Autor Thema: Presseschnipsel  (Gelesen 1264411 mal)

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Offline Mr. Devious

Re: Presseschnipsel
« Antwort #2385 am: 9. November 2017, 08:51:07 »
Widerruf der Waffenbesitzkarte gegenüber einem Mitglied der "Gemeinde Karlsruhes auf Erden", das auch mit Wolfgang Plan in Kontakt stand. Nach der Streitwertberechnung des VG ging es um insgesamt neun Waffen

Spoiler

VG Karlsruhe Beschluß vom 25.10.2017, 3 K 10913/17

Leitsätze


Es kann dahinstehen, ob allein die Zugehörigkeit zur sog. Reichsbürger-Bewegung ausreicht, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen.

Von einer fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber die Autorität der Bundesrepublik Deutschland verneint und damit die bestehende Rechtsordnung offensiv umzubauen sucht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1.
 


 
Der - sachdienlich ausgelegte - Antrag des Antragstellers,
 


 
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (3 K 11994/17) vom 06.09.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.06.2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
 


 
ist zulässig. Die Statthaftigkeit des Antrags folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 5 VwGO. Der in Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochene Widerruf der Waffenbesitzkarten ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 45 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Hinsichtlich der Verfügungen in Ziffern 2 und 3 hat die Antragsgegnerin in Ziffer 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet.

2.
 


 
Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die vorzunehmende Interessenabwägung, in deren Rahmen den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren eine wesentliche Bedeutung zukommt, ergibt im vorliegenden Fall, dass die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29.06.2017 das gegenläufige private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des angegriffenen Widerrufs der Waffenbesitzkarten nebst Folgeanordnungen verschont zu bleiben, überwiegen. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
 


 
a) Die Antragsgegnerin hat die mit den Waffenbesitzkarten erteilte waffenrechtliche Erlaubnis aller Voraussicht nach zu Recht widerrufen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24/06 -, NVwZ 2007, 1201).
 


 
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - wie hier die Waffenbesitzkarte (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Verwaltung ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt.
 


 
aa) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a)); mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren (Buchst. b)) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c)).
 


 
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17 und Beschluss vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2006 - 11 S 64.06 -, juris Rn. 4). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4).
 


 
bb) Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Anforderungen ist hier von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen.
 

10 
 
Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsteller der sog. „Reichsbürger-Bewegung“ angehört bzw. mit dieser sympathisiert. Das Landeskriminalamt und das Polizeipräsidium Karlsruhe gehen in Mitteilungen an die Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragsteller der Reichsbürger-Bewegung bzw. dem Kreis der „BRD-Leugner“ zuzurechnen ist. Dafür könnte sprechen, dass der Antragsteller als Kontakt im Speichermedium eines als Reichsbürger bekannten Täters eines Tötungsdelikts zum Nachteil eines Polizeibeamten in Bayern erschienen ist. Die Zugehörigkeit zur Reichsbürger-Bewegung bestreitet der Antragsteller im vorliegenden Verfahren jedoch ausdrücklich. Ebenso wenig ist zu entscheiden, ob eine Anhängerschaft der sog. Reichsbürger bzw. eine reine Sympathie für sich genommen ausreichen, um von einer Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn auszugehen (in diese Richtung Nieders.OVG, Beschluss vom 18.07.2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 12 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 07.09.2017 - Au 4 S 17.1196 -, juris Rn. 23 f.; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 - 5 K 2101/17 -, juris Rn. 8; VG Minden, Urteil vom 29.11.2016 - 8 K 1965/16 -, juris Rn. 40 ff.; kritisch dagegen VG München, Beschluss vom 05.09.2017 - M 7 S 17.1331 -, juris Rn. 30 f.; VG Gera, Urteil vom 16.09.2015 - 2 K 525/14 -, juris Rn. 21).
 

11 
 
Denn die Kammer geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bereits dann vorliegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber die Autorität der Bundesrepublik Deutschland verneint und damit die bestehende Rechtsordnung offensiv umzubauen sucht. Denn in diesem Fall ist nicht gesichert, dass der Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen, insbesondere des Polizei- und Waffenrechts, für sich als bindend ansieht und sein Verhalten danach ausrichtet. Konkreter Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bedarf es dann nicht (ähnlich VG Cottbus, Beschluss vom 20.09.2016 - VG 3 K 305/16 -, juris Rn. 19).
 

12 
 
Der Antragsteller ist ausweislich der notariell beurkundeten Gründungsurkunde Mitbegründer der am 16.12.2013 gebildeten „Gemeinde Karlsruhes auf Erden“. Die Gründungsurkunde der Gruppierung sowie deren Schreiben an verschiedene Behörden lassen auf eine fehlende Anerkennung der bestehenden staatlichen Rechtsordnung der Bundesrepublik schließen. Vieles spricht dafür, dass sich die Mitglieder der „Gemeinde Karlsruhes auf Erden“ gegen die verfassungsrechtliche Ordnung richten und diese zu ersetzen suchen.
 

