Autor Thema: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder  (Gelesen 6706 mal)

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Offline Tano Cariddi

Hallo, ich bin seit einiger Zeit stiller Mitleser dieses Forums, nachdem ich in unserer Lokalzeitung, der "Mitteldeutschen", mehrfach über Fitzeks Namen gestolpert bin. Als Jurastudent habe ich Zugang zu juristischen Recherchemaschinen. Angeregt durch dieses Forum machte ich mich auf die Suche nach dem Begriff "Fantasiestaat" ... und wurde fündig.

Es sind vor einiger Zeit zwei Urteile des LG Dessau-Roßlau veröffentlicht worden, die offenbar Fitzek, seine Vereine und seine Anhänger betreffen. Natürlich sind die Entscheidungen anonymisiert, aber dennoch besteht kein Zweifel, worum es geht: Um die Wirksamkeit der Kapitalüberlassungsverträge von Imperator Fuselzar. Klägerin ist offenbar jene Frau Dr. Witzel, die bereits in den E-Mails von R. Gantz erwähnt wird. Sie will ihr Geld wieder, und zwar von (so rekonstruiere ich das einfach mal anhand der mitgeteilten Fakten):

1. Ganzheitliche Wege e.V. (Beklagter zu 1)
2. NeuDeutschland (Beklagter zu 2)
- beide vertreten durch das Juragenie aus Meck-Pomm -
3. Fitzek (Beklagter zu 3)
4. René Stöckel als ehemaliges Mitglied beider Vereine (Beklagter zu 4)
5. N.N. als Mitglied beider Vereine (Beklagter zu 5; laut Urteil handelt es sich um einen zeitweiligen Vereinsvorsitzenden beider Vereine).

Das Gericht stellt fest, dass alle haften, auch die Mitglieder, und zwar auch die, die erst nach der "Tathandlung" in den Verein eingetreten sind. Die Kapitalüberlassungsverträge seien nichtig und deshalb rückabzuwickeln, weil mit ihnen verfassungswidrige Ziele verfolgt werden sollten.

Ich gebe die Entscheidungen leicht gekürzt wieder. Hier zunächst das Urteil vom 20.6.2014.  Es betrifft die Verurteilung der beiden Vereine. Aus dem in nächsten Beitrag wiedergegebenen Urteil vom 20.3.2015, das offenkundig Stöckel betrifft, ergibt sich, das per zwischenzeitlich ergangenem Versäumnisurteil Fitzek und der Beklagte zu 5. verurteilt wurden.



Landgericht Dessau-Roßlau
2 O 31/14

Im Namen des Volkes!

Teilurteil
verkündet am 20.06.2014

In dem Rechtsstreit

...,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...

gegen
1. ...
2. ...
Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt ...
3. ...
4. ...
5. ...
Beklagte,

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau auf die mündliche Verhandlung vom 21.05.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

  • Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 95.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2013 zu zahlen.
  • Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
  • Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
 
Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Darlehensrückzahlung bzw. Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte zu 1. ist ein derzeit nicht eingetragener Verein. Zu den Vereinszielen lässt sich seiner homepage „...“ unter anderem Folgendes entnehmen:

Hauptzwecke des Vereins sind die allgemeine Förderung des Staatswesens und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Zudem ist Zweck des Vereins die Förderung der Völkerverständigung. Weitere Zwecke sind die Förderung der Wissenschaft, Entwicklungshilfe, Gesundheit, Bildung, Erziehung und Kunst. Weiterhin ist der Verein bemüht die Menschen zu unterstützen, um zu Verantwortungsbewusstsein gegenüber sich selbst, den Mitmenschen und ihrer Umwelt zu finden. Weiterhin ist es Aufgabe des Vereins eine ganzheitliche Religion zu fördern. Auch weitere Zwecke im Sinne der Abgabenordnung gemäß §§ 52,53,54 werden sukzessive operativ verfolgt. Hier möchten wir nun die Verwirklichung genauer erläutern:

(2) Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens:

Der Verein hat zum Zweck, sich umfassend durch wissenschaftlich begleitete und dokumentierte Praxis, mit demokratischen Grundprinzipien zu befassen. Durch diese gelebte Praxis soll politische Bildungsarbeit geleistet werden, so dass demokratische Grundprinzipien objektiv und neutral gewürdigt und gefördert werden können. Gemäß der Empfehlung des Kommentars der AO §3 Rz144 soll hier nicht nur theoretisch unterwiesen werden, sondern dem Aufruf zu konkreter Handlung durch die Schaffung einer unabhängigen, dem Volk dienend und verpflichtend handelnden gesetzgebenden Körperschaft oder Legislative, Jurisdiktion oder Judikative, ausführende Gewalt oder Exekutive, Verwaltung usw. innerhalb des Vereins gefolgt werden um so optimal politische Bildungsarbeit zu leisten und durch konkrete Handlung ein Demokratieverständnis zu fördern. Dies soll hinsichtlich aller Tätigkeitsbereiche, hinsichtlich aller Eigentums- und Vermögenswerte, hinsichtlich aller ihr angegliederten natürlichen und juristischen Personen, Körperschaften und anderer Organisationen und Gemeinschaften und weiterer Bereiche ihres Wirkens im Sinne des § 92 StGB innerhalb der Grenzen im Sinne des Art. 140 GG. in Form von praktischer Handlung ausgeübt werden. Durch diese politische Bildungsarbeit sollen Demokratieprinzipien verstanden und Menschen für politische Tätigkeiten interessiert werden. Der Verein und die mit dem Verein verbundenen natürlichen und juristischen Personen und Körperschaften fördern damit in Selbstverwaltung den Aufbau eines sich entwickelnden Staatswesens in Sukzession gemäß völkerrechtlichen, ethischen und moralischen Normen und Werten.

(2.1) Förderung des allgemeinen Staatswesens:

