil" wird von unserer Klientel ja gerne als Begründung für ihr Geschwurbel und besonderen Rechte (welcher Art auch immer) angeführt.

Die Badische Zeitung hat sich heute mal damit befasst.

Spoiler
Als in Freiburg ein rechtsextremer Mörder freigesprochen wurde
Frank Zimmermann

Von Frank Zimmermann

Sa, 05. Januar 2019 um 15:06 Uhr

Freiburg | 3

BZ-Plus 1946 war das Gericht am Holzmarkt Ort eines Justizskandals: Obwohl er die Tat gestanden hatte, wurde der Rechtsextreme Heinrich Tillessen vom Vorwurf des Mordes am Zentrumspolitiker Matthias Erzberger freigesprochen.

Im Gerichtsgebäude am Holzmarkt fiel am 29. November 1946 ein skandalöses, blamables Urteil, das als "Freiburger Fehlurteil" in die deutsche Rechtsgeschichte einging: 25 Jahre nach der Ermordung des Zentrumspolitikers und ehemaligen Finanzministers Matthias Erzberger, Unterzeichner des Waffenstillstandsvertrags am 11. November 1918, stand einer seiner beiden Mörder, der geständige Heinrich Tillessen, vor Gericht – und kam zunächst frei, weil die Richter eine von den Nazis erlassene Amnestieverordnung für rechtsgültig erklärten.

Acht Schüsse auf Matthias Erzberger

Heinrich Tillessen, 1894 in Köln geboren, war im Ersten Weltkrieg Offizier bei der Kaiserlichen Marine. Gemeinsam mit dem ein Jahr älteren Heinrich Schulz besuchte er nach Kriegsende völkisch-nationale Versammlungen und war Mitglied eines rechten Freikorps seines früheren Flottillenchefs Hermann Ehrhardt. 1921 traten Schulz und Tillessen der geheimbündlerischen "Organisation Consul" und dem Germanenorden bei. Durch den ehemaligen Kapitänleutnant Manfred von Killinger erteilte der Orden den beiden den Befehl, Erzberger zu töten. Der Zentrumspolitiker und frühere Reichsfinanzminister war als Urheber einer Friedensresolution im Juli 1917 und als Unterzeichner des Waffenstillstandsvertrags im November 1918 Ziel rechter Hetze und im Januar 1920 schon einmal bei einem Anschlag verletzt worden.

Der 45-jährige Erzberger, seit 1903 Abgeordneter des Reichstags, 1919/20 Reichsfinanzminister und Vizekanzler, hielt sich im August 1921 zur Erholung mit Frau und Tochter im Schwarzwaldort Bad Griesbach auf. Dort besuchte ihn am 26. August sein Parteifreund, der Konstanzer Abgeordnete Carl Diez. Die beiden gingen auf der Landstraße am Bergrücken Kniebis spazieren, als sie von Tillessen und Schulz abgepasst wurden. Erzberger wurde durch acht Schüsse getötet, Diez überlebte verletzt.

Die Täter flüchteten nach München, später nach Österreich und Ungarn, wo sich ihre Wege trennten. Nur von Killinger wurde 1922 der Prozess am Landgericht Offenburg gemacht, allerdings endete dieser mit einem Freispruch. Erst Ende 1932 kam Tillessen, der unter falschem Namen in Spanien gelebt hatte, nach Deutschland zurück in der Erwartung, dass die Nationalsozialisten die Macht übernehmen würden und ihm dies Straffreiheit sichern werde. Und tatsächlich: Keine zwei Monate nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten erließ Reichspräsident Paul von Hindenburg eine Straffreiheitsverordnung für rechtsextreme Straftäter.

Am 3. Mai 1945 nahm die amerikanische Militärpolizei ihn in Heidelberg fest. In seiner Vernehmung gestand er von sich aus, Erzberger 1921 getötet zu haben: "Ich sah ihn als den größten Volksschädling an", der nicht geeignet gewesen sei, eine führende Rolle in Deutschland zu spielen. "Wir sahen in Erzberger den Totengräber Deutschlands".

Proteste von Medien, Juristen und Politikern gegen das Urteil

Im April 1946 übernahm die Staatsanwaltschaft Offenburg, in deren Zuständigkeitsbereich das Erzberger-Attentat lag, das Verfahren – im Einvernehmen mit der französischen Militärregierung, wie es in den Ermittlungsakten heißt. Am 13. Mai wurde Tillessen ins Freiburger Gefängnis überstellt, am 26. August Anklage erhoben. Da das Landgericht Offenburg keine geeigneten Räume zur Verfügung hatte, sollte der Prozess im Landgericht Freiburg stattfinden, das sich am Holzmarkt unter einem Dach mit dem Amts- und Oberlandesgericht (OLG) befand.