13 
 
Die Kammer folgert diese Annahme aus den in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin enthaltenen Vorgängen zur „Gemeinde Karlsruhes auf Erden“. So setzt sich die Gemeinschaft ausweislich ihrer Gründungsurkunde (Seite 1) das Ziel, sich „von den Verbänden der Jurisdiktion, die Mich und Mein Recht unmündig halten“ zu befreien. Dass dies, wie der Antragsteller im Widerspruchsschreiben erläuterte, nicht auf Widerstand gegen Behörden oder Institutionen der Bundesrepublik schließen lasse, ist angesichts der weiteren Hinweise auf ein solches Ansinnen nicht glaubhaft. Denn auf Seite 2 der Gründungsurkunde heißt es, „Oberste Rechtwahl ist Naturrecht“ unter Anerkennung verschiedener, einzeln aufgelisteter Strafbarkeitsgebote. Vor der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ersuchten zwei „Sprecher“ der Gemeinschaft am 31.03.2014 um Feststellung, dass sie „als Bundesbeamter des Gerichtshof der Menschen (…) das Deutsche Volk vertrete und dadurch alle gesetzlich festgeschriebenen Regelungen auf Mich als Bundesbeamter des Gerichtshof der Menschen (…) unwiderruflich Anwendung finden“. In einem Schreiben an eine Mitarbeiterin der Kriminalpolizeidirektion Karlsruhe vom 13.03.2014 ersuchten die beiden „Sprecher“ der Gemeinschaft um einen Termin, um unter anderem eigene Ausweisdokumente und die „Liquidierung des politischen Landkreises Karlsruhe“ zu besprechen. In seinem Widerspruchsschreiben vom 04.07.2017 verweist der Antragsteller darauf, dass sich die „Gemeinschaft auf Erden“ nach noachidischen Geboten richte. Gemeint sind damit sieben allgemeingültige Gebote im Judentum, unter anderem die Einführung von Gerichten als Ausdruck der Wahrung des Rechtsprinzips. Die darin zum Ausdruck kommende fehlende Anerkennung und angestrebte Umwälzung der rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik wird untermauert durch Äußerungen im vorliegenden Verwaltungsprozess. So verweisen Antragsbegründung und Replik des Antragstellers auf die grundgesetzlichen Möglichkeiten zur „Umstrukturierung des Bundesgebiets“ und zur „grundlegenden Umwälzung“ des deutschen Gerichtssystems. Es sei deshalb nicht verwerflich, „die echte Gewaltenteilung endlich herzustellen und die Judikative zu einer rechten unabhängigen Säule des Staates zu machen und damit einer verfassungsmäßigen Stellung, die ihr zukommt“; die freiheitlich-demokratische Grundordnung habe nichts dagegen, „durch eine noch bessere Ordnung ersetzt zu werden“.
 

14 
 
Unter Zugrundelegung dessen bestehen für die Kammer im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung keine Zweifel, dass der Antragsteller die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung als für sich nicht bindend ansieht, diese vielmehr zu überkommen sucht und meint, sich nach von der genannten Bewegung aufgestellten Regeln verhalten zu können. Auch unter Berücksichtigung seiner Meinungsäußerungs- und Glaubensfreiheit bestehen deshalb erhebliche Zweifel an der Rechtstreue des Antragstellers, die eine Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zulassen.
 

15 
 
cc) Damit kann letztlich dahinstehen, ob sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers - wie im Widerspruchsbescheid angenommen - auch aus dem Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG ergibt.
 

16 
 
b) Die mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten verbundenen unselbständigen Folgeanordnungen begegnen voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die Folgeanordnungen beruhen auf § 46 Abs. 1 Satz 1 (Rückgabe der Waffenbesitzkarte, Ziff. 2 des Bescheids) und § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Überlassung der vorhandenen Waffen und Munition an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung, Ziff. 3 des Bescheids).

3.
 

17 
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
 

18 
 
Für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 19.06.2017 - 1 S 846/17 -, juris Rn. 17) - unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten - grundsätzlich der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR zuzüglich 750 EUR für jede weitere Waffe als Streitwert in Ansatz zu bringen. Im Auffangwert ist zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 10). Die Folgeanordnungen fallen ebenso wenig wie die Nebenentscheidungen für die Streitwertfestsetzung ins Gewicht. Damit hält die Kammer einen Streitwert in Höhe von 11.000 EUR für angemessen. Da eine Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht vorliegt, ist die Hälfte dieses Streitwerts anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).
[close]

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2017&Sort=12290&Seite=1&nr=22835&pos=16&anz=836
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2386 am: 9. November 2017, 09:28:42 »
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Offline Scrub

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2387 am: 9. November 2017, 18:47:25 »
http://leimenblog.de/ist-nusslocher-buergermeister-kandidat-fallenstein-vorbestrafter-reichsbuerger/

Spoiler
fwu – 9.11.17) In Nußloch tritt der 50-jährige selbstständige Arbeiter Hartmut Peter Fallenstein aus Sandhausen als Bürgermeister-Kandidat an. Dieser ist nach unseren Internet-Recherchen kein „Unbekannter“, sondern wird im Internet (<hier>) als der Reichsbürgerszene angehörig und einschlägig vorbestraft benannt.
Verwiesen wird hierbei auch auf einen Artikel der Rhein-Neckar-Zeitung (<hier>), der am 13.06.2017 titelt „Sandhäuser muss Geldstrafe an Flüchtlingshilfe zahlen“ und zwar wegen „Volksverhetzung auf Facebook“.
Die Indizien legen die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Unbekannten „F.“ im RNZ-Artikel um den jetzigen Nußlocher Bürgermeister-Kandidaten Fallenstein handelt.
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2388 am: 9. November 2017, 18:52:06 »
Zahlen aus dem Lk Neuburg-Schrobenhausen:

Zitat
Am Wochenende wurden nun Zahlen bekannt, wie sich die ministeriale Anweisung auf den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen ausgewirkt hat. Auf der Bühne vor dem versammelten Jagdschutzverband Neuburg steht der leidenschaftliche Jäger und Landrat Roland Weigert. Er schildert die Jagdsaison aus seiner Sicht und liefert die Zahlen aus dem Landratsamt: Schwarzwildstrecke und Cäsiummessungen. Graugänse und Nachwuchszahlen. Ein Punkt allerdings ist neu. In zwölf Fällen hat die Waffenbehörde auf den Reichsbürger-Verdacht reagiert. Sechsmal wurde ein Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen wie Schreckschusspistolen ausgesprochen. Zwei kleine Waffenscheine für den Transport von beispielsweise Tränengas hat die Behörde widerrufen. Und dann wird es interessant: Vier Reichsbürgern hat die Behörde die Waffenbesitzkarte für Schusswaffen entzogen. Mindestens einer der Betroffenen war auch im Besitz eines Jagdscheins.


Spoiler
Neuburg-Schrobenhausen
Behörde entwaffnet Reichsbürger im Landkreis

Behörden und Kriminalpolizei haben Reichsbürger in der Region identifiziert, Schusswaffen und -scheine sichergestellt und mindestens eine Jagdlizenz entzogen. Von Bastian Sünkel

Der Fall von Georgensgmünd hat den Blick auf die Reichsbürger-Szene in Deutschland verändert. Plötzlich waren diejenigen, die auf den Ämtern und Gerichten als weltfremde Spinner mit hohem Aggressionspotenzial abgetan wurden, eine reale Gefahr. Mit dem Mord an einem Polizisten in Mittelfranken hat das Innenministerium unverzüglich reagiert: Menschen, die sich einer der zig Szenen und Überzeugungsgemeinschaften zuordnen, die der Bundesrepublik ihre Rechtmäßigkeit absprechen, werden erfasst und als erste Reaktion Waffen und deren Besitzkarten aller Art sichergestellt.

