Diese hatten seit Oktober regional und überregional mit Flyern Einwohner zu einer sogenannten staatlichen Siegelrechte- und Verweserwahl an ihren Wohnsitz eingeladen.
Auch hier empfiehlt sich die Wahl eines guten Verteidigers: Da es in der Bundesrepublik keine Siegelrechte- und Verweserwahl gibt, kann sich jemand mit der Durchführung einer solchen Wahl auch kein existierendes Amt anmaßen.
Vorsicht: auch für die Anmaßung eines nicht existierenden Amtes kann man bestraft werden, wenn beim anderen die Gefahr besteht, dass er das für bare Münze nimmt. Wahlvorstand ist immerhin auch ein Amt.
Jedenfalls wird es sicher nicht gerne gesehen, wenn jemand so tut, als sei sein privater Faschingsabend die Ausübung von Staatsgewalt durch das Volk. Gibt es da nicht einen §108a StGB?
§ 108a Wählertäuschung
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Klar, auch hier hat der Gesetzgeber sicher an eine richtige Wahl gedacht. Aber der Wortlaut gibt ja vielleicht doch ein wenig Elastik her.