Schaffung und Umsetzung eines aufsteigenden Volksherrschaftsprinzips (Demokratieprinzip) innerhalb des Vereinsrahmens, basierend auf ethischen Prinzipien wie Ehrlichkeit, Transparenz, Verantwortungsbewusstheit, Kompetenz, usw. und nach dem in der Natur vorgegebenem Hierarchiemodell. (zur Erklärung: Die Anerkennung der in der Hierarchie höher stehenden und verantwortlichen Personen geschieht durch ihr Vorleben von Respekt, Liebe, Kompetenz, Stärke, Weisheit usw. und nicht aufgrund eines reinen Machtfaktors. Die Anerkennung dieser Fähigkeiten und der vorgelebten Ethik führt zur freiwilligen Anerkennung, Unterordnung und Ausrichtung auf diese Vorbilder, motiviert zum Nacheifern und gibt den Menschen die Möglichkeit in dieser Struktur selbst umfassend gestalterisch tätig sein zu können und dabei auch „Fehler“ machen zu können. Die Lernenden wissen, dass diese „Fehler“ beim Gestalten durch die höhere Weisheit, Kompetenz und Macht der gewählten Führungspersonen und durch die bestehenden Systeme wieder korrigiert werden können, sie also gegebenenfalls auf Wunsch Führung und Hilfe finden) Der Verein und/oder die mit ihm verbundene/n Organisationen, Körperschaft/en oder sonstigen Steuersubjekte im Sinne der AO wird/werden zur Förderung seiner/ihrer verschiedenen Zwecke eine in den bestehenden Verein eingebundene umfassende Verfassung als legitimierte Grundlage des Handelns schaffen und anbieten. Diese ergänzt und/oder erweitert und/oder unterstützt und/oder präzisiert die Vereinsverfassung in und bei ihrer Durchsetzung und Umsetzung und schafft und fördert damit die Möglichkeit zur Weiterentwicklung des physischen Rechts. Sie darf über den niedergeschriebenen Zweck hinaus gehen ohne jedoch dabei in ihrem Sinne die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der AO zu gefährden oder den Verein in seinem Zweck, seinen Aufgaben und seinem Charakter zu verändern. Der Verein wird mit Hilfe des Rechts in Verbindung mit der gleichnamigen Stiftung eigene staatliche oder staatsähnliche Strukturen schaffen. Diese Strukturen sollen selbstlose und gemeinnützige Diener am Allgemeinwohl sein.

Zu den Zielen des Beklagten zu 2. ist auf dessen homepage „...“ unter anderem Folgendes ausgeführt:

Staat und Gesellschaft
  • Angebot eines neuen und fortschrittlicheren Staatskonzeptes (...)
  • Darlegung der Prinzipien, nach denen die Institutionen eines fortschrittlichen Staates im Dienste an seinen Bürgern arbeiten sollten (...)
  • Aufklärung über die Hintergründe des bestehenden Systems
  • Schaffung einer neuen Verfassung, die größtmögliche Freiheit eines Jeden ermöglicht und den neuen und reformierten Staat und die Gesellschaft auf neue und höchste rechtsstaatliche Grundlagen stellt.
  • Reformierung des Rechts in allen Bereichen hin zu mehr Einfachheit
  • Erneuerung Deutschlands auf den Prinzipien von Rechtstaatlichkeit, Wahrheit, Einfachheit und Liebe
  • Schaffung völkerrechtlicher Anerkennung eines neuen Deutschlands

Geld-, Finanz- und Wirtschaftssystem
  • Etablierung eines zinslosen „Geldes“ in unserer Stadt (...)
  • Aufklärung über die Auswirkungen des bestehenden Geld- und Wirtschaftssystems
  • Aufbau einer Kooperationskasse (...) mit gleichzeitigen Funktionen einer Zentralbank, einer Geschäftsbank und einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft
  • Angebote regionaler Investitionsmöglichkeiten, die gleichzeitig Mensch, eine natürliche Wirtschaft und die Erhaltung der Natur fördern
  • Schaffung alternativer Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen
  • Bekanntmachung und vorleben alternativer Wirtschaftsmodelle ohne Konkurrenzkampf und Ausbeutung von Mensch und Natur (...)
  • Förderung bedarfgerechter und qualitativ hochwertiger Produkte und Verbrauchsgüter
  • Etablierung des neuen Geldes mit dem kompletten System und Ausbildungs- und Arbeitsangeboten auch in anderen Städten
  • Längerfristig ist die Etablierung dieses Systems in ganz Deutschland geplant
  • Umsetzung eines Staates, der ohne Steuern auskommt und die Möglichkeit hat, wieder selbst über seine Finanzen zu entscheiden.

Gesundheitswesen
  • Angebot zur Schaffung eines neuen Gesundheitswesens (...)
  • Bekanntmachung und Förderung einer ganzheitlichen Medizin
  • Bildungsangebote einer ganzheitlichen Medizin an Ärzte, Heilpraktiker und andere Menschen, die in Heilberufen tätig sind
  • Bildungsangebote an die Bevölkerung zur Herstellung dauerhafter und ganzheitlicher Gesundheit.
  • Aufklärung über die Wirkungsprinzipien des bestehenden Systems, der Schulmedizin und über die wirtschaftlichen, politischen und gesetzlichen Zusammenhänge
  • Aufklärung über die Gesundheit beeinträchtigende Denk-, Fühlens- und Handlungsweisen
  • Aufklärung über andere, die natürliche Gesundheit beeinträchtigende Faktoren (Fluor, Impfungen, chemische Präparate, dauerhaltbare „Lebensmittel“ usw.)
  • Überregionale Bekanntmachung dieses neuen Gesundheitssystems
  • Etablierung des neuen Gesundheitswesens in ganz Deutschland
Initiator und Mitgründer beider Vereine ist der Beklagte zu 3, der sich als König von „ ...“, eines Fantasiestaats, bezeichnet.

Die Klägerin unterzeichnete am 19.09.2011 als so bezeichnete „Kapitalgeberin“ eine mit „Kapital-Überlassungs-Vertrag/Genussrecht … Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ...‘ und/oder im Verein ... e.V. und/oder in der Partei ‚...‘ überschriebene Vertragsurkunde, mit der sie sich zur Überlassung eines Betrages von 300.000,00 € verpflichtete und zugleich die beitragsfreie Mitgliedschaft im Verein sowie in der Partei beantragte. Als Kapitalempfänger ist der Beklagte zu 1. bezeichnet. Auf Seiten des Darlehensnehmers unterzeichnete der Beklagte zu 3. die Vereinbarung. Außerdem unterschrieb die Klägerin am selben Tag eine mit „Sparbuch-Festanlage“ überschriebene Urkunde, die eine Sparbuch-Einzahlung in Höhe von 300.000,00 € ausweist und mit der die Klägerin verschiedene „gemeinnützige Projekte“ fördern sollte.

Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde erwarb die Klägerin mit der Zahlung „auf Antrag“ ein Mitbestimmungsrecht über die Mittelverwendung sowie einen Anspruch auf entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der vom Kapitalempfänger angebotenen Seminare, Schulungen und/oder sonstigen Projekte. Sie verpflichtete sich ferner, bis zum 29.09.2013 keinen Rückzahlungsanspruch geltend zu machen. Weiter heißt es, nach Ablauf dieser Frist könne der Kapitalüberlasser jederzeit die Rückführung des Kapitals beantragen. Der bedingte Rückzahlungsanspruch trete im Rang zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger in der Weise zurück, dass die Rückzahlung nur aus eingezahlten Kapitalüberlassungen, künftigen Jahresüberschüssen oder aus weiteren, sonstige Verbindlichkeiten des Kapitalempfängers übersteigenden Vermögen verlangt werden könne. Der Kapitalüberlasser verpflichte sich, keinen Rückzahlungsantrag zu stellen, sofern die Rückzahlung zu einer rechnerischen Überschuldung oder Insolvenz des Kapitalgebers führe.