Am Wochenende wurden nun Zahlen bekannt, wie sich die ministeriale Anweisung auf den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen ausgewirkt hat. Auf der Bühne vor dem versammelten Jagdschutzverband Neuburg steht der leidenschaftliche Jäger und Landrat Roland Weigert. Er schildert die Jagdsaison aus seiner Sicht und liefert die Zahlen aus dem Landratsamt: Schwarzwildstrecke und Cäsiummessungen. Graugänse und Nachwuchszahlen. Ein Punkt allerdings ist neu. In zwölf Fällen hat die Waffenbehörde auf den Reichsbürger-Verdacht reagiert. Sechsmal wurde ein Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen wie Schreckschusspistolen ausgesprochen. Zwei kleine Waffenscheine für den Transport von beispielsweise Tränengas hat die Behörde widerrufen. Und dann wird es interessant: Vier Reichsbürgern hat die Behörde die Waffenbesitzkarte für Schusswaffen entzogen. Mindestens einer der Betroffenen war auch im Besitz eines Jagdscheins.

Die Verfahren laufen

Nähere Informationen will das Landratsamt nicht preisgeben. Pressesprecherin Katharina Huber erklärt, dass sich die Behörde in laufenden Verfahren befinde. Drei der vier Waffenbesitzer klagen am Verwaltungsgericht in München gegen die Entscheidung der Waffenbehörde, die Erlaubnis zu entziehen. Urteile stehen noch aus und werden wichtig sein für die rechtliche Bewertung der Verfahren. Denn: Wie werden sogenannte Reichsbürger überhaupt vom Staat als solche erkannt oder wahrgenommen? Und wie hoch ist die tatsächliche Gefahr, die von ihnen ausgeht?

Seit das Ministerium die Anweisung an die Behörden verschickt hat, bekommt es immer häufiger Verdachtsmeldungen zurück. Wie aus dem Ordnungsamt der Stadtverwaltung zu erfahren ist, hat man auch zuvor bereits Auffälligkeiten an die Kriminalpolizei Ingolstadt weitergeleitet. Wenn zum Beispiel ungültige Ausweise oder selbst ausgestellte Führerscheine vorgezeigt werden, erklären Polizei und Behörden. Die Kripo berichtet von einem Fall im Raum Neuburg: Ein Mann sollte eine Strafe an die Kommune wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr zahlen. Daraufhin verklagte er kurzerhand den Sachbearbeiter wegen Amtsanmaßung. Nach dem Prinzip: Wo kein anerkannter Staat, da auch kein bürokratischer Apparat. Der Mann sei Sportschütze, der Entzug der Waffenerlaubnis werde derzeit überprüft. In zwei weiteren Fällen haben Waffenbesitzer einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt – das einzige Ausweisdokument das in der Szene anerkannt ist, weil es auf ein Gesetz aus dem Kaiserreich zurückgeht. Allerdings muss gegen die Verdächtigen kein richterliches Urteil vorliegen. Waffenbehörde und Kripo entscheiden, wer sich zum Staatsfeind qualifiziert.

Schwerpunkt der Szene im Landkreis Ebersberg

Das Staatsschutz-Kommissariat der Kripo geht jenen Fällen nach, die die Behörden weiterleiten. Ein Schwerpunkt ist die Szene im Landkreis Ebersberg. Dort rückte die Polizei wegen des „Bundesstaats Bayern“ erst im Juli zu einer Großrazzia aus. Doch auch in der Region 10 berichtet der Pressesprecher des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord, Hans-Peter Kammerer, von 136 identifizierten Reichsbürgern. In 13 Fällen geht die Kripo davon aus, dass die Szeneanhänger über Waffen verfügen. 338 Reichsbürger, davon 42 mit Waffenschein, gebe es im gesamten Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord. „Wird ein Entzug verfügt“, schreibt Polizeisprecher Kammerer, „wird die Sicherstellung häufig von der Polizei durchgeführt.“ Wie beim Einsatz in Georgensgmünd, der ein tragisches Ende nahm. „Spätestens nach dem Tod des SEK-Kollegen in Mittelfranken ist bekannt, welches Gefahrenpotenzial Reichsbürger haben können“, schreibt Kammerer und ergänzt: „Die Szene ist da und verzweigt.“

Wie viele Reichsbürger über Jagdscheine verfügen und inwieweit die Jägerschaft im Landkreis davon betroffen ist, lässt sich bislang nicht nachvollziehen. Zu den vorliegenden Fällen verwies die Vorsitzende des Jagdschutzverbands Neuburg, Christine Liepelt, an das Landratsamt. Bis zur Rede des Landrats habe sie keine Kenntnis von verdächtigen Reichsbürgern in Reihen der Jäger gehabt.
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http://www.augsburger-allgemeine.de/neuburg/Behoerde-entwaffnet-Reichsbuerger-im-Landkreis-id43204891.html
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2389 am: 9. November 2017, 20:05:42 »
Als ich ca 2001 mit meinem ersten Reichsbürger zu tun hatte, war ich mir sicher, dass dieser Herr im Besitz eines Jagdscheins sei. Ich ahnte damals nicht, wie viele in diesen Wirbel gezogen werden und was dies für Folgen (Plan und Ursache) haben könne. Ich hielt den Herrn und den kommissarischen Reichsfinanzminister nur für verrückt. Früher hatte jedes Dorf seinen Deppen, aber erst jetzt mit dem Internet finden sie zusammen. Ich bin mir nicht sicher, ob die Freigabe dieses Mediums für Alle ein Segen ist. In der Zeitung können ja auch nicht alle schreiben.
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2390 am: 10. November 2017, 07:08:24 »
Widerruf der Waffenbesitzkarte gegenüber einem Mitglied der "Gemeinde Karlsruhes auf Erden", das auch mit Wolfgang Plan in Kontakt stand. Nach der Streitwertberechnung des VG ging es um insgesamt neun Waffen

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VG Karlsruhe Beschluß vom 25.10.2017, 3 K 10913/17

Leitsätze


Es kann dahinstehen, ob allein die Zugehörigkeit zur sog. Reichsbürger-Bewegung ausreicht, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen.

