Autor Thema: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung  (Gelesen 6532 mal)

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Offline Bayjoe

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Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #15 am: 25. Mai 2015, 23:18:13 »
Muss ich das jetzt verstehen ??? wieso ist das Bild nu doch angehängt ?  :think:
 

Offline NixusMinimax

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Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #16 am: 25. Mai 2015, 23:31:04 »
Klassischer Fall: Mal wieder wird ein Teil des zitierten Artikels ausgelassen:
Aber für diese Pappnasentruppe nochmal:

Im 116.2 GG steht, „denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist“

Da steht nicht: „denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist“

Kollege Richard Sharpe hat korrekt zitiert, und dabei auch den ersten Teil des Satzes mit einbezogen, wie es sich gehört:
Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.

Durch die ersten drei Worte des Satzes, die Der Schwurbler geflissentlich auslässt, wird der offensichtlich nur von ihm erkannte Verständnisfehler deutlich: Für jeden Anderen (normal denkenden Menschen) ist klar, dass es sich um die deutsche Staatsbürgerschaft handeln muss, da von deutschen Staatsbürgern im deutschen Grundgesetz die Rede ist. Der Schwurbler lässt den Artikel aus (oder will ihn nicht wahrhaben) und konstruiert für sich so einen Widerspruch/Fehler, der nicht existiert.

P.S. Ich freue mich schon auf den Punkt, an dem ich mal wieder als Reichsdepp oder Sonstiges beleidigt werde.

Dieser Punkt ist hier für mich erreicht. Der Schwurbler bedient sich klassischer Verschleierungstaktiken ganz im Stile anderer Reichideologen. Er baut "Nebelwände" auf; er ist: ein Reichsdepp!
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Offline BlueOcean

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Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #17 am: 25. Mai 2015, 23:50:24 »
@NixusMinimax War schneller als meine Wenigkeit.

Und damit wäre der Versuch vollends gescheitert auf Seite 229 ein ohnehin nicht entscheidendes Wort zu beckmessern.

Wobei es ohnehin die Pflicht des Schwurblers gewesen wäre zu belegen warum GG 116.2 etwas mit den früheren Staatsbürgerschaften der Länder zu tun haben sollte.
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Offline NixusMinimax

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Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #18 am: 25. Mai 2015, 23:59:18 »
Ganz nebenbei ist mir grade folgendes aufgefallen:

"Frühere deutsche Staatsangehörige"?

Wie kann das denn sein? Meint hier das Grundgesetz Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich" oder "Bundesrepublik Deutschland" oder gar "Freistaat Preußen","Königreich Bayern", etc? -Ironie off-

Hier ist unsere Verfassung  (:o) von 1949 offensichtlich dem bei unseren Klienten vielzitierten BVerG von 1973 voraus, bzw. hat bereits festgelegt, was später nur wiederholt werden musste: Es gibt nur die "deutsche" Staatsangehörigkeit, auch vor dem GG gab es keine andere.

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Offline hair mess

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Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #19 am: 26. Mai 2015, 00:05:48 »
ein kleines "und" fehlt und schon schnall ich nix ;) . Ich hätte hier gerne mal die erste Seite des Buches "50 Jahre Deutschland" eingescannt (ja, das Buch ist von der "Bild" ;) ) aber es ist immer lesenswert, wenn man mal kurz kucken will, wann was wie noch mal war ;) . Da geht´s genau um die Einheit, die sowohl Adenauer als auch Grotewohl 1949 wollten und sie nicht mehr erlebt haben.

Leider krieg ich die Meldung "ungültiger Anhang"  :( . Schade.
Einheitsbewegungen gab es schon viel früher. Ließ mal nach bei den Sachen um das Hambacher Schloss. Oder, wenn Du in der Nähe wohnst, geh mal auf die dortige Dauerausstellung. Da waren Alle die gegen die führende Fürstenschicht waren auch gleichzeitig für die Herbeiführung eines Deutschen Nationalgefühls. Und das waren beileibe nicht Alles Nationalisten, wie wir das heute verstehen. Ganz im Gegenteil. Sir beschwörten eine nationale Einheit um gegen die Fürsten aufstehen zu können um danach die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit herausarbeiten zu können. Das Lied auf die Internationale war schon damals absehbar. Nur ein dummer Nationalist sieht das eigene Land und die eigenen Stärken als das Beste an ohne zu fragen, wie man insgesamt als Teil des Ganzen wachsen kann.
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Offline kairo

Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #20 am: 26. Mai 2015, 11:13:35 »
Hier haben wohl einige die staatliche Einheit Deutschlands mit der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit verwechselt. Immerhin wurde diese ja auch von der DDR bis 1967 formal beibehalten. So lange galt dort auch noch das RuStAG. Und im Westen sowieso - siehe den Teso-Beschluss des BVerfG.
 