Die Klägerin überwies am 19.09.2011 den Betrag von 300.000,00 € auf ein Konto des Beklagten zu 2. mit dem Verwendungszweck „...“. Am 21.09.2011 wurde ihr daraufhin ein als Sparbuch bezeichnetes Dokument ausgestellt, das ein entsprechendes Guthaben ausweist und vom damaligen Finanzvorstand des Beklagten zu 1. unterzeichnet ist. Im September 2012 zahlte der Beklagte zu 2. in Teilbeträgen von jeweils 10.000,00 € insgesamt 200.000,00 € an die Klägerin zurück. Auf telefonische Aufforderungen der Klägerin zahlte er im November und Dezember 2013 weitere 3.000,00 € zurück. Auf eine anwaltliche Mahnung vom 10.12.2013 hin erfolgte eine weitere Rückzahlung von 1.500,00 €.

Die Klägerin, die den Beklagten zu 1. zunächst als rechtsfähigen Verein in Anspruch genommen und in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2014 erklärt hat, die Klage solle sich insoweit gegen den Beklagten zu 1. als nicht eingetragenen Verein richten, meint, gegen diesen einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch zu haben. Der Beklagte zu 2. sei in Höhe des noch offenen Betrages von 95.500,00 € ungerechtfertigt bereichert. Zudem habe er sich wegen Verstoßes gegen § 1 KWG schadensersatzpflichtig gemacht, weil die Hereinnahme von Spareinlagen ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft sei, die BaFin eine entsprechende Erlaubnis zum Betrieb der sog. Kooperationskasse jedoch nicht nur nicht erteilt, sondern zwischenzeitlich eine Untersagungsverfügung erlassen habe.

Mit Schriftsatz vom 28.04.2014 hat sie die Klage auf die Beklagten zu 3. bis 5. erweitert. Diesen ist die Klage noch nicht förmlich zugestellt worden, weil anderenfalls der Termin zur mündlichen Verhandlung hätte verlegt werden müssen und zudem dem Schriftsatz entgegen § 253 Abs. 5 S. 2 ZPO die erforderlichen Abschriften zur Zustellung nicht beigefügt waren.

Die Klägerin beantragt daher zunächst,
die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 95.000,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. erhebt die Einrede der Schiedsvereinbarung. Er behauptet, die Klägerin sei Mitglied geworden und habe sich seinen Satzungsregelungen unterworfen, zu denen eine Schiedsgerichtsordnung gehöre, nach der zunächst das Schiedsgericht von „...“ anzurufen sei. Im Übrigen sei das Darlehensverhältnis mit dem Beklagten zu 1. frühestens durch den Anwaltsschriftsatz vom 10.12.2013 gekündigt worden, dem keine Originalvollmacht beigefügt gewesen sei. Die Klägerin habe daher unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist unzulässig Klage bereits vor Eintritt der Fälligkeit erhoben. Im Übrigen stünden die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen derzeit einer Rückzahlung entgegen, weil der Beklagte zu 1. respektive die Kooperationskasse angesichts der angemeldeten Rückforderungen rechnerisch überschuldet sei.

Der Beklagte zu 2. sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet, weil er nicht Vertragspartner der Klägerin sei. Er sei zwar Zahlungsempfänger gewesen, habe das Geld allerdings bestimmungsgemäß an die Kooperationskasse weiter geleitet und sei daher entreichert.

Daneben behaupten die Beklagten, an die Klägerin seien von einem polnischen Bankkonto aus am 08.01.2014 und 04.02.2014 weitere Zahlungen in Höhe von jeweils 1.000,00 € geflossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 
Entscheidungsgründe:

Die gegen die Beklagten zu 1. und 2. gerichtete Klage ist zulässig.

1. Der Einwand der Schiedsvereinbarung des Beklagten zu 1. gem. § 1032 Abs. 1 ZPO ist unbehelflich, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht getroffen ist. Die Zuständigkeit und Organisation des Schiedsgerichts sowie die Regeln über die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter müssen in der Satzung selbst festgelegt sein. Die bloße Bezugnahme auf eine Schiedsordnung außerhalb der Satzung, an der es im Übrigen der auf der homepage des Beklagten zu 1. veröffentlichten Satzung fehlt, genügt nicht (BGH NJW 1984, 193). Überdies bestünde eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts ohnehin nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinsmitgliedschaft. Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die von der Klägerin geleistete Zahlung als Vereinsbeitrag und der Streit um die Rückzahlungsverpflichtung deshalb als vereinsrechtliche Angelegenheit anzusehen wäre. Ausweislich der Vertragsurkunde ist eine möglicherweise zustande gekommene Mitgliedschaft der Klägerin im Beklagten zu 1. jedoch beitragsfrei.

Die passive Parteifähigkeit des unstreitig nicht rechtsfähigen Beklagten zu 1. folgt aus § 50 Abs. 2 ZPO.

2. Die Klage ist begründet.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten, zumindest aber der Beklagte zu 1. nicht bereits deshalb zur Rückzahlung verpflichtet ist, weil der Darlehensvertrag vom 19.09.2011 und die damit im Zusammenhang stehende Hereinnahme des Betrages als Spareinlage gem. § 134 BGB nichtig ist. Zwar führt das gewerbsmäßige Betreiben von Bankgeschäften ohne die hierfür gem. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG erforderliche Erlaubnis nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verträge gem. § 134 BGB, weil sich das Verbot nur gegen eine Partei, nämlich die Nichtbank richtet (BGH NJW 2011, 3024 m. w. N.). Ob diese für Darlehensverträge entwickelte Rechtsprechung auch auf unerlaubte Einlagegeschäfte anwendbar ist, erscheint zweifelhaft (vgl. hierzu Sack/Seibl in Staud.2011, § 134 BGB Rn. 258), braucht jedoch ebenso wenig wie die Frage entschieden zu werden, ob die Nichtigkeit des Vertrages anderenfalls aus § 138 BGB folgt. Für die Sittenwidrigkeit des Vertrages spricht, dass mit dem überlassenen Kapital angesichts der in den Internetauftritten der Beklagten zu 1. und 2. angeführten Vereinszwecke Bestrebungen gefördert und finanziert werden sollen, die ungeachtet bestehender Zweifel an ihrer Ernsthaftigkeit gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, seiner Verfassungsorgane und Einrichtungen sowie auf die Etablierung einer neuen Verfassung gerichtet sind und damit verfassungswidrige Ziele verfolgen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner jedenfalls einen auf Rückzahlung des Restbetrages gerichteten Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG. Das Verbot ohne die erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte zu betreiben, stellt ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH WM 2006, 1898; Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl. 2008, § 32 Rn. 17 m. w. N.).

