Du meinst wahrtscheinlich "keine Erlaubnis zum Kauf weiterer Waffen".
Denn "erwerben" bedeutet waffenrechtlich "die physische Gewalt darüber ausüben".
Und das darf der Erbe sehr wohl. Er kann zum Beispiel auf einem Schießplatz sich eine Waffe ausleihen, die nicht auf seiner Erben-WBK steht In dem Moment, wo er die Waffe anfaßt, hat er sie erworben. Daß Juristen das so nennen, ist nicht meine Schuld.
Du willst spitzfindig werden? Gut!
Was Erwerb im waffenrechlichen Sinne ist, ist definiert in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 WaffG:
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
Der vorübergehende Erwerb von Schusswaffen zwecks Schießen auf einer Schießstätte ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG jedoch erlaubnisfrei. Das darf jeder, auch ohne Erben-Waffenbesitzkarte. Das Beispiel paßt also nicht zu meiner Aussage, dass die Waffenbesitzkarte keine Erlaubnis zum Erwerb (und ich meine wirklich Erwerb) einer weiteren Waffe enthält. Erlaubnisfreier Erwerb ist immer möglich, auch in den anderen drei von mir aufgezählten Fällen, sogar für Menschen ohne jede waffenrechliche Erlaubnis.
Was Du meinst ist vielleicht die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG, nach der ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte für die Dauer von bis zu einem Monat eine Waffe vorübergehend erwerben darf. Allerdings muss die Waffe im Zusammenhang mit seinem Bedürfnis stehen. Für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte erfordert es nach § 4 Abs. 1 WaffG die Vollendung des 18. Lebensjahrs, die Sachkunde, die Zuverlässigkeit und den Nachweis eines Bedürfnisses. Die Besonderheit bei den Erben-Waffenbesitzkarten ist jedoch, dass hier kein Bedürfnis nachgewiesen werden braucht (§ 20 Abs. 2 WaffG). Ein Waffenerben kann daher durch seine Erben-Waffenbesitzkarte keine erlaubnispflichtige Schusswaffe ausleihen, da er kein Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe nachgewiesen hat. Er kann sehr wohl erlaubnisfrei mit einer Waffe, die nicht in seine Waffenbesitzkarte eingetragen ist, auf einem Schießstand schießen, aber das hat nichts mit der Erben-Waffenbesitzkarte zu tun.
Daher bleibe ich bei meiner Aussage, dass die Erben-Waffenbesitzkarte nicht zum Erwerb weiterer Waffen berechtigt. Wir können uns gerne auf den Zusatz "den erlaubnispflichtigen Erwerb weiterer Waffen" einigen, bevor jetzt jemand mit Schreckschusswaffen ankommt.