Von einer fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber die Autorität der Bundesrepublik Deutschland verneint und damit die bestehende Rechtsordnung offensiv umzubauen sucht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1.
 


 
Der - sachdienlich ausgelegte - Antrag des Antragstellers,
 


 
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (3 K 11994/17) vom 06.09.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.06.2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
 


 
ist zulässig. Die Statthaftigkeit des Antrags folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 5 VwGO. Der in Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochene Widerruf der Waffenbesitzkarten ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 45 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Hinsichtlich der Verfügungen in Ziffern 2 und 3 hat die Antragsgegnerin in Ziffer 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet.

2.
 


 
Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die vorzunehmende Interessenabwägung, in deren Rahmen den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren eine wesentliche Bedeutung zukommt, ergibt im vorliegenden Fall, dass die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29.06.2017 das gegenläufige private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des angegriffenen Widerrufs der Waffenbesitzkarten nebst Folgeanordnungen verschont zu bleiben, überwiegen. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
 


 
a) Die Antragsgegnerin hat die mit den Waffenbesitzkarten erteilte waffenrechtliche Erlaubnis aller Voraussicht nach zu Recht widerrufen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24/06 -, NVwZ 2007, 1201).
 


 
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - wie hier die Waffenbesitzkarte (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Verwaltung ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt.
 


 
aa) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a)); mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren (Buchst. b)) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c)).
 


 
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17 und Beschluss vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2006 - 11 S 64.06 -, juris Rn. 4). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4).
 


 
bb) Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Anforderungen ist hier von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen.
 

10 
 
Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsteller der sog. „Reichsbürger-Bewegung“ angehört bzw. mit dieser sympathisiert. Das Landeskriminalamt und das Polizeipräsidium Karlsruhe gehen in Mitteilungen an die Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragsteller der Reichsbürger-Bewegung bzw. dem Kreis der „BRD-Leugner“ zuzurechnen ist. Dafür könnte sprechen, dass der Antragsteller als Kontakt im Speichermedium eines als Reichsbürger bekannten Täters eines Tötungsdelikts zum Nachteil eines Polizeibeamten in Bayern erschienen ist. Die Zugehörigkeit zur Reichsbürger-Bewegung bestreitet der Antragsteller im vorliegenden Verfahren jedoch ausdrücklich. Ebenso wenig ist zu entscheiden, ob eine Anhängerschaft der sog. Reichsbürger bzw. eine reine Sympathie für sich genommen ausreichen, um von einer Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn auszugehen (in diese Richtung Nieders.OVG, Beschluss vom 18.07.2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 12 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 07.09.2017 - Au 4 S 17.1196 -, juris Rn. 23 f.; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 - 5 K 2101/17 -, juris Rn. 8; VG Minden, Urteil vom 29.11.2016 - 8 K 1965/16 -, juris Rn. 40 ff.; kritisch dagegen VG München, Beschluss vom 05.09.2017 - M 7 S 17.1331 -, juris Rn. 30 f.; VG Gera, Urteil vom 16.09.2015 - 2 K 525/14 -, juris Rn. 21).
 

11 
 
Denn die Kammer geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bereits dann vorliegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber die Autorität der Bundesrepublik Deutschland verneint und damit die bestehende Rechtsordnung offensiv umzubauen sucht. Denn in diesem Fall ist nicht gesichert, dass der Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen, insbesondere des Polizei- und Waffenrechts, für sich als bindend ansieht und sein Verhalten danach ausrichtet. Konkreter Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bedarf es dann nicht (ähnlich VG Cottbus, Beschluss vom 20.09.2016 - VG 3 K 305/16 -, juris Rn. 19).
 

12 
 
Der Antragsteller ist ausweislich der notariell beurkundeten Gründungsurkunde Mitbegründer der am 16.12.2013 gebildeten „Gemeinde Karlsruhes auf Erden“. Die Gründungsurkunde der Gruppierung sowie deren Schreiben an verschiedene Behörden lassen auf eine fehlende Anerkennung der bestehenden staatlichen Rechtsordnung der Bundesrepublik schließen. Vieles spricht dafür, dass sich die Mitglieder der „Gemeinde Karlsruhes auf Erden“ gegen die verfassungsrechtliche Ordnung richten und diese zu ersetzen suchen.
 

13 
 
Die Kammer folgert diese Annahme aus den in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin enthaltenen Vorgängen zur „Gemeinde Karlsruhes auf Erden“. So setzt sich die Gemeinschaft ausweislich ihrer Gründungsurkunde (Seite 1) das Ziel, sich „von den Verbänden der Jurisdiktion, die Mich und Mein Recht unmündig halten“ zu befreien. Dass dies, wie der Antragsteller im Widerspruchsschreiben erläuterte, nicht auf Widerstand gegen Behörden oder Institutionen der Bundesrepublik schließen lasse, ist angesichts der weiteren Hinweise auf ein solches Ansinnen nicht glaubhaft. Denn auf Seite 2 der Gründungsurkunde heißt es, „Oberste Rechtwahl ist Naturrecht“ unter Anerkennung verschiedener, einzeln aufgelisteter Strafbarkeitsgebote. Vor der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ersuchten zwei „Sprecher“ der Gemeinschaft am 31.03.2014 um Feststellung, dass sie „als Bundesbeamter des Gerichtshof der Menschen (…) das Deutsche Volk vertrete und dadurch alle gesetzlich festgeschriebenen Regelungen auf Mich als Bundesbeamter des Gerichtshof der Menschen (…) unwiderruflich Anwendung finden“. In einem Schreiben an eine Mitarbeiterin der Kriminalpolizeidirektion Karlsruhe vom 13.03.2014 ersuchten die beiden „Sprecher“ der Gemeinschaft um einen Termin, um unter anderem eigene Ausweisdokumente und die „Liquidierung des politischen Landkreises Karlsruhe“ zu besprechen. In seinem Widerspruchsschreiben vom 04.07.2017 verweist der Antragsteller darauf, dass sich die „Gemeinschaft auf Erden“ nach noachidischen Geboten richte. Gemeint sind damit sieben allgemeingültige Gebote im Judentum, unter anderem die Einführung von Gerichten als Ausdruck der Wahrung des Rechtsprinzips. Die darin zum Ausdruck kommende fehlende Anerkennung und angestrebte Umwälzung der rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik wird untermauert durch Äußerungen im vorliegenden Verwaltungsprozess. So verweisen Antragsbegründung und Replik des Antragstellers auf die grundgesetzlichen Möglichkeiten zur „Umstrukturierung des Bundesgebiets“ und zur „grundlegenden Umwälzung“ des deutschen Gerichtssystems. Es sei deshalb nicht verwerflich, „die echte Gewaltenteilung endlich herzustellen und die Judikative zu einer rechten unabhängigen Säule des Staates zu machen und damit einer verfassungsmäßigen Stellung, die ihr zukommt“; die freiheitlich-demokratische Grundordnung habe nichts dagegen, „durch eine noch bessere Ordnung ersetzt zu werden“.
 