Die Hereinnahme des Darlehensbetrages der Klägerin ausdrücklich als Spareinlage nebst Ausstellung eines Sparbuches hierüber, das die für die sog. Kooperationskasse Handelnden ausweislich der Feststellungen im Schreiben der BaFin vom 03.02.2014 an den Beklagten zu 3. in mindestens vergleichbaren 558 Fällen (Publikum) und einem Volumen von mindestens 1.207.048,64 € praktiziert haben, ist ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG. Die angenommenen Beträge sind weder Vereinsbeiträge, noch Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter oder Genussrechte, sondern unbedingt rückzahlbare Gelder. In der unsystematischen Aufzählung in der Überschrift des Vertrages vom 19.09.2011 findet zwar auch der Begriff des Genussrechts Erwähnung, er ist jedoch weder unter- noch gestrichen. Seine Erwähnung dient in Zusammenschau mit den übrigen unbestimmten Formulierungen erkennbar dem Zweck, den Erklärungsgehalt zu verschleiern und eine Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Maßgeblich ist insoweit allein das ausgestellte Sparbuch, das ein Recht auf jederzeitige Abhebung - wenngleich zu den Bedingungen der Nachrangabrede - verbrieft. Über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften verfügen weder der Beklagte zu 1. noch der Beklagte zu 2.

Der Schadensersatzanspruch ist auf Rückabwicklung des Vertrages gerichtet (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a. a. O.). Er besteht gegen die Beklagten zu 1. und 2. gem. § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Die Auslegung der Vertragsurkunde vom 19.09.2011 ergibt, dass beide als Vertragspartner anzusehen sind. Zwar ist nur der Beklagte zu 1. als Kapitalempfänger bezeichnet. Der Beklagte zu 2. ist jedoch gleichfalls handschriftlich in die Urkunde eingefügt worden, ohne dass eindeutig zu erkennen ist, dass die Klägerin insoweit lediglich Vereinsmitglied werden sollte. Im Übrigen ist der Betrag verabredungsgemäß auf dessen Konto eingezahlt worden. Er hat die bisherigen Teilrückzahlungen geleistet.

Selbst wenn aber allein der Beklagte zu 1. als Vertragspartner anzusehen wäre, folgt die Mithaftung des Beklagten zu 2. aus § 830 Abs. 2 BGB, weil der Vertrag durch den Beklagten zu 3. unterzeichnet worden ist, der zum damaligen Zeitpunkt sowohl Vorstand des Beklagten zu 1. als auch des Beklagten zu 2. gewesen ist und der daher jedenfalls mit Unterstützungsvorsatz zugunsten den Beklagten zu 1. handelte. Die verabredungsgemäße Hereinnahme des Geldes stellt sich daher zumindest als Beihilfe dar. Das Handeln des Beklagten zu 3. ist dem Beklagten zu 2. gem. § 31 BGB zuzurechnen.

Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Soweit die Beklagten zuletzt noch einwenden, im Januar und Februar 2014 jeweils weitere 1.000,00 € zurückgezahlt zu haben, sind sie ihrer Beweislast durch die Vorlage der Kontoauszüge in polnischer Sprache, was die Klägerin ausdrücklich beanstandet hat, nicht nachgekommen (vgl. Zöller/Lückemann, 30. Aufl., § 184 GVG Rn. 3 m. w. N.).
« Letzte Änderung: 29. Juni 2015, 19:33:09 von Tano Cariddi »
 

Offline Dings Bums

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #1 am: 29. Juni 2015, 19:44:47 »
Naja, mit diesem Urteil kann Frau Witzel ihr Wohnzimmer tapezieren. Beim Bezopfte ist nix zu holen und wird auch nie wieder was zu holen sein. Ich sage nur: Selbst schuld, wer so einem Spinner so viel Geld in den Rachen wirft. Sorry, aber es sind erwachsene Menschen, hier sogar eine Doktorin, von der man erwarten kann, dass die ein bisschen was im Oberstübchen hat. ;D
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Offline hotztheplotz

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #2 am: 29. Juni 2015, 19:47:11 »
Ist ja interessant. Die waren Anfang 2014 (also vor der Razzia und Beschlagnahmung) nicht in der Lage Kontoauszüge vorzulegen.

Das es nun den bereits ausgeschiedenen Fitzekjüngern an den Kragen geht ist nur gerecht. Gerechnet haben sie aber wohl nicht damit, da Fitzek immer betont hat, dass er für alles gerade steht.

edit: Ob die damit ihr Wohnzimmer tapezieren kann bin ich mir nicht sicher. Die Frage ist, ob sie durch das Urteil Vorrang vor den Insolvenzgläubigern hat.
edit2: Nachdem ich das "2te" Urteil gelesen habe, ist hier noch lange nicht Feierabend. Gibt nen Haufen Mitglieder in den 2 Vereinen, die auch einen normalen Job haben. Da wird einiges zu holen (und zu weinen) sein.

« Letzte Änderung: 29. Juni 2015, 20:13:51 von hotztheplotz »
 

Offline Tano Cariddi

Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #3 am: 29. Juni 2015, 19:49:39 »
(Die gefetteten Passagen habe ich markiert)

Landgericht Dessau-Roßlau
2 O 31/14

Im Namen des Volkes!
Schlussurteil

Verkündet laut Protokoll am: 20.03.2015

In dem Rechtsstreit

...
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...

gegen
1. ...
2. ...
Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt ...
3. ...
4. ...
Prozessbevollmächtigte zu 4.: Rechtsanwälte ...
5. ...
Beklagte,

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

 
  • Das Versäumnisurteil vom 24.07.2014 wird, soweit es sich gegen den Beklagten zu 4. richtet, aufrechterhalten.
  • Der Beklagte zu 4. hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Das Urteil ist, soweit es sich gegen den Beklagten zu 4. richtet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Darlehensrückzahlung bzw. Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Klage war ursprünglich nur gegen die Beklagten zu 1. und 2. gerichtet und ist im Verlaufe des Rechtsstreits auf die Beklagten zu 3. bis 5. erweitert worden.

Der Beklagte zu 1. ist ein derzeit nicht eingetragener Verein, der Beklagte zu 2. ist im Vereinsregister eingetragen. Der Beklagte zu 3., der sich als König eines Fantasiestaates "..." bezeichnet, ist Gründer beider Vereine und war deren Vorsitzender, der Beklagte zu 5. ist oder war zeitweilig Vorsitzender, nach den Verlautbarungen auf den Internetseiten ebenso der Beklagte zu 4, der auf Passivseite zuletzt alleiniger Beteiligter am Rechtsstreit ist. Wegen der Vereinsziele der Beklagten zu 1. und 2. wird auf den Tatbestand des am 20.06.2014 verkündeten Teilurteils Bezug genommen.