Offline Bayjoe

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Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #21 am: 26. Mai 2015, 11:15:15 »
so gesehen waren die ersten Einheitsbestrebungen den Sueben zuzurechnen ;).

Was den dummen Nationalisten angeht, so ist das auch bedingt durch natürliche angeborene oder genetisch bedingte Verhaltensweise. Diese kann man beobachten, wenn man von überregionalen Bereichen in den Bereich kleinerer regionaler Bereiche hineinzoomt. So war also das Techtelmechtel zwischen dem Burschen und dem Mädel aus dem Nachbardorf durchaus bis ins 20. Jhd. ein lokalpatriotisches Problem. Dabei spielt es kaum eine Rolle, ob sich die Herdenbildung auf ein Dorf, eine Region, einen Bundesstaat wie Rheinland-Pfalz oder einem Staat wie Deutschland beschränkt. Die Denkweisen und Mechanismen, die zur Herdenbildung und der Ausgrenzung von der Herde führen, sind dieselben.

Ohne eine Ausgrenzung von der Herde, macht die Herde selber keinerlei Sinn. Ob eine Herdenbildung und eine Ausgrenzung von Vorteil ist oder nicht, das steht auf einem anderen Blatt. Die Natur ist wertefrei, sie erschafft und zerstört ohne Moral oder Ethik, sie ist einfach da. Im Gegensatz zu staatenbildenden Insekten wie Ameisen oder Wespen, bei denen allein der Staat als Ganzes zählt und das Individuum irrelevant ist, hat der Mensch beide Veranlagungen in sich vereint : Die der Herdenbildung und damit der Ausgrenzung nicht dazu passender Individuen, die bis zur Ausgrenzung auf blutsverwandtschaftlicher Ebene gehen kann, wie auch die Veranlagung, übergeordnete Kooperationsbündnisse einzugehen.

Welches davon besser ist, werden vielleicht Evolutionsbiologen herausfinden, wenn sie uns in paar Jahrtausenden ausbuddeln :P ;) .
 

Offline Der Schwurbler

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Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #22 am: 26. Mai 2015, 22:37:46 »

Die Staatsangehörigkeit der Länder wurde weder aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aberkannt.

..sondern?

Der Ersatz dieser Staatsangehörigkeit hat nichts mit nationalsozialistischem Gedankengut zu tun.

Das sieht Gerhard Schumacher aber anscheinend anders:

Zitat: Seite 229

"Als die Länder im Zuge der „Gleichschaltung“
ab 1933 all ihrer Kompetenzen entkleidet wurden
([42], [46], [48]), hatte es auch keinen Sinn
mehr, die Staatsangehörigkeit an sie zu knüpfen.
Folgerichtig wurde das Gesetz [34] 1934 in
dem Sinne geändert, dass die Staatsangehörigkeit
der Länder wegfiel und durch eine einheitliche
deutsche ersetzt wurde"


"Gleichschaltung" ist eine Begrifflichkeit aus der NS Termininologie.

"Die Gleichschaltung 1933

Unmittelbar nach ihrer Machtübernahme begann die Führung der NSDAP mit der Ausschaltung jener Organisationen, die sich ihrem Totalitätsanspruch zu widersetzen drohten. Eine Anpassung aller staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen an die politisch-ideologischen Ziele der NSDAP sollte die pluralistische Vielfalt der Weimarer Republik ersetzen. Bei der Durchdringung des Staats, der Justiz und der Gesellschaft sowie bei der Etablierung ihres Herrschaftssystems bedienten sich die Nationalsozialisten vor allem der Gleichschaltung. Schon nach kurzer Zeit gab es kaum einen Verein oder Verband im Deutschen Reich, in dessen Wappen und Signet kein Hakenkreuz aufgenommen wurde" 
http://www.dhm.de/lemo/kapitel/ns-regime/etablierung/gleichschaltung/  26.5.2015, 7:16 Uhr

Gleichschaltung ist also kein politischer Grund?  Ein interessanter Gedanke, welcher dann?
 
Eine deutsche Einheit wollte undsah damals fast jede politische Couleur als zeitgemäß.
Über die Dimensionen eines Einheitsgedanken der deutschen Völker, ist von mir auch nichts anzumerken.

Darüberhinaus kann ein deutsches Grundgesetz auch nur über die deutsche Staatsangehörigkeit Regelungen treffen.
Genau, im „Sinne dieses Grundgesetzes“ weil man nichts anderes nehmen kann, nimmt man halt das.

