Danke. Viell. kommt auch noch Hilfe von den Rechtsgelehrten hier im Forum. Denke da z.B. an @Der Plöngler oder @Rima882.
Wenn man so nett gebeten wird, will man sich doch nicht zurückhalten. Vorab: Ich bin kein Experte für Staatsschutzdelikte und habe auf die Schnelle auch keine diesbezügliche Fachliteratur zur Hand. Etwas aus der Hüfte geschossen, fällt mir zu den einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmalen (wie gesagt ohne Absicherung durch Fachliteratur) folgendes ein:
1) Einwirkung auf Angehörige der Bundeswehr: wird man wohl noch relativ problemlos annehmen können
2) Dabei "planmäßiges" Vorgehen: Das Vorliegen dieses Merkmals ist bei einem (bisher) einmaligen Blog-Aufruf eher zweifelhaft, wobei die erkennbare Strategie, nämlich die Weiterverbreitung des Aufrufes an Soldaten, aber eher schon an einen Plan denken lässt, also mag man dieses Merkmal (gerade) noch bejahen.
3) "um deren (Anmerkung: der Soldaten) pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben": Das ist schon eher sehr zweifelhaft, die Soldaten sollen ja nach dem Wortlaut des Aufrufes gerade zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, ein ausdrücklicher Aufruf zum systematischen Ungehorsam oder gar zu einem Militärputsch kann man den - nicht ungeschickten - Formulierungen des Pamphlets auch noch nicht entnehmen.
4) "und sich dadurch für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt": Auch das ist hier im Zweifel eher nicht festzustellen, Elsässer will den Staat ja nicht beseitigen, sondern ihn laut dem Wortlaut seiner Erklärung (und etwas anderes Greifbares, dass dieser Erklärung entgegensteht, haben wir nicht) gerade schützen und erhalten. Die mit dem Aufruf bezweckte Abwehr der Einreise von weiteren Flüchtlingen mag zwar das Grundrecht auf Asyl beeinträchtigen, aber verbale Attacken gegen ein einzelnes Grundrecht sind im Zweifel noch kein Einsatz gegen Verfassungsgrundsätze (das wären z.B. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als Ganzes).
Schwierig dürfte es auch beim sogenannten subjektiven Tatbestand werden, insbesondere beim Vorsatz bezüglich Merkmal 3) und bei der Absicht bezüglich Merkmal 4). Auch wenn Elsässer eventuell nicht gerade der Sympathieträger der Nation ist, ersetzt dies nicht die zweifelsfreie Feststellung der Voraussetzungen der Strafbarkeit.
Generell muss man dazu sagen, dass die Staatsschutzvorschriften, zu denen auch die Regelung in § 89 StGB gehört, sehr restriktiv ausgelegt werden, d.h. es muss schon in jeder Hinsicht und bei jeder Voraussetzung der Straftat einiges vorliegen, um zur Strafbarkeit zu gelangen. Wenn man dorthin gelangt, hagelt es nämlich in der Regel heftige Strafen und daher muss das Ganze verhältnismäßig sein. Und gerade solche Strafvorschriften werden in weniger demokratischen Staaten gern benutzt, um durch ihre exzessive Anwendung Kritiker der Obrigkeit mundtot zu machen. Bei solchen Gelegenheiten zeigt sich damit auch, dass das, was die Reichsdeppen so gern als "BRiD" diffamieren, viel mehr individuelle Freiheiten bietet, als unsere Patienten wahrhaben wollen. Das gilt dann aber - ob es einem/einer nun gefällt oder nicht - auch für Akteure (sorry für das Frühwald-Vokabular), deren Einstellung man nicht teilt oder sogar für so unerträglich hält, dass man am liebsten
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Also dürfte hier im Ergebnis eher keine Strafbarkeit vorliegen. Dies schließt aber nicht aus, dies - wie offenbar schon geschehen - einmal an kompetenterer Stelle, d.h. durch die Staatsschutzabteilungen der Polizei sowie durch den zuständigen Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft, prüfen zu lassen.