Die Klägerin unterzeichnete am 19.09.2011 als so bezeichnete "Kapitalgeberin" eine mit "Kapital-Überlassungs-Vertrag/Genussrecht . Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ,...' und/oder im Verein ... e.V. und/oder in der Partei ,...'" überschriebene Vertragsurkunde, mit der sie sich zur Überlassung eines Betrages von 300.000,00 ? verpflichtete und zugleich die beitragsfreie Mitgliedschaft "im Verein" sowie in der Partei beantragte. Als Kapitalempfänger ist der Beklagte zu 1. bezeichnet. Auf Seiten des Darlehensnehmers unterzeichnete der Beklagte zu 3. die Vereinbarung. Außerdem unterschrieb die Klägerin am selben Tag eine mit "Sparbuch-Festanlage" überschriebene Urkunde, die eine Sparbuch-Einzahlung in Höhe von 300.000,00 ? ausweist und mit der die Klägerin verschiedene "gemeinnützige Projekte" fördern sollte.

Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde erwarb die Klägerin mit der Zahlung "auf Antrag" ein Mitbestimmungsrecht über die Mittelverwendung sowie einen Anspruch auf entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der vom Kapitalempfänger angebotenen Seminare, Schulungen und/oder sonstigen Projekte. Sie verpflichtete sich ferner, bis zum 29.09.2013 keinen Rückzahlungsanspruch geltend zu machen. Weiter heißt es, nach Ablauf dieser Frist könne der Kapitalüberlasser jederzeit die Rückführung des Kapitals beantragen. Der bedingte Rückzahlungsanspruch trete im Rang zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger in der Weise zurück, dass die Rückzahlung nur aus eingezahlten Kapitalüberlassungen, künftigen Jahresüberschüssen oder aus weiteren, sonstige Verbindlichkeiten des Kapitalempfängers übersteigenden Vermögen verlangt werden könne. Der Kapitalüberlasser verpflichte sich, keinen Rückzahlungsantrag zu stellen, sofern die Rückzahlung zu einer rechnerischen Überschuldung oder Insolvenz des Kapitalempfängers führe.

Die Klägerin überwies am 19.09.2011 den Betrag von 300.000,00 ? auf ein Konto des Beklagten zu 2. mit dem Verwendungszweck "...". Am 21.09.2011 wurde ihr daraufhin ein als Sparbuch bezeichnetes Dokument ausgestellt, das ein entsprechendes Guthaben ausweist und vom damaligen Finanzvorstand des Beklagten zu 1. unterzeichnet ist. Im September 2012 zahlte der Beklagte zu 2. in Teilbeträgen von jeweils 10.000,00 ? insgesamt 200.000,00 ? an die Klägerin zurück. Auf telefonische Aufforderungen der Klägerin zahlte er im November und Dezember 2013 weitere 3.000,00 ?. Auf eine anwaltliche Mahnung vom 10.12.2013 hin erfolgte eine weitere Rückzahlung von 1.500,00 ?.

Die Beklagten zu 1. und 2. sind mit am 20.06.2014 verkündetem Teilurteil antragsgemäß zur Rückzahlung des aus der Darlehensvereinbarung noch offenen Restforderung von 95.500,00 ? nebst Zinsen verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung haben die Beklagten zu 1. und 2. zurückgenommen. Gegen die Beklagten zu 3. bis 5. ist am 24.07.2014 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil (zugleich Schlussurteil hinsichtlich der Kostengrundentscheidung) ergangen, das allen drei Beklagten unter der Anschrift "..." in ... zugestellt worden ist, dem Beklagten zu 4. am 31.07.2014 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten, weil es sich bei der Anschrift um diejenige der Beklagten zu 1 und 2 handelt bzw. handelte. Während das Urteil gegen die Beklagten zu 3. und 5. rechtskräftig geworden ist, hat der Beklagte zu 4. mit am 20.08.2014 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und geltend gemacht, an ihn seien bislang keinerlei Zustellungen erfolgt, weil er unter der angegebenen Anschrift weder wohnhaft noch geschäftsansässig sei. Mit am 10.09.2014 eingegangenem, weiterem Schriftsatz hat er ferner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist beantragt und vorsorglich erneut Einspruch eingelegt.

Die Klägerin, die den Einspruch des Beklagten zu 4. für verspätet hält, meint, dieser hafte für die Verbindlichkeit aufgrund seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Beklagten zu 1. und 2. unabhängig davon, ob er vereinsintern von seinen Ämtern zurückgetreten sei. Er sei wirksam zum Vorsitzenden beider Vereine bestellt worden. Damit habe ihn eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung getroffen. Im Übrigen sei der Beklagte zu 4. im Hinblick auf die streitgegenständliche Kapitalüberlassung auch tatsächlich tätig geworden. Die Teilrückzahlungen im November und Dezember 2013 seien durch ihn veranlasst worden.

Die Klägerin beantragt,
den Einspruch des Beklagten zu 4. als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
das Teilversäumnis- und Schlussurteil aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte zu 4. beantragt,
das gegen ihn ergangene Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er behauptet unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung, der Beklagte zu 3. habe ihn im Januar 2014 (richtig wohl 2012) auf eine mögliche Mitarbeit angesprochen. Ab März 2012 sei er in den Vereinen ehrenamtlich und unentgeltlich mit Modernisierungsarbeiten und der Organisation von Seminaren befasst gewesen. Mit Bankgeschäften sei er nicht in Berührung gekommen. Im Juni 2013 habe ihm der Beklagte zu 5. das Protokoll einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1. vorgelegt, nach dem er zu dessen ersten Vorsitzenden bestellt worden sei. Ein gleichlautendes Protokoll habe nach seiner Erinnerung auch für den Beklagten zu 2. existiert. Entsprechende Mitgliederversammlungen und Abstimmungen habe es indessen nie gegeben. Am 03.12.2013 habe er gegenüber dem Notar ... den Rücktritt vom Vorstandsamt erklärt und diesen um Mitteilung zum Vereinsregister ersucht. Am selben Tage habe er den Rücktritt auch schriftlich gegenüber dem Beklagten zu 5. erklärt. In der Folge habe der Beklagte zu 4. mehrfach erfolglos auf eine Neuwahl gedrängt und Ende Februar 2013 schließlich 2.500 Mitglieder und Sympathisanten per E-Mail über seinen Rücktritt informiert. Am 17.04.2014 habe er ferner auch die Mitgliedschaft in beiden Vereinen gekündigt. Bereits im Dezember 2013 habe er sein Büro in ... geräumt und alle Schlüssel zurückgegeben. Von der gegen ihn gerichteten Klage habe er erst am 15.08.2014 durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2. erfahren, der ihm eine Ablichtung des Urteils übersandt habe.

