Nein, muss es nicht. Das BGH-Urteil besagt lediglich, dass Facebook nicht ohne „Anhörung“ des Nutzers löschen darf und die entsprechenden Nutzungsbedingungen von Facebook, die eine solche „Anhörung“ nicht vorsehen, gemäß Para. 307 BGB unwirksam sind.
Der BGH hat mal wieder abgewogen, da kommen manchmal lustige Dinge raus.
Zu Weber fällt mir auf:
Es ist bemerkenswert, dass er seine Gegner primitiv beschimpft, aber in eigener Sache sehr feinsinnig differenziert, wonach sein Persönlichkeitsrecht deshalb verletzt sei, weil nicht auf die bisher fehlende Rechtskraft des erstinstanzlichen Strafurteils hingewiesen worden sei. Wenn er solche Maßstäbe an seine eigenen Äußerungen anlegen würde, könnte er vielleicht zu einer Erkenntnis gelangen.
Aber wie sagte einer meiner Professoren einst: Recht und Moral sind unterschiedliche Kategorien.