14 
 
Unter Zugrundelegung dessen bestehen für die Kammer im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung keine Zweifel, dass der Antragsteller die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung als für sich nicht bindend ansieht, diese vielmehr zu überkommen sucht und meint, sich nach von der genannten Bewegung aufgestellten Regeln verhalten zu können. Auch unter Berücksichtigung seiner Meinungsäußerungs- und Glaubensfreiheit bestehen deshalb erhebliche Zweifel an der Rechtstreue des Antragstellers, die eine Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zulassen.
 

15 
 
cc) Damit kann letztlich dahinstehen, ob sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers - wie im Widerspruchsbescheid angenommen - auch aus dem Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG ergibt.
 

16 
 
b) Die mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten verbundenen unselbständigen Folgeanordnungen begegnen voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die Folgeanordnungen beruhen auf § 46 Abs. 1 Satz 1 (Rückgabe der Waffenbesitzkarte, Ziff. 2 des Bescheids) und § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Überlassung der vorhandenen Waffen und Munition an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung, Ziff. 3 des Bescheids).

3.
 

17 
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
 

18 
 
Für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 19.06.2017 - 1 S 846/17 -, juris Rn. 17) - unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten - grundsätzlich der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR zuzüglich 750 EUR für jede weitere Waffe als Streitwert in Ansatz zu bringen. Im Auffangwert ist zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 10). Die Folgeanordnungen fallen ebenso wenig wie die Nebenentscheidungen für die Streitwertfestsetzung ins Gewicht. Damit hält die Kammer einen Streitwert in Höhe von 11.000 EUR für angemessen. Da eine Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht vorliegt, ist die Hälfte dieses Streitwerts anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).
[close]

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2017&Sort=12290&Seite=1&nr=22835&pos=16&anz=836

Da handelt es sich wohl um Steven Stöffler. Sein Thread wurde -warum auch immer- ins Archiv verschoben. Dabei ist er doch immer noch aktiv...

https://forumzwo.sonnenstaatland.com/index.php?topic=1169.0
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2391 am: 10. November 2017, 08:17:58 »
Gerhard von der Heyden, Bangert
Vermutlich ist die Zahl nicht gestiegen, sondern man hat genauer hingeguckt

Hessenweit stieg ihre Zahl offenbar deutlich an
Zwei Reichsbürger in der Region bekannt - Geselle: "Nehmen Gefahr sehr ernst"

Spoiler
Kassel. Das „Wehrdorf Kassel“, das 2016 durchs Internet geisterte, fand trotz angeblicher Vollbesetzung nicht statt. Den selbst ernannten, aus Grebenstein stammenden Druiden Burghard B. hat es inzwischen gen Osten verschlagen.

Und der Einflussbereich des vermutlich unter Pseudonym agierenden Gerhard von der Heyden beschränkt sich bisher auf die diffuse Szene, wenngleich sich der Kassel-stämmige als römischer und deutscher Kaiser ausgibt.

Dennoch beschäftigen die sogenannten Reichsbürger – also Menschen, die vom Fortbestand des Deutschen Reiches ausgehen und die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennen – längst auch die Verwaltungen und die Polizei in und um Kassel.

Die Methoden

Reichsbürger sprechen Grundgesetz, Behörden und Gerichten die Legitimität ab. Sie lehnen den deutschen Pass genauso ab wie Rundfunk-Beiträge und Strafzettel. Sie bereiten der Verwaltung durch dubiose Erklärungen und Beschuldigungen Probleme, haben Schikane zur Protestform entwickelt. „Das Ordnungsamt hat momentan Erkenntnisse über zwei Personen, die der Reichsbürgerbewegung zugerechnet werden können“, berichtet Kassels Oberbürgermeister Christian Geselle. Bürgerbüro und Standesamt hätten in den vergangenen Jahren einige wenige Kontakte mit Bürgern gehabt, bei denen die Zuordnung möglich erscheine, erklärte Geselle in der Stadtverordnetensitzung auf CDU-Anfrage. Das Spektrum der Reichsbürger reicht von Querulanten über Verschwörungstheoretiker bis zu gewaltbereiten Rechtsextremisten, die rassistisches und antisemitisches Gedankengut verbreiten.

Die Entwicklung

Die Tendenz ist nach Einschätzung des Landes steigend. Aktuell geht der Verfassungsschutz von 1000 Reichsbürgern in Hessen aus. Im Verfassungsschutzbericht 2016 war noch von 500 die Rede. Erstmals legten Sicherheitsbehörden nun auch Zahlen zur Verteilung in Hessen vor. Mit jeweils bis zu 70 Anhängern haben Frankfurt sowie die Kreise Marburg-Biedenkopf und Fulda die meisten Reichsbürger. Zwischen elf und 20 Reichsbürger nennen die Experten jeweils für die Stadt Kassel und den Kreis Kassel.

„Wir nehmen die Gefahr sehr ernst“, versicherte OB Geselle. Das Innenministerium habe per Erlass um die Weitergabe der Personalien von Leuten mit Merkmalen zum Reichsbürgertum an die Polizeipräsidien gebeten. Wenn also in Anträgen Staatenangaben wie Preußen, Fürstentum Hessen-Nassau oder Deutsches Reich gemacht werden.