Im Übrigen behauptet der Beklagte zu 4., die im November und Dezember 2013 erfolgten weiteren Teilrückzahlungen seien nicht durch ihn, sondern durch den Beklagten zu 5. veranlasst worden. Er meint, dass er weder als früherer Vorsitzender der Beklagten zu 1. und 2., zu dem er im Übrigen nicht wirksam bestellt worden sei, noch als deren Mitglied auf die Verbindlichkeiten der Vereine haften. Eine Haftung für vor seinem Beitritt entstandene Verbindlichkeiten analog § 130 Abs. 1 HGB komme nicht in Betracht, weil sie auf eine doppelte Analogie hinauslaufe. Überdies habe die Klägerin erklärt, den Rückzahlungsanspruch nicht geltend zu machen, sofern dies zu einer rechnerischen Überschuldung oder Insolvenz des Kapitalempfängers führe. Jedenfalls aber sei von einer Haftungsbeschränkung des Beklagten zu 4. auszugehen, der nicht damit habe rechnen müssen, von anderen Vereinsmitgliedern unbeschränkt in Anspruch genommen zu werden.

Mit Schriftsatz vom 13.11.2014 hat der Beklagte zu 4. auf gerichtliche Anfrage auf eine (erneute) förmliche Zustellung von Klageschrift und Klageerweiterung verzichtet, nachdem ihm zwischenzeitlich Akteneinsicht gewährt worden war.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt für den Beklagten zu 4., der seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht mitgeteilt hat, jedenfalls aus § 39 ZPO. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob darüber hinaus die besonderen Gerichtsstände der §§ 29, 32 ZPO eröffnet sind.

1. Der Einspruch des Beklagten zu 4. ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist fristgerecht eingelegt worden. Die Notfrist gem. § 339 Abs. 1 ZPO hat mit der Zustellung am 31.07.2014 nicht zu laufen begonnen, weil das Versäumnisurteil dem Beklagten zu 4. am Sitz der Beklagten zu 1. und 2. nicht wirksam zugestellt worden ist. Das Gericht ist im Wege des Freibeweises unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 4. vom 08.09.2014 und der weiter vorgelegten Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beklagte zu 4. vom Beklagten zu 3., der ihn zeitweilig für sich und seine fragwürdigen Ziele und Visionen vereinnahmt hat, distanziert hat und im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr Vorsitzender der Beklagten zu 1. und 2. war.

Das Vorstandsamt des Beklagten zu 4. hat mit der unstreitigen Amtsniederlegung geendet, ohne dass es darauf ankommt, ob diese hinsichtlich des Beklagten zu 2. dem Vereinsregister mitgeteilt oder sonst nach außen verlautbart worden ist. Soweit es das Vorstandsamt des Beklagten zu 4. beim Beklagten zu 2. betrifft, gilt auch nach § 68 BGB nichts anderes, weil die Regelung nur die Publizität des Vereinsregisters bei Rechtsgeschäften betrifft, auf Zustellungen hingegen nicht anwendbar ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der das Gericht zu folgt, setzt die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung gem. §§ 178 bis 181 ZPO voraus, dass der Adressat die Wohnung oder das Geschäftslokal tatsächlich nutzt. Der bloße Rechtsschein einer Nutzung genügt nicht (BGH NJW 2011, 2440). Dies gilt erst recht in den Fällen, in denen an ein Vorstandsmitglied eines ein Geschäftslokal unterhaltenden Vereins zugestellt werden soll. Ist dessen Vorstandsamt beendet, aber ein etwaiger Rechtsschein, noch immer Vorstand zu sein, nicht beseitigt, kommt gleichwohl eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten gem. § 180 ZPO unter der Anschrift des Vereins nicht mehr in Betracht.

Der damit verbundene Zustellungsmangel ist allerdings gem. § 189 ZPO dadurch geheilt worden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. und 2. dem Beklagten zu 4. mit Telefax vom 15.08.2014 eine Abschrift des Versäumnisurteils übersandt hat (vgl. hierzu Häublein in MK-ZPO, 4. Aufl., § 189 Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschl. vom 30.12.2013 -21 U 23/11; KG, Beschl. vom 31.01.2011 -5 W 274/11; jeweils zit. nach juris). Der mit Schriftsatz vom 19.08.2014 eingelegte und am 20.08.2014 eingegangene Einspruch ist damit rechtzeitig, ohne dass es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

Durch den zulässigen Einspruch ist der Rechtsstreit im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 4. gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in dem er sich vor Eintritt der Säumnis befand.

2. Das Versäumnisurteil ist gem. § 343 S. 1 ZPO aufrecht zu erhalten. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat auch gegen den Beklagten zu 4. gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG einen auf Rückzahlung des restlichen Darlehens gerichteten Anspruch in Höhe von 95.500,00 ?. Der Beklagte zu 4. haftet für die rechtskräftig zuerkannte Forderung der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. als dessen früheres Mitglied persönlich.

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob das gegen den Beklagten zu 1. ergangene Urteil in sinngemäßer Anwendung von § 129 Abs. 1 HGB Bindungswirkung für und gegen den Beklagten zu 1. entfaltet und ob hierin eine Rechtskrafterstreckung oder ein Einwendungsausschluss ähnlich § 767 Abs. 2 ZPO für Einwendungen zu erblicken ist, die bereits dem Beklagten zu 1. abgesprochen worden sind (für die sinngemäße Anwendung auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: BGH NJW 2011, 2048). Auch wenn eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift auf den nicht rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein nicht in Betracht zu ziehen wäre, hält das Gericht jedenfalls an seiner rechtlichen Einschätzung zur Haftung des Beklagten zu 1. im Teilurteil vom 20.06.2014 fest.

Das Verbot ohne die erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte zu betreiben, stellt ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH WM 2006, 1898; Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl. 2008, § 32 Rn. 17 m. w. N.). Der Beklagte zu 1. hat gegen dieses Verbot verstoßen. Die Hereinnahme des Darlehensbetrages der Klägerin ausdrücklich als Spareinlage nebst Ausstellung eines Sparbuches hierüber, das die für die sog. Kooperationskasse Handelnden ausweislich der Feststellungen in einem Schreiben der BaFin vom 03.02.2014 an den Beklagten zu 3. in mindestens 558 vergleichbaren Fällen und einem Volumen von mindestens 1.207.048,64 ? praktiziert haben, ist ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG. Die angenommenen Beträge sind weder Vereinsbeiträge, noch Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter oder Genussrechte, sondern unbedingt rückzahlbare Gelder. In der unsystematischen Aufzählung in der Überschrift des Vertrages vom 19.09.2011 findet zwar auch der Begriff des Genussrechts Erwähnung, er ist jedoch weder unter- noch gestrichen. Seine Erwähnung dient in Zusammenschau mit den übrigen unbestimmten Formulierungen erkennbar dem Zweck, den Erklärungsgehalt zu verschleiern und eine Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Maßgeblich ist insoweit allein das ausgestellte Sparbuch, das ein Recht auf jederzeitige Abhebung - wenngleich zu den Bedingungen der Nachrangabrede - verbrieft. Über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften verfügen weder der Beklagte zu 1. noch der Beklagte zu 2. Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den Beklagten zu 1., der in der Vertragsurkunde als Kapitalempfänger bezeichnet ist, und ist auf die Rückabwicklung des Vertrages gerichtet (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a. a. O.).

