So richtig blicke ich da auch noch nicht durch, aber ich habe mir auch nicht den kompletten Stuß vorher angetan.
Nach § 406e StPO hat der Verletzte Anspruch auf Akteneinsicht, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 406e Abs.1 Satz 1 StPO). Das berechtigte Interesse wird angenommen, wenn der Verletzte nach § 395 StPO berechtigt wäre, sich dem Verfahren als Nebenkläge anzuschließen. Dazu ist aber ein Klageerzwingungsverfahren nicht notwendig, daher verstehe ich den Teil nicht.
Akteneinsicht bekommt normalerweise der Anwalt (der kriegt die Akten auch mit, üblicherweise für 3 Tage), aber nach § 406e Abs. 5 können dem Verletzten auch Ablichtungen der Akte zur Verfügung gestellt werden (die er natürlich bezahlen muss). Die Akte selbst kriegt der normale Bürger nicht in die Finger, höchstens unter Aufsicht.
Ich verstehe das so, dass es in dem Fall um einen Unterbindungsgewahrsam geht, somit eine Maßnahme nach Polizeirecht und nicht nach StPO. Der Clou besteht also darin, den Vorgang aus dem präventiven Bereich des Polizeirechts in den repressiven Bereich der StPO zu bringen. Und dort gibt es dann das Akteneinsichtsrecht.
Er ist kein Reichsbürger, aber er benutzt ähnliche Methoden.
Insgesamt eine sehr wirre Geschichte.