Ich finde es im Übrigen gut, wenn Du am Rest nichts aussetzen hast.
Ne, ich bin gerade in der Aufwärmphase zu diesem Thema, da gibt es noch vieles zu Diskutieren. Gut wird es erst dann sein, wenn Sie oder der Verfasser mir meine zu klärenden Fragen inhaltlich beantwortet hat.


Immerhin hast Du es ja eingehend studiert.
Ist das nicht die Grundvoraussetzung?

Wird also noch mit Dir.
Dann hoffe ich mal, das Sie schon wissen, was hier auf sie zukommen wird.

Bin stolz auf Dich.
Wenn Sie sich jetzt besser fühlen ist das ok.


 

Müllmann

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Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #23 am: 26. Mai 2015, 22:45:23 »
Nochmal zum Mitschreiben für Schwurbler: Art. 116 GG spricht von der Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Nicht von irgend welchen anderen Staatsangehörigkeiten, auch nicht von denen von deutschen Ländern.
« Letzte Änderung: 26. Mai 2015, 22:56:57 von Müllmann »
 

Offline BlueOcean

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Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #24 am: 26. Mai 2015, 22:53:00 »
Und mehr gibt es dazu nicht zu sagen, auch wenn Herr Schwurbler jetzt durch erhebliche aber unnütze Textmengen über seine peinlichst zusammengebrochenen Argumentation hinweg schwurbeln möchte.
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Offline Marcel REICH

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Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #25 am: 26. Mai 2015, 23:13:33 »
Er ist doch grad erst in der Aufwärmphase!!elf!!!
Staatenlos durch die Nacht
bis ein neues Reich erwacht
Staatenlos und unfrei
da ist der Hartzer gern dabei.

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Offline GeneralKapitalo

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Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #26 am: 27. Mai 2015, 06:24:09 »

Die Staatsangehörigkeit der Länder wurde weder aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aberkannt.

..sondern?

Der Ersatz dieser Staatsangehörigkeit hat nichts mit nationalsozialistischem Gedankengut zu tun.

Das sieht Gerhard Schumacher aber anscheinend anders:

Zitat: Seite 229

"Als die Länder im Zuge der „Gleichschaltung“
ab 1933 all ihrer Kompetenzen entkleidet wurden
([42], [46], [48]), hatte es auch keinen Sinn
mehr, die Staatsangehörigkeit an sie zu knüpfen.
Folgerichtig wurde das Gesetz [34] 1934 in
dem Sinne geändert, dass die Staatsangehörigkeit
der Länder wegfiel und durch eine einheitliche
deutsche ersetzt wurde"


"Gleichschaltung" ist eine Begrifflichkeit aus der NS Termininologie.

"Die Gleichschaltung 1933

Unmittelbar nach ihrer Machtübernahme begann die Führung der NSDAP mit der Ausschaltung jener Organisationen, die sich ihrem Totalitätsanspruch zu widersetzen drohten. Eine Anpassung aller staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen an die politisch-ideologischen Ziele der NSDAP sollte die pluralistische Vielfalt der Weimarer Republik ersetzen. Bei der Durchdringung des Staats, der Justiz und der Gesellschaft sowie bei der Etablierung ihres Herrschaftssystems bedienten sich die Nationalsozialisten vor allem der Gleichschaltung. Schon nach kurzer Zeit gab es kaum einen Verein oder Verband im Deutschen Reich, in dessen Wappen und Signet kein Hakenkreuz aufgenommen wurde" 
http://www.dhm.de/lemo/kapitel/ns-regime/etablierung/gleichschaltung/  26.5.2015, 7:16 Uhr

Gleichschaltung ist also kein politischer Grund?  Ein interessanter Gedanke, welcher dann?

Hi Schwurbler, ich hab mir mal kurz die Mühe gemacht, die sogenannte "Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934", die die Länderangehörigkeiten im deutschen Reich abschaffte. Nach dem du ja das GG absolut wörtlich auslegst, kannst du mir sicher sagen, wo in diesem Gesetzt,  im Wortlaut, der tatsächliche Entzug einer Staatsangehörigkeit (sei es Reich oder Land) geregelt wird? Es kommt sogar noch schlimmer, für deine Argumentation. § 1. (2) sagt explizit:

Zitat
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).

http://www.verfassungen.de/de/de33-45/staatsangehoerigkeit34.htm

Wie mein Vorredner bereits Festgestellt haben, geht das GG, wörtlich nur von "frühere deutsche Staatsangehörigen", nicht aber "früher Angehörigen der deutschen Länder aus". Du kannst es also drehen und wenden, dass GG, gibt dir nach der wörtlichen Interpretation also keinen Anspruch auf einer Länderangehörigkeit, sondern nur auf die deutsche Staatsangehörigkeit (der Nazis), wenn dir (oder sonst wem) diese Entzogen, durch die Nazis entzogen wurde.


Also um das für dich nochmal