Das alles hat doch mit Markenrecht gar nichts zu tun. Die Reichsdeppen, die sich den Eigennamen markenrechtlich schützen lassen, wie Leckebusch, Heerlein und Werding, hoffen zum einen, Ämtern und Gerichten die Benutzung ihres Namens verbieten zu können und damit die Verfahren zu beenden und zum anderen, einen großen Haufen Geld etwa vom SonnenstaatlandSSL zu bekommen, wenn dieses ihren Namen auch nur erwähnt.
Das ist kindlicher Abwehrzauber (wie auch die sonderbaren AGB von Werding), der die gewerbliche Schutzfunktion des Markenrechts nicht versteht.
Die reine Nennung eines Eigennamens, wie geschützt auch immer er sein mag, kann nie außerhalb eines gewerblichen Zusammenhangs verboten werden. Auch die von Dir genannten Gesetzesstellen, Lexika-Einträge betreffend, haben nur die Funktion gewerbliche Interessen an einer Begriffsverwässernung einer Marke vorzubeugen.
Das Markenamt unterstützt die kindliche Hoffnung durch die Anmeldepraxis, bei der nur noch die Maschine tätig wird und kein Sachbearbeiter über Wirkungen und Konsequenzen aufklärt.
Wollte einer der genannten Wirrköpfe die vermeintlichen Markenrechtsverletzungen geltend machen, muss er entweder zunächst viel Geld in die Hand nehmen um dann vom Rechtsanwalt zu erfahren, dass das alles Kokolores ist oder sie formulieren die Klage selbst, dann geht das erst recht in die Hose.
Charles A. Osborne aus der Abteilung Knallkopf und Recht freut sich jedenfalls auf kommende Auseinandersetzungen, wird aber wie bei Heerlein wohl enttäuscht werden.