Die persönliche Haftung des Beklagten zu 4. beruht ohne Rücksicht darauf, ob dieser selbst gehandelt hat, auf § 54 S. 1 BGB i. V. m. den Grundsätzen über die akzessorische Haftung der Gesellschafter einer GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Anders als bei einem nicht rechtsfähigen Idealverein führt die Verweisung bei einem nicht rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein zu einer unbeschränkten gesamtschuldnerischen Haftung seiner Mitglieder. Diese sind insoweit den Gesellschaftern einer GbR gleichgestellt (BGH NJW 2001, 748).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Bekl. zu 4. Mitglied im Beklagten zu 1. war. Dieser stellte nach seinem Vereinszweck einen wirtschaftlichen Verein dar, weil er unter anderem auf das Betreiben von Bank- und Versicherungsgeschäften gerichtet war und es sich dabei nicht lediglich um einen einem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck untergeordneten Nebenzweck handelte, wie sich aus den Ermittlungen der BaFin zu den Größenordnungen vereinnahmter Spareinlagen und Versicherungsbeiträge ergibt. Der persönlichen Haftung steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 4. dem Beklagten zu 1. erst nach Abschluss des Darlehensvertrages und Aushändigung des Sparbuchs und damit zu einem Zeitpunkt beigetreten ist, zu dem der Schadensersatzanspruch der Kl. bereits entstanden war. Ein später eintretender Gesellschafter, dem der Beklagte zu 4. gleichgestellt ist, haftet in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 HGB auch für früher entstandene Verbindlichkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund (zuletzt BGH, Urt. vom 17.04.2012 -II ZR 95/10). Dem Einwand des Beklagten zu 4., es handele sich bei dem Rückgriff auf Regelungen aus dem Recht der Personenhandelsgesellschaften um eine unzulässige doppelte Analogie, ist nicht beizupflichten. Infolge der Verweisung in § 54 S. 1 BGB finden auf den nicht rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein die Regelungen der §§ 705 ff. BGB unmittelbar und nicht im Wege einer Analogie Anwendung. Die von der Rechtsprechung entwickelte sinngemäße Anwendung von Vorschriften aus dem Recht über die OHG ist deshalb auch auf die Gesellschaften gleichgestellten nicht rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereine zu übertragen. Unbeachtlich ist ferner, dass die Mitgliedschaft des Beklagten im Beklagten zu 1. zwischenzeitlich beendet ist, weil gem. § 736 Abs. 2 BGB die fünfjährige Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 HGB gilt, die noch nicht verstrichen ist.

Ebenso wenig steht der persönlichen Haftung des Beklagten zu 4. entgegen, dass die Klägerin gegebenenfalls selbst Mitglied des Beklagten zu 1. ist oder war. Die akzessorische Haftung der Gesellschafter und diesen gleichgestellter Mitglieder eines nicht rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins erfasst auch Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gesellschaftern bzw. Mitgliedern, sofern es sich um Ansprüche aus Drittverhältnissen handelt (Palandt/Sprau, 74. Aufl., § 714 BGB Rn. 19 m.N.). Um ein solches Drittverhältnis handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag, der in keinem direkten Zusammenhang mit der Mitgliedschaft beim Beklagten zu 1. steht und damit keinen Anspruch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis darstellt. Das überlassene Kapital ist ungeachtet der diffusen Formulierungen in der Vertragsurkunde angesichts der Rückzahlungspflicht insbesondere nicht als Mitgliedsbeitrag anzusehen.
 
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Offline hotztheplotz

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #4 am: 29. Juni 2015, 20:12:07 »
wtf

Da werden sich jetzt aber einige Leute umschauen müssen. Die Vereinslisten hat die Bafin/FA/Staatsanwaltschaft garantiert schon in den Unterlagen gefunden.
Mir ist aber nicht ganz klar, wen das betrifft. Mit einer Kontoeröffnung musste man Staatszugehöriger werden. Aber auch Mitglied bei Ganzheitliche Wege oder NeuDeutschland?

edit: Habe etwas recherchiert. Zumindest bei den online abgeschlossenen Konten der Reichsbank trat man dem KRD als Staatszugehöriger bei. Im KÜV ist keine Rede von Ganzheitliche Wege oder NeuDeutschland. Somit wird es wohl nur die Altmitglieder treffen, also den berühmten Stuhlkreis.
« Letzte Änderung: 29. Juni 2015, 21:11:56 von hotztheplotz »
 

Offline Tano Cariddi

Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #5 am: 29. Juni 2015, 21:11:09 »
Das Praktische ist ja, dass die Mitgliederlisten - zumindest z.T. - von Fitzek selbst im Internet veröffentlicht wurden:
Das Internet vergisst eben nichts. So wird potentiellen Klägern und ihren Anwälten die Arbeit sehr leicht gemacht. Und dann haftet jedes Mitglied auch noch auf jeweils volle Summe. Das ist doch schön ;D. Allerdings muss Richard Gantz aufpassen: Denn er selbst haftet als früheres Vereinsmitglied auch, sofern sein Rücktritt nicht schon fünf Jahre zurückliegt. Wer in so  einer Bande Mitglied wird, für den gilt eben:

Mitgefangen, mitgehangen!
« Letzte Änderung: 29. Juni 2015, 21:15:32 von Tano Cariddi »
 
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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #6 am: 29. Juni 2015, 21:18:02 »
Zitat
Um den ENGEL verwenden zu können, müssen Sie aus rechtlichen Gründen Mitglied des Vereins „Ganzheitliche Wege e.V. oder auch der „ENGEL e.G.i.G.“ (eine Genossenschaft in Gründung) sein.

aus https://www.sein.de/die-kooperationsgemeinschaft-wittenberg-das-engelgeld/ (was besseres habe ich auf die schnelle nicht gefunden)

Sowie ich das verstanden habe, waren die Engel doch Anfangs in Wittenberg recht erfolgreich. Kann es hier eine böse Überraschung für einige Geschäftsinhaber geben?
 

Offline hotztheplotz

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #7 am: 29. Juni 2015, 21:19:57 »
Vom 'Verein' Königreich Deutschland ist aber nicht die Rede. Da wäre ja jeder drin, der jemals einen KÜV und somit ein Bankkonto eröffnet hat. Dann würden sich die Forderungen ja auf 0 auflösen.

Das wird ne ziemliche Arbeit für die Staatsanwaltschaft. Wird etliche geben, die ihren Austritt nicht erklärt haben und wann sie ausgetreten sind spielt auch eine Rolle. Sie haften ja nur für vergangene Fälle. Kein Wunder, dass es mit der Anklage so lange dauert.

