Ja, so ein Urteil gibt es, aber wo die Ähnlichkeit anfängt und wo sie aufhört, ist natürlich zum Teil Ermessenssache. Peter der Mittelgroße hat durchaus Wert darauf gelegt, dass sein Pass einem richtigen Pass für Erwachsene ähnlich sieht, und wie man sieht, kann eine solche Täuschung durchaus gelingen. Da hätte der Richter also schon die Möglichkeit, das als Urkundenfälschung anzusehen.
Wobei die Rechtstäuschung ja gerade mit einer unechten oder verfälschten (echten) Urkunde begangen werden muss. Und als unecht wird eine Urkunde definiert, wenn die dort verkörperte Erklärung nicht von dem entsprechenden Aussteller stammt. Und so groß, wie der Reisepass mit "Königreich Deutschland" überschrieben ist fällt es schon schwer nicht zu bemerken, dass der Pass nicht von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde.
Wobei das OLG Koblenz (v. 10.10.2007 [1 Ss 267/07]) bspw. darauf hingewiesen hat, dass daneben auch Art, Form und Beschaffenheit des die Gedankenerklärung verkörpernden Mediums von Relevanz sein können. Plastikkarten im Scheckkartenformat (wie der dort verhandelte "Personalausweis des Deutschen Reiches") sind aber recht verbreitet (zB als Firmen- und Vereinsausweise), so dass in dieser Sache auch die Form nicht auf bestimmte Ausgabestellen oder Funktionsbereiche schließen lasse.
Das könnte natürlich bei einem Reispassformat tatsächlich anders aussehen, denn dieses ist nach meinem Dafürhalten eher nicht häufig in Gebrauch und legt einen amtlichen Aussteller somit deutlich näher.
Ich glaube allerdings trotzdem nicht, dass ein (deutsches) Gericht am "Königreich Deutschland" ohne weiteres vorbeikommt und zu der Auffassung gelangt, man könne den Quatsch wegen des Formates mit einem echten Reisepass verwechseln.
Eine ganz andere Frage ist es natürlich, wie das in Slowenien aussieht.