Die Betroffenen

Betroffen von Reichsbürger-Schikanen sind die Verwaltungen. Ob die Behördenmitarbeiter überhaupt in der Lage seien, das richtig einzuschätzen, wollte der AfD-Stadtverordnete Sven Rene Dreyer wissen. Nicht jeder, der die Rundfunkgebühr ablehne, sei gleich ein Reichsbürger, so Dreyer. Die Mitarbeiter würden auf den Umgang und die Probleme mit Reichsbürgern vorbereitet, etwa durch Schulungen des Landesamtes für Verfassungsschutz, stellte dazu Oberbürgermeister Geselle klar.
[close]

https://www.hna.de/kassel/mitte-kassel-ort248256/zwei-reichsbuerger-in-region-bekannt-geselle-nehmen-gefahr-sehr-ernst-9245419.html


Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 

Offline Gutemine

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2392 am: 10. November 2017, 08:45:21 »
Wir hatten leider nie einen Thread für/zu Sarah.

jetzt ist das Urteil gegen Axel Ingo Gruneburger gefallen.


Spoiler
Lebensgefährtin zu Tode gepeitscht
Urteil gegen Vaihinger „Reichsbürger“ gefallen
Von red/dpa 17. März 2017 - 19:58 Uhr

Ein Mann foltert seine Lebensgefährtin zu Tode. Das Gericht hält den Angeklagten für vermindert schuldfähig. Wie fällt die Strafe aus?

Neubrandenburg - Kurz vor Schluss kommt eine Art indirektes Geständnis. „Ihr Tod kam für mich mehr als überraschend, und ich kann mir nicht erklären, warum ich nicht den Notarzt geholt habe“, erklärt der 51-jährige Angeklagte am Freitag vor dem Landgericht Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern.

Kurz danach wird der Mann, der seine Lebensgefährtin zu Tode gefoltert hat, zu fünf Jahren Haft verurteilt. Der Angeklagte galt als vermindert schuldfähig. Die genaue Todesursache der Frau blieb laut Gericht unklar.

Das Opfer, das aus Rheinland-Pfalz stammt, war durch eine TV-Kuppelshow bekannt geworden. Die Frau, die bei Amtsgeschäften gerichtlich betreut wurde, hatte den Angeklagten über das Internet kennengelernt.
Ans Bett gefesselt

Nach Auffassung des Gerichts fesselte der Mann im Juni 2016 nach einem Streit seine 32 Jahre alte Lebensgefährtin nackt ans Bett, folterte sie mit einer Peitsche und gab ihr nichts zu essen und zu trinken, so dass sie schließlich starb. Der Angeklagte hatte versucht, sie wiederzubeleben, aber vergeblich.

Der Richter Klaus Kabisch spricht den 51-Jährigen der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. „Einiges an Ihrem Verhalten hat nahezu skurril angemutet“, sagt Kabisch.

Im Prozess machte der Mann bis zum Schluss keine Angaben zu den Vorwürfen. Polizisten und ein Gefängniswärter sagten vor Gericht, er habe die Frau misshandelt, weil er angenommen habe, dass „der Bundesnachrichtendienst und die Dorfbewohner“ die 32-Jährige auf ihn angesetzt hätten. „Sie sollte mich zersetzen“, habe er erklärt. Sie soll angeblich auch Brillen und Schlüssel gestohlen haben. „Das kam uns auch sonderbar vor“, sagte ein Polizist.
Der 51-Jährige stammt aus Vaihingen an der Enz

Ihre Leiche war erst Anfang August im Haus des 51-Jährigen im Dorf Alt Rehse entdeckt worden. Der Mann hatte die Tote nach eigenen Angaben gewaschen, in Decken und Folien gewickelt und auf eine Sackkarre in dem ehemaligen Gasthof gebunden. Nachbarn hatten die Frau schon länger vermisst. Der Mann hatte mit allen Nachbarn Streit - vor allem, weil er immer wieder für Ruhestörungen sorgte.

Der 51-Jährige stammt aus Vaihingen an der Enz und war Mitte der 90er Jahre nach Belzig in Brandenburg gezogen. Schließlich ging er mit seiner ersten Frau nach Alt Rehse und übernahm dort den früheren Gasthof.

Die Beziehung kippte. Die Frau zog Anfang 2015 aus. Danach begannen seine Probleme im Ort. Als seine Lebensgefährtin, das spätere Opfer, dann zu ihm zog, schien sich kurz alles zu beruhigen, wie Dorfbewohner berichteten. Allerdings nicht lange. Die Tote wurde Anfang August entdeckt, weil der Mann wieder einmal morgens für eine Ruhestörung sorgte und die Polizei kam.
Nebenklage plädierte auf Todschlag

Mit dem Urteil blieb das Gericht, das die Tat als „schwere Kriminalität“ bezeichnete, knapp unter der Forderung der Anklage. Das Gericht hielt dem bisher nicht vorbestraften Mann zugute, dass ihm eine psychiatrische Gutachterin eine „krankhafte seelische Störung“ bescheinigte. Deshalb sei er zur Tatzeit vermutlich nur vermindert schuldfähig gewesen. Das reiche aber nicht aus, um den Mann dauerhaft in eine Psychiatrie einzuweisen, erklärte Kabisch.

Oberstaatsanwalt Bernd Bethke hatte sechseinhalb Jahre Haft gefordert. Die Nebenklage, die den Vater des Opfers vertrat, plädierte dagegen auf Totschlag und verlangte elf Jahre Haft: „Sie hatten dem Vater versprochen, gut für die Tochter zu sorgen.“ Der Verteidiger des 51-Jährigen hatte einen Freispruch verlangt, da ihm die Tat nicht nachzuweisen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Angeklagte nahm das Urteil ohne sichtbare Regung auf. Im Internet hatte er sich einmal als „Reichsbürger“ bezeichnet - das spielte im Prozess aber keine Rolle.
[close]
http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.lebensgefaehrtin-zu-tode-gepeitscht-urteil-gegen-vaihinger-reichsbuerger-ist-gefallen.a41185e9-2543-40c7-8afe-ab6d07c89412.html

 :(  :crybaby2:

Ganz, ganz harter Tobak...