Nun kam es zu einem Skandal, der national und international für Gesprächsstoff sorgte. Zwar erhob der Freiburger Generalstaatsanwalt Karl Siegfried Bader Anklage wegen Mordes und versuchten Mordes (an Diez), allerdings lehnte es das Offenburger Gericht mit Verweis auf die Amnestie von 1933 ab, die Hauptverhandlung zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft beim OLG Beschwerde ein: Die Amnestie sei NS-Unrecht und durch die Gesetze des Alliierten Kontrollrats und der Militärregierungen aufgehoben.

Studierende applaudierten Tillessens Anwalt

So kam es am 25. November 1946 in Saal IV des Landgerichts (des heutigen Amtsgerichts, siehe Foto links unten), doch noch zum Prozess. Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel berichtete, dass "wenigstens 50 Studierende" im Publikum immer dann applaudiert hätten, wenn Tillessens Anwalt etwas zugunsten seines Mandanten anführte. Der Allgemeine Studentenausschuss missbilligte in einer Erklärung, die im Staatsarchiv Freiburg aufbewahrt wird, "aufs Schärfste" das "ungebührliche Benehmen" (Trampeln) der Studenten, verwahrte sich aber dagegen, deren Haltung auf die gesamte Studentenschaft zu übertragen und ihr "politische Unreife, Faschismus und Militarismus" vorzuwerfen.



Bader forderte in seinem Plädoyer die Todesstrafe, während Tillessens Anwalt Friedrich Drischel mit Verweis auf die Amnestie für seinen Mandanten einen Freispruch verlangte. Der Angeklagte selbst sagte, dass er die Tat zutiefst bereue. In der Akte seines Anwalts wird er wie folgt zitiert: "Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass ich erst dann wieder zu einer restlosen Aussöhnung mit mir selbst gelange, wenn meine Tat gerichtlich abgeurteilt ist und ihre Sühne erfahren hat." Doch folgte das Gericht der Argumentation des Verteidigers und stellte das Verfahren am 29. November 1946 ein. Die Kritik an dieser Entscheidung war immens, das Badener Tagblatt sprach vom "Schandurteil von Freiburg". Auch die weitaus meisten Juristen in der Besatzungszone bedauerten, dass ein deutsches Gericht diese Maßnahme herausgefordert habe, "indem es einen Mörder aufgrund einer Nazi-Klausel straflos ausgehen ließ", schrieb Der Spiegel am 4. Januar 1947. Die Badische Verfassunggebende und Landesversammlung protestierte in einer Resolution.

"Nun kam es zu einem der aufsehenerregendsten Ereignisse in der badischen Justizgeschichte der Nachkriegszeit", wie der langjährige Baden-Badener Staatsanwalt Reiner Haehling von Lanzenauer in einem 2008 publizierten Vortrag schildert: Die französische Militärregierung intervenierte, indem sie den freigesprochenen Tillessen gleich wieder verhaftete, den Vorsitzenden Richter Rudolf Göring abberief und das Verfahren an das Tribunal Général, das höchste französische Gericht in der Besatzungszone, übergab. Dieses war per Militärgesetz legitimiert, das Verfahren an sich zu ziehen. Das Tribunal hob das Urteil am 6. Januar 1947 auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Konstanz, welches Tillessen im Februar 1947 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Mord zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilte. Mit dem Urteil habe die junge deutsche Nachkriegsjustiz den politischen Mord als verbrecherisches Kampfmittel gebrandmarkt und ein rechtspolitisches Zeichen gesetzt, so Ankläger Bader.

Schon 1952 kam Tillessen frei

Doch der nächste Skandal folgte: Der Verurteilte kam schon im Mai 1952 frei. Und auch Mittäter Heinrich Schulz, im Juli 1950 wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt, kam bereits Ende 1952 auf Bewährung frei. Für den amtierenden Präsidenten des Freiburger Amtsgerichts, Thomas Kummle, war der Tillessen-Prozess "ein Knackpunkt, wie man mit Unrecht umgeht", und ein Präzedenzfall. Kummle hat, auch auf Basis der Dissertation "Der Fall des Erzberger-Mörders Heinrich Tillessen" von Cord Gebhardt, recherchiert und plant, dem Tillessen-Prozess im Flur des Amtsgerichts eine Ausstellungsfläche zu widmen.
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http://www.badische-zeitung.de/freiburg/als-in-freiburg-ein-rechtsextremer-moerder-freigesprochen-wurde--163349216.html
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Offline SchlafSchaf

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #4679 am: 7. Januar 2019, 17:58:15 »
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch