Ferdi äußert sich jetzt zu dem Verfahren, welches sich aber nicht auf seiner Ukraine-Aktion sondern auf die Story bezieht, wo er angeblich drei Südländer zusammengeschlagen hat.
http://deutsche-nationalversammlung.de/Die DNV in eigener Sache (70)
"Wer anderen eine Grube graebt, faellt selbst hinein"
oder
"Gleiches Recht fuer Gleiche" - Otto von Bismarck
Werte Waherinnen und Waehler,
Am 21.8.2014 wurde ich mit dem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert, angeblich eine Gewaltdarstellung bei facebook und damit im Internet einegstellt zu haben.
Zu diesem Tatvorwurf habe ich mich vernehmen lassen und die nachfolgende ergaenzende Einlassung abgegeben:
http://deutsche-nationalversammlung.de/dnv2/Beschuldigteneinlassung21082014ZweiteFassungNetzseite.pdf
In Bezug auf den Vorgang werden das Bundesamt fuer Verfassungsschutz, das Bundesministerium des Inneren und der polizeiliche Staatsschutz von Berlin massiv unter Erklaerungsdruck geraten, weil mir die Frage beantwortet werden muss, als welchem Grund bisher meine vielfaeltigen Hinweise auf strafrechtliches Verhalten der im Text angesprochenen "Antifa-SA", die wir als vom Staat und den etablierten Parteien und ihrer angeschlossenen bzw. nahestehenden Vereinigungen und Gruppen gefoerdert ansehen, die zum Teil aus echte Strafanzeigen den Ermittlungsbehoerden zugingen, bis heute n i c h t angemessen verfolgt wurden.
Wir gehen von einer kollektiven Strafvereitelung im Amt der dafuer verantwortlichen Stellen aus und werden dies auch entsprechend rechtlich zu beanstanden wissen und noetigenfalls verfolgen zu lassen.
In Kuerze werden wir die grosse Strafanzeige an den polizeilichen Staatschutz vom 19.8.2014 einstellen, die diese Vorwuerfe im Wesentlichen stuetzt und ergaenzt.
Wir fordern nicht "Gleiches Recht fuer alle", weil das Recht gebeugt und von denen, die sich einer Verfolgung aussetzen wurden, entsprechend zu ihren Gunsten ausgelegt wird, sondern wir fordern "Gleiches Recht fuer Gleiche", in dem wir uns die Deutungshoheit auserbitten.
Wer die Deutungshoheit ueber dem hier geltenden Recht innehat, kann es auch anwenden. Wir erkennen das hier geltende Recht und damit die bestehende Rechtsordnung ausdruecklich an und ueber die uns verfassungsgesetzlich zustehende Deutungshoheit kommt das politische "machtversessene" parteipolitisch bestimmte Gegenueber aus CDU/CSU/SPD/Gruenen und Linken ganz schwer unter Druck und in Erklaerungsnot.
Das bisher gezeigte Verhalten der etablierten Systemparteien uns als "DNV" gegenueber, stellt unstreitig einen Angriff auf die bestehende Rechtsordnung dar.
Wir werden den andauernden Missbrauch des Grundgesetzes abstellen (lassen).
Ihre DNV und IhrFerdinand Karnath
Wer die Langfassung des Dramas will:
http://deutsche-nationalversammlung.de/dnv2/Beschuldigteneinlassung21082014ZweiteFassungNetzseite.pdfZusammenfassung:Zuständig ist eine StA in Baden-Württemberg, Ermittlungen wegen Verstoß gegen § 131 StGB:
§ 131
Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Bezugnehmend auf die Vernehmung vom 21.08.2014, in der Vorgangsbearbeitung Nr. 140721 – 1600 – 226033, moechte ich wie folgt im Rahmen meiner Beschuldigtenrechte nach Paragraph 163a StPO i. V. m. Paragraph 136 I StGB ergaenzende Angaben machen.
Der § 136 StGB regelt Verstrickungsbruch und Sigelbruch. Pferdi meint wohl eher § 136 St
PO der die Belehrung des Beschuldigten zu Beginn der Vernehmung regelt. Der auch angesprochene § 163a StPO regelt die Vernehmung des Beschuldigten.
Pferdi beschwert sich im Fortgang darüber, dass ihm nicht zu Beginn mitgeteilt wurde, dass es sich um eine anonyme Anzeige (Schönen Dank an den Anzeigeerstatter, falls der hier mitlesen sollte) handelt und ganz besonders verwerflich, dass der ermittelnd Staatsanwalt ihn ja wohl für schuldig halte und somit vorverurteilt habe.
Ja was denn sonst? Wenn der StA eine Schuld von unserem Rechtsgelee(r)ten nicht für möglich hielte und trotzdem ermitteln würde, dann wäre das eine Straftat (siehe § 344 StGB). War der echt mal bei der Polizei? Wie gut, dass er da nicht mehr ist!
Jetzt wird es interessant:
Auf Grund meiner, dem polizeilichen Staatsschutz vorab mitgeteilten Hinweisen zu den einst gegen meine Person als Polizeibeamter gefuehrten strafrechtlichen und sonstigen rechtlichen Auseinandersetzungen zum „La Belle – Attentat“, haette ich schon aus dem rechtlich gerichtsfest tragfaehigen Grund der „Besorgnis der Befangenheit“ jederzeit darauf bestehen und abstellen koennen, nur durch einen Staatsanwalt und nicht durch eben diese Dienstbehoerde vernommen zu werden.
Ich bin jedoch nach wie vor mit „Leib und Seele“ zu meinem Beruf als Polizeibeamter, auch im Ruhestand befindlich, stehend und deshalb nicht nachtragend, also bis zu einer bestimmten konkreten Grenze auch zur Zusammenarbeit bereit, auch wenn dies, vor dem gegenwaertigen Verhalten der Polizeien im Lande
meiner Partei und mir gegenueber, sehr in Frage zu stellen ist, ob man dazu ueberhaupt noch bereit sein darf
bzw. bereit sein sollte.
Im Ergebnis habe ich meiner Vernehmung am 21.08.2014 vor dem polizeilichen Staatschutz in Berlin, der mich einst als Polizeibeamter des Attentates auf die Diskothek „La Belle“ bezichtigte, ganz sicher nicht unter dem Gesichtspunkt zugestimmt, daraus eine Verurteilung und/oder sogar weitergehende Ermittlungsverfahren zu konstruieren und zur Verurteilung zu bringen, zumal die Beteiligung der Polizei direkt oder indirekt ueber meine Person am oben genannten Attentat, noch immer ergebnisoffen ist.
Langsam kommt Licht in das Dunkel, warum Pferdi keine Uniform mehr tragen darf.
Zu dem Rest ist zu sagen, dass das ein Standardfehler von Beschuldigten in Strafvefahren ist, sich bei der Vernehmung durch den "netten" Polizisten um Kopf und Kragen zu reden. Wenn Pferdi anfangs ordnungsgemäß belehrt wurde, dann kann die ganze Gülle, die er abgesondert hat, auch gegen ihn verwendet werden. Hätte er halt die Klappe gehalten. Als Ex-Polizist sollte er sowas aber wissen.
Jetzt kommen wir dran. (Ab Seite 8 der PDF) Er verweist auf sein Unterforum in Sonnenstaatland und den Post von drxdsdrxds zu den anonymen Anzeigemöglichkeiten.
Auf Seite 10 bezichtigt er dann unseren Teobald Tiger des Verstoßes gegen § 131 StGB, da in seinem Facebookprofil ja nur seine Anhänger lesen könnten (eine wie er selbst zugibt überschaubare Personenzahl) und Teobald erst seinen Text dem gesamten Internet zugänglich gemacht hat.
Ab Seite 12 bezichtigt er dann Chaos der Volksverhetzung (§ 130 StGB). Interessanterweise aber keinen Verweis auf die angeblich zahlreichen Verurteilungen seiner Kritiker.
Dann folgt Gezeter, dass er doch der politisch Verfolgte ist und von Polizei und StA beschützt werden müsste:
Wo waren „Sie“ ferner bei dem Pogrom am Laden meiner Frau, als dort der Schriftzug „Deutsche kauft nicht bei Nazis!“ angebracht wurde?
Gute Aktion
Auf Seite 20 etwas Rechtfertigung:
20
Diese Fragestellungen sind vor dem gegenwaertigen politischen Diskussionsstand nicht
als abwegig anzusehen, wie Sie gerade der Tagespolitik entnehmen koennen.
http://www.morgenpost.de/berlin/article131287640/Berliner-Polizei-ermittelt-nur-noch-bei-Aussicht-auf-Erfolg.html
Im Uebrigen möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich es sehr bedauere, dass der am Sonntag, den 24.08.2014, durch einen polizeibekannten Intensivtaeter, gegen 16.00 Uhr getoetete, unschuldige Mann, und sein Begleiter, besser vorher meine Notwehrsituationsbeschreibung haetten lesen sollen, denn dann haetten diese gegen die Angreifer wenigstens eine reelle Chance zum Ueberleben und zur Abwehr gehabt. Die
Angabe, „Was guckst du so?“, die sehr an die Ansprache in meinem Text erinnert, ist rein zufaellig oder gar als Provokation ueblich, bevor es massive Angriffe gibt?
Seinen Schreibstil ohne Umlaute begründet er auf Seite 22:
Ich habe in der in Rede stehenden „Antifa-SA“ - FB-Gruppe ueber mehrere Monate, bis ich dort keinen Zugriff mehr bekam, politisch ausgerichtete Beitraege und Kommentare eingestellt, wobei mein besonderes stringentes Merkmal die Vermeidung des ueblichen „Duzens“ war und die Schreibweise von Umlautbuchstaben durch die Verwendung von ae, oe und ue. Diese Schreibweise diente bisher erfolgreich dem Nachvollziehen der
verschiedenen Wege meiner Mitteilungen in Form von eigenen Beitraegen, Kommentaren und sonstigen Texten, bzw. Textverweisen und Textrezensionen. An Hand der stringenten Verwendung meiner Art, Texte zu schreiben, konnte ich schon in einigen Faellen ein Umschreiben und Weiterveroeffentlichen durch Dritte feststellen. In den in meiner Anzeige vom 19.08.2014 hergereichten Anlagen, als Auszuege aus den Gruppenbeitraegen zu dieser „Antifa-SA“ – Gruppe, koennen Sie ersehen, dass man mich bewusst und gewollt, also absolut vorsaetzlich, seit Monaten ganz massiv oeffentlich herabgewuerdigt, diskreditiert und meine persoenliche Integritaet und Reputation und damit mein Ansehen in der Oeffentlichkeit nachhaltig beschaedigt hat.
Kurz vor dem Moment, wo man mich der obigen FB-Gruppe verwies, erfolgte eine wiederholte Volksverhetzung, nun nicht nur zu meine m eigenen Nachteil, sondern auchzum Nachteil meiner ganzen Familie, hier insbesondere meiner russischen Frau.
Auf Seite 29 leitet er dann her, dass WIR die wahren Reichsbürger sind. Copy & Paste spar ich mir mal an dieser Stelle.
Seite 32: Pferdi beschwert sich, dass der Bundeswahlleiter den Videomitschnitt aus der Anhöhrung vor dem Wahlausschuss bei uns im Forum nicht löschen läßt, bei dem rbb Bericht hätte das doch geklappt
Auf Seite 33 kommt dann wieder die übliche Story, dass er den Text nur geschrieben hat, um die bösen Infiltratoren seines Facebook-Profils herauszulocken. Ja nee, is klar.
Seite 34: In der DNV sind 80 Personen, die dort nicht hingehören und die dreisterweise nicht mal die Mitgliedsbeiträge bezahlen (was interessiert das den Polizeilichen Staatsschutz?)