Spoiler
Was für ein Drama hat sich in Alt Rehse abgespielt?
9. August 2016

Axel8Auf der einen Seite Entsetzen in Alt Rehse, auf der anderen Seite aber auch immer wieder Äußerungen wie „Das musste so kommen. Das wundert uns nicht.“

Bei einem Routineeinsatz in Alt Rehse haben Polizisten am Dienstagmorgen eine Leiche entdeckt. Die Beamten sind gerufen worden, weil sich mehrere Anwohner kurz nach 6 Uhr über lautes Trompete-Spielen am frühen Morgen beschwerten.

Viel will und viel kann die Polizei noch nicht sagen. Sie bestätigte lediglich den Fund einer Leiche und die Festnahme des 51 Jahre alten Hausbesitzers Axel I. G.
„Ob es sich bei der Leiche um einen Mann oder eine Frau handelt, können wir aufgrund des Zustandes noch nicht sagen“, so die Sprecherin des Polizeipräsidiums Neubrandenburg, Carolin Radloff. Axel6 KopieUnd: „Wir können ein Tötungsdelikt zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausschließen, aber ermitteln in alle Richtungen.“
Nach Informationen von „Wir sind Müritzer“ hat die Leiche offenbar schon länger im Haus gelegen. Alles weitere müsse die rechtsmedizinischen Untersuchungen ergeben.

Der Verhaftete ist für die Polizei kein Unbekannter. Nach Informationen von „Wir sind Müritzer“ gab es an und in seinem Haus namens „Rethra“ in den vergangenen Monaten einige Einsätze. Unter anderem im Januar. Über diesen Einsatz haben wir seinerzeit auch berichtet, denn nur durch das besonnene Vorgehen der Schutzleute und Rettungssanitäter konnte damals Schlimmeres verhindert werden. Der 51-Jährige hatte – so hieß es – die Trennung von seiner Frau nicht verkraftet, das Haus unter Wasser gesetzt, Einrichtungsgegenstände zertrümmert und Benzin verschüttet. Der Mann selbst war verletzt und drohte, das Benzingemisch zu entzünden. Den Einsatzkräften gelang es aber, ihn zu beruhigen.

Nicht nur wegen dieses Vorfalls gilt der Hausbesitzer, der aus Baden-Württemberg stammt, als Sonderling. Er selbst bezeichnet sich im Internet als Mitglied des „Zentralrates Europäischer Bürger“ sowie als „Reichsbürger“, der nicht in Deutschland wohnt, sondern im „Königreich Preußen“. Polizisten bringt er gerne mal mit der „Sturmabteilung der Weimarer Republik“ in Verbindung, bezeichnet sie als „dreckige Lügner“  und posiert auf seiner Facebook-Seite ungeniert mit dem Hitlergruß (Foto rechts). Auch Drogen sollen bei dem Mann, der angeblich eine Firma für Anlagentechnik und Automatisierung betreibt, eine Rolle spielen.

Axel5 Kopie KopieIn den vergangenen Monaten zeigte sich G. mit der 32 Jahre alten Frau S. H., die zeitweise auch bei ihm gewohnt haben soll und die zwischenzeitlich auch im Frauenhaus war, weil ihr Alt Rehser Freund gewalttätig gewesen sein soll. Er schreibt von großer Liebe und Polizeigewalt (Foto links).

Die junge Frau, in deren Leben Barbie-Puppen eine überaus wichtige Rolle spielen, hat seit einigen Wochen auf ihrer ansonsten regelmäßig aktualisierten Facebook-Seite nichts mehr geschrieben. Der letzte Post von ihr stammt vom 29. Juni. Alt Rehser Einwohner vermuten, dass sie nicht mehr posten kann…

Foto unten: Kriminalisten aus Neubrandenburg nehmen die ehemalige Gaststätte, das Haus Rethra, akribisch unter die Lupe.

AltRehse
[close]
http://www.wir-sind-mueritzer.de/allgemein/was-fuer-ein-drama-hat-sich-in-alt-rehse-abgespielt/

Der war übrigens auch schon mit Rüdi unterwegs....

Sein FB-Profil:
https://www.facebook.com/RETHRA.AISG9

Ein Video:
https://www.facebook.com/RETHRA.AISG9/videos/636729179808905/
Die im Video angesprochene Gruppe bei FB
https://www.facebook.com/groups/1400135436973076/

Nachdem er auf seinem Profil lang und breit erklärt hat, wie man seine Lippen mittels Gummibaum "pflegt" um gut Trompeten zu können,
https://www.facebook.com/RETHRA.AISG9/posts/659833794165110
postete er dieses Meditationsvideo:
https://www.facebook.com/RETHRA.AISG9/videos/660932910721865/
(Achtung, Ton sehr leise stellen....ab Minute 11 dann aber mal genauer hinhören. Wenn er das Buch "Anatomie für Künstler" präsentiert)

Den Rest einfach mal selbst googlen.



Weiß wer in welchem Knast der jetzt dann sitzt? Würd dem Kerl gern was nettes schreiben...

Noch einmal von vorne....  :(
Spoiler
Todesdrama von Alt Rehse - Fall Sarah H. wird neu aufgerollt
Alt Rehse · 09.11.2017

Er hatte sie ausgepeitscht und sterben lassen, im März wurde er zu fünf Jahren Haft verurteilt. Nun hat der BGH das Urteil gegen den Peiniger von Sarah H. aufgehoben.



Der Todesfall Sarah H. wird neu aufgerollt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil gegen den Peiniger der Frau aufgehoben. Wegen Körperverletzung mit Todesfolge hatte das Landgericht Neubrandenburg den Mann aus Alt Rehse zu fünf Jahren Haft verurteilt. Sarah H. war aus der Sat1-Show "Schwer verliebt" bekannt.

