Konvention von Montevideo - Staatsanerkennung durch verfestigten Legitimitätshauch
Paragraph 4, Absatz 3, Fußnote 17a
Bei begründeten Zweifeln an der Staatlichkeit eines sich Staat nennenden Gebildes kann diese durch unbeglaubigtes Ausweisdokument belegt werden, das von wenigstens fünf anderen Staaten durch Ein- oder Ausreisestempel, Visum oder andere, dieses Dokument betreffende, Rechtsakte eine Anerkennung erfahren hat.
Bei dieser Form der staatlichen Anerkennung wird das Ausweisdokument Bestandteil der zwingend erforderlichen Gründungsurkunde und ist dieser mit Stempel und Siegel anzufügen. Außerdem ist der international gültige Namen des Staates zwingend mit dem Zusatz "durch Ausweisanerkennung" auszugestalten wobei im Rechtsverkehr die Abkürzung "durch AA" ausreichend ist.
Paragraph 4, Absatz 3, Fußnote 17b
Eintrittskarten zum Freibad oder zu Discotheken, Boarding Cards, Gepäckabschnitte, Rechnungen (auch unbezahlte), Mahnungen und unsignierte sowie zu auffällig gefälschte eMails werden nicht anerkannt.