Auf Seite 37 dann erfindet er ein neues juristisches Instrument:
In so fern vertrete ich an dieser Stelle die klare Rechtsauffassung, dass das Einstellen dieses speziellen Textes zum provozierten Reagieren, der mich anonym anzeigenden Gegenseite, einen rechtlich vertretbaren aussergewoehnlichen Rechtfertigungsgrund, in Form einer Analogie zur Analogie, gestuetzt auf Art. 21 I GG, Art.2 I GG, Art. 38 I GG und Art. 20 IV GG darstellt, natuerlich unterstellt, der Tatbestand des Paragraphen 131 StGB sei dabei tatsaechlich als erfuellt vorauszusetzen.
Ab Seite 38 dann endlich was zum eigenen Thema, Versuch der Verteidigung über § 16 StGB.
Sind so Stilblüten wie
In der Angabe „Suedlaender“ und „Tuerken/Araber“ ist auch keine rassistische, antisemitische oder rechtsextreme abwertende Bezeichnung von Menschen anderer Nationalitaet oder von Deutschen mit Migrationshintergrund zu sehen und steht zum erforderlichen Tatbestand deshalb in keinem Bezug.
In diesem Fall ist also der Verweis auf das „in die Faust nehmen eines Schluesselbundes mit Postfachschluessel nach oben“ ein Hinweis an den Leser auf das in Betracht kommende Hilfsmittel bei der eventuell erforderlich werdenden Notwehrhandlung und damit k e i n e Gewaltdarstellung obiger Art im Sinne des Tatbestandes.
Fraglich ist an dieser Stelle deshalb, ob der Ersteller ueber das noetige Wissen zur richtigen Abwehr derartiger Angriffe verfuegt und die Beschreibung für den Leser im Ergebnis nutzbringend ist. Dies kann schon dadurch bestaetigt werden, dass der polizeiliche Staatsschutz in Berlin, der nun diese polizeiliche Vernehmung durchfuehrte, zum Ersteller auch ausreichende Hintergrundfakten verfuegbar hat. Auf diesen Fall bezogen ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Ersteller „wegen seiner Kenntnisse zu verschiedenen asiatischen Kampfsportarten“, die ihm sein eigener Dienstherr in den guten bis sehr guten Beurteilungen immer durchgehen
d bestaetigt hat, als kompetent anzusehen ist. Seine vorpolizeiliche Ausbildung in Fort Bragg im Nahkampf und 1973 im Trainingscamp der CIA als Vorbereitung einer Operation in Asien, insbesondere durch eines seiner amerikanischen Familienmitglieder, heben diese Kenntnisse sogar noch ueber das Anforderungsprofil seiner eigenen Dienstbehoerde.
Auf Seite 49 dann das krönende Finale, Rechtfertigungsgrund Art. 20 IV GG.
Auf Seite 52 fordert er dann die Staatsanwaltschaft auf, unser Forum zu löschen, damit sein Text nicht weiterverbreitet werden kann.
Noch ein bischen Drohung:
Bezueglich meiner Aussagen in der Beschuldigtenvernehmung vom 21.08.2014 konkretesiere ich meine Angaben zum von mir erstelltenText dahingehend, dass es sich um eine reine Fiktion handelte. Weitergehende Ueberlegungen zu weiterer angeblicher Strafbarkeit entbehren damit jeglicher Grundlage. Eine vorsaetzliche Missachtung dieses Hinweises, der auch für die bereits behandelte angebliche „Ukraineaktion“ gilt, wird mit einer Gegenanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger nach der StPO i. V. m. dem StGB beantwortet.
Dann noch Beschwerde über ein Merkblatt für die Opfer politisch
rechts motivierter Straftaten. Er sieht hier einen Verstoß gegen Art. 3 I GG, weil politisch
links motivierte Straftaten nicht behandelt werden.
So, jetzt brauch ich erst einmal einen Eierlikör.