https://books.google.de/books?id=QUrQkCwcHuoC&pg=PA21&lpg=PA21&dq=volk+begriff+v%C3%B6lkerrecht&source=bl&ots=6qCFGg2zGO&sig=xm_p1JbSze_mylgAKjFulZb48PU&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjOvd-m4pHMAhWBthoKHTZbBsQQ6AEINDAD#v=onepage&q=volk%20begriff%20v%C3%B6lkerrecht&f=false
"Die Seiten 41 und 42 werden in dieser Leseprobe nicht angezeigt."
wie Du siehst, wird es immer schwieriger, an diese Dinge ranzukommen.... warum wohl ausgerechnet Seite 42??? jetzt komm aber bitte ned damit, dass ich es gefakt habe....
und wenn Du die Dinge mal objektiv betarchtest, dannläuft doch da irgendetwas ned rund, oder?
Und jetzt kann man natürlich wieder zud en Reichsdeppen gelangen, aber da gibt es zwei paar Stiefel davon..... die wie Claasen, Frühwald, reichregierung etc.....
und solche wie mich.... die haben nichts miteinander zu tun. Und wenn Du hier lebst, dann gelten auch die Vorschriften und Gesetze, und an genau die halte ich mich....
Und wenn Du das mit den bayernrecht gelesen hast, dann wird auch nach RUSTAG unterschieden:
Begriff des Deutschen
Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (Art. 116 Abs. 1 GG) Deutscher im Sinn des RuStAG ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1913 – RuStAG1*1*).
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV96448?hl=trueUnd dann gibt es noch ein dolles Gesetz, das EG BGB Art.5 Abs.1, und genau auf das berufe ich mich, und somit geht meine Rechtsstellung als Deutscher vor. Das kann man jetzt so auslegen, dass ich die gesetze der BRD nicht anerkenne, oder lediglich deren Gesetze einhalte. Typische Vorwürfe hier im Thread. Und das sind die Vorteile, von denen Du vorher gesprochen hast. Ich habe wieder Recht auf Eigentum etc. etc.... und das steht im BGB unter natürliche Personen und juristische Personen drinnen:
Art. 5
Personalstatut
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/5.html