Ich bin kein Jurist, würde aber jederzeit meine Ehrenurkunden der Bundesjugendspiele darauf verwetten, daß mit "nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung." nicht ein möglicher Wechsel ins Phantasialand gemeint ist.
Du darfst die Ehrenurkunden behalten: Artikel 28 (2) regelt grundsätzlich, dass Gemeinden in
ihrem eigenen Wirkungskreis sich selbst verwalten.
Was heißt das nun aber konkret?Die Bürger der Gemeinde wählen ihre Vertretung, den Gemeinderat sowie eine Person mit Doppelfunktion, den Bürgermeister. Die Doppelfunktion besteht darin, dass er einerseits die Gemeinde vertritt und auch Stimme im Rat hat, andererseits leitet er die Verwaltung. Denn weil irgendwer auch arbeiten muss, wird eine Verwaltung geschaffen.
Historisch gesehen ist das in gewisser Weise ein deutscher Sonderweg: Er beginnt im Mittelalter mit den Städten, die eigene Rechte hatten. Er setzt sich fort über -es tut mir ja selbst leid- Martin Luther, der definierte, dass der Christ auch schon im Diesseits glücklich sein darf und geht weiter über die Hardenberg-Steinschen Reformen unter Friedrich dem Großen, zuletzt legte Max Weber Hand an.
Aber was bedeutet das nun ganz praktisch?Die Gemeinde regelt ihre
eigenen Angelegenheiten selbst. Punkt.
Gut, das kann man auch noch erklären: Eigene Angelegenheiten sind beispielsweise Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge (Straßen, Wege, Feuerwehr usw), der Förderung des Gemeinwohls (Vereine usw), Steuerfindungsrecht (die beliebte Zweitwohnungssteuer), die Flurordnung und Bebauungspläne, die Liste ließe sich weiter fortsetzen.
Was nicht geht:Die Gemeinde hat sich herauszuhalten aus Dingen, die nicht die
eigenen sind. Das sind alle überörtlichen Dinge und das sind alle Dinge, für die von gesetzeswegen ein anderer zuständig ist. Beispielsweise wird schon sehr kritisch gesehen und auch gerügt, wenn ein Gemeinderat eine Solidaritätsadresse an -sagen wir- Mexiko beschließt. Das ist nicht ihr Wirkungskreis, die Gemeinde hat sich der Stimme zu enthalten.
Damit das so bleibt, gibt es eine Aufsicht, die Kommunalaufsicht, sogar mehrere: Die untere Kommunalaufsicht ist ein Amt des Landkreises, sie wird am häufigsten tätig. Die obere Kommunalaufsicht in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, die oberste Kommunalaufsicht ist das Innenministerium.