Waren da nicht 2500 Mitglieder drin? Manche waren ja keine Fördermitglieder sondern nur Unterstützungsmitglieder (ohne Beitrag).
Fitzek könnte zivilrechtlich doch mit einem blauen Auge davonkommen?!
« Letzte Änderung: 29. Juni 2015, 21:25:13 von hotztheplotz »
 

Offline Lisa

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #8 am: 29. Juni 2015, 21:25:50 »
Zitat
Manche waren ja keine Fördermitglieder sondern nur Unterstützungsmitglieder (ohne Beitrag).

Es gibt also Abstufungen von Blödheit?
Laden Sie hier die Konvention von Montevideo herunter:
 
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Offline Tano Cariddi

Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #9 am: 29. Juni 2015, 21:26:06 »
Zitat: Vom 'Verein' Königreich Deutschland ist aber nicht die Rede. Da wäre ja jeder drin, der jemals einen KÜV und somit ein Bankkonto eröffnet hat. Dann würden sich die Forderungen ja auf 0 auflösen.

Nein, vom KRD ist nicht die Rede. Da es aber ebenfalls ein nicht eingetragener Verein ist, vermutlich auch ein wirtschaftlicher, haften natürlich auch dessen Mitglieder entsprechend den vom Gericht genannten Grundsätzen. Daran gibt es gar keinen Zweifel.

Hinsichtlich der Beitrittserklärung mittels Kapitalüberlassungsvertrag könnte man daran denken, dass dieser unwirksam oder zumindest anfechtbar ist. Dann haften nur die Mitglieder, die auf andere Weise dem KRD beigetreten sind, etwa die sieben Souveräne bei der Reichsgründung.

Schwierig kann im Einzelfall natürlich auch der Nachweis der Mitgliedschaft sein, wenn man Fitzeks Homepage nicht als unbedingt verlässliche Quelle ansieht.

Zitat: Das wird ne ziemliche Arbeit für die Staatsanwaltschaft. Wird etliche geben, die ihren Austritt nicht erklärt haben und wann sie ausgetreten sind spielt auch eine Rolle.

Nein, es geht ja um zivilrechtliche Haftung, nicht um Strafverfolgung. Damit hat die Staatsanwaltschaft nichts zu tun. Aber ein Gläubiger des KRD/NeuDeutschlands kann sich ein potentes Mitglied raussuchen, verklagen und von ihm den vollen Betrag verlangen, sich also die "Rosinen" rauspicken. Treffen könnte es z.B. jenen Dr. Frank Dreier, Inhaber eines Bauplanungsbüros in Berlin, der Fitzelchen bis heute die Treue hält, den verbliebenen Recken in Wittenberg öffentlichkeitswirksam Hilfsleistungen übergibt und nicht mittellos zu sein scheint. Den würde ich zum Beispiel verklagen.

Wer Fitzeks Vereinen heute beitritt, haftet für alle früher entstandenden Schulden in voller Höhe mit. Dies nur als Warnung für potentielle Interessenten und "Praktikanten"!!!
« Letzte Änderung: 29. Juni 2015, 21:57:40 von Tano Cariddi »
 
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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #10 am: 29. Juni 2015, 21:43:13 »
Wer sich hier die Rosinen picken wird ist Herr Oppermann als Insolvenzverwalter (sofern die Insolvenz eingeleitet wird).
Oh je, dass verkommt hier ja noch zum Mammutprozess.

Nachweise über die Vereinsmitgliedschaft lassen sich in bestimmt in den schriftlichen Unterlagen finden. Da waren sie ja gewissenhaft.
« Letzte Änderung: 29. Juni 2015, 21:45:27 von hotztheplotz »
 

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #11 am: 29. Juni 2015, 21:57:14 »
Zitat
Um den ENGEL verwenden zu können, müssen Sie aus rechtlichen Gründen Mitglied des Vereins „Ganzheitliche Wege e.V. oder auch der „ENGEL e.G.i.G.“ (eine Genossenschaft in Gründung) sein.

aus https://www.sein.de/die-kooperationsgemeinschaft-wittenberg-das-engelgeld/ (was besseres habe ich auf die schnelle nicht gefunden)

Das dürfte sich nur auf die Mitspieler der Vereine und des "Königreichs" beziehen.

Sowie ich das verstanden habe, waren die Engel doch Anfangs in Wittenberg recht erfolgreich. Kann es hier eine böse Überraschung für einige Geschäftsinhaber geben?

Man brauchte Akzeptanzstellen. Da waren am Anfang einige dabei, die nie Mitglied wurden. Allerdings sollte die Schnittmenge groß sein: So einige Akzeptanzstellen hatten ja Esotherik oder anderen Budenzauber als Anegbot, bei denen gehe ich davon aus, dass sie Mitglied waren.

@Tano Cariddi: Kannst Du bitte mit sinnvollen Suchbegriffen (König von Deutschland, Fantasiestaat) nach Urteilen des AG Wittenberg, des Arbeitsgerichts Dessau und des AG/LG Halle suchen? Ich halte für denkbar, dass uns weitere Urteile fehlen.
 
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Offline hotztheplotz

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #12 am: 30. Juni 2015, 00:03:54 »
Habe etwas recherchiert. Laut angefügtem Schriftwechsel (Seite 2) mussten Anleger in der Kooperationskasse auch dem Verein NeuDeutschland beitreten, so die Behauptung von Fitzek. Und das alles auf einem separaten Blatt.
Wie will man denn überprüfen, ob jemand nur aufgrund des gewünschten Kontos in den Verein eingetreten ist?

Alle, die erst bei der Reichsbank dabei waren, sind dann wohl fein raus.

Die Forderungen dürften sich insgesamt weitestgehend auflösen.

Dann steht ja nur noch die Strafen wegen Untreue sowie die Bank-/Versicherung gegen Fitzek im Raum.
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Offline Wittenberger

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #13 am: 30. Juni 2015, 00:24:40 »
Die Forderungen dürften sich insgesamt weitestgehend auflösen.

Das kann ich nicht erkennen. Richard will Geld, Frau Wi hat einen Titel, BAFin will Strafgelder, Abwickler will bezahlt werden. Und was Finanzamt, G+L, Ver- und Entsorger offen haben - wissen wir nichtmal. Da kommt ein ordentlicher Haufen Holz zusammen.
 

Offline Lisa

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #14 am: 30. Juni 2015, 00:26:16 »
Zitat
Nicht alle Menschen sind ehrlich und besitzen genügend
Verantwortungsgefühl, verfügen über Ethik und die entsprechenden Werte und haben
zudem das Wissen mit den Geldern der Mitglieder im Sinne des Art. 14 (2) GG
"Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen", umzugehen.

Sprach's und und schiss kräftig drauf!

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