Nach Ansicht des BGH haben die Neubrandenburger Richter dabei die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit nicht beachtet, „obwohl eine solche nahe lag”. Dies sei rechtsfehlerhaft, heißt es in dem Beschluss des BGH, der bereits am 10. Oktober fiel. Das Verfahren werde zurück ans Landgericht Neubrandenburg verwiesen. Dort muss sich nun eine andere Strafkammer als beim ersten Verfahren mit dem Fall befassen.
Angeklagter hielt Sarah H. für BND-Spitzel

Der Angeklagte hatte nach dem Urteil im März Revision eingelegt. Nach Auffassung des Neubrandenburger Gerichts hatte er die damals 31-jährige Sarah H. nackt ans Bett gefesselt, ausgepeitscht und an den Folgen der Misshandlungen sterben lassen. Laut eigener Aussage war der Angeklagte zur Tatzeit davon überzeugt, der Bundesnachrichtendienst forsche ihn aus und habe Sarah H. als Spitzel geschickt. Mit der Folter habe er Informationen erpressen wollen.

Diesem „behaupteten Motiv”, führt der BGH aus, „lag ersichtlich eine Wahnvorstellung zu Grunde”. Möglicherweise habe der Angeklagte zur Tatzeit das Unrecht seiner Tat nicht erkannt. „Eine Wahnerkrankung schließt Unrechtseinsicht zwar nicht generell, bei einem akuten Schub aber in aller Regel aus”, so der Beschluss. Zudem: In Situationen, „die durch den Wahn bestimmt sind”, stünden Handlungsalternativen einem Wahnkranken „praktisch nicht zur Verfügung”.

In anderen Worten: Vielleicht konnte der Angeklagte wirklich nicht anders. Dass er doch anders gekonnt hätte, hätte das Landgericht in seinem Urteil nachvollziehbar darlegen müssen. Und daran fehle es, so der Bundesgerichtshof.
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http://www.uckermarkkurier.de/mecklenburg-vorpommern/urteil-gegen-peiniger-von-sarah-h-aufgehoben-0930356811.html
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2393 am: 10. November 2017, 09:02:18 »
Zitat
In anderen Worten: Vielleicht konnte der Angeklagte wirklich nicht anders. Dass er doch anders gekonnt hätte, hätte das Landgericht in seinem Urteil nachvollziehbar darlegen müssen. Und daran fehle es, so der Bundesgerichtshof.

Erklären wir uns doch einfach alle selbst zu Idi0ten. Dann können wir tun und lassen was wir wollen und keiner kann uns was.
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Offline Das Chaos

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2394 am: 10. November 2017, 15:03:21 »
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2395 am: 10. November 2017, 15:10:13 »
Wahrscheinlich wollte sie lieber Hausverbot in der JVA haben.
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Offline Gutemine

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2396 am: 10. November 2017, 15:13:54 »
Hausverbot am Amtsgericht für Reichsbürgerin:
https://www.rheinpfalz.de/lokal/artikel/kandel-reichsbuergerin-bekommt-hausverbot-im-amtsgericht/

Spoiler
Pfalz-Ticker
Kandel: Reichsbürgerin bekommt Hausverbot im Amtsgericht

Erst erkannte die Angeklagte das Gericht nicht an, dann rastete sie aus, schließlich bekam sie Hausverbot. Dabei ging es eigentlich um einen Unfall: Die Fahrerin eines Chevrolets mit Karlsruher Nummer hatte am 6. August 2016 in Maximiliansau einen Radfahrer umgefahren. Wegen gefährlicher Körperverletzung im Straßenverkehr wurde ein Strafbefehl von 30 Tagessätzen zu 20 Euro verhängt. Dagegen legte die Frau Einspruch ein, am Dienstag sollte im Amtsgericht über den Einspruch entschieden werden.
Im Gericht mit dem Handy gefilmt

Allerdings machte die Frau gleich zu Anfang klar, dass sie das Gericht sowie den ganzen Staat und seine Einrichtungen nicht anerkenne. Später wollte sie die Verhandlung mit ihrem Mobiltelefon filmen. Als der Amtsrichter das Handy einzog, rastete sie aus und überzog Zuhörer und Justizbeamte mit wüsten Beschimpfen. Daraufhin musste sie erst den Gerichtssaal verlassen, dann bekam sie Hausverbot.
Unfall-Auto war nicht angemeldet

In der Verhandlung selbst ging es um den Unfall mit dem Radler. Ein Polizist erinnerte sich, dass die Angeklagte ihn ständig angewiesen habe, wie er Fotos zu machen habe. Zeugen zeigten sich von ihrem Verhalten schockiert. Gutachten sahen auf beiden Seiten Schuld am Unfall, allerdings hätte die Frau den Radler angesichts der freien Sicht kommen sehen müssen. Der Wagen der Angeklagten war im Übrigen weder angemeldet, noch versichert. Ein Urteil konnte dann doch nicht gesprochen werden: Da die Beschuldigte nicht an der Verhandlung teilnehme konnte, musste ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Die Angeklagte indes will beim Gerichtshof für Menschenrechte klagen, weil das Handy eingezogen wurde. |mldh
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Kann es sein, dass gerade ziemlich viele Sürmeli-/Staatenbund-Jünger vor dem Kadi stehen?
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2397 am: 10. November 2017, 15:19:14 »
Dabei kann sie doch froh sein, dass nicht nach Seerecht verhandelt wurde!
Sonst hätte es statt Hausverbot das gegeben:

Spoiler
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Oder das:

Spoiler
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 ;D
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2398 am: 10. November 2017, 15:29:43 »
Nach den Erfahrungen mit Angela Masch (Mitschnitt des Plädoyers des Staatsanwalts) scheinen die beim Amtsgericht Karlsruhe nun kurzen Prozess mit Reichsbürgern zu machen, die meinen, irgendwelche Aufzeichnungen machen zu können. Brav so.
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2399 am: 10. November 2017, 15:32:49 »
@Evil Dude Kielholen ist immer lustig - für die Anderen.  :whistle:

@Gutemine Das ist sehr zu hoffen, es war schon lange an der Zeit. Sürmeli selbst scheint sich auf §20 StGB ausruhen zu können. Da frage ich mich manchmal, ob man nicht auf anderem als strafrechtlichem Wege etwas gegen das Geistesgift, das er versprüht, machen könnte. Er ist auch noch nicht so alt wie weiland Ebel, wird also noch Jahre so weitermachen können, wenn er nicht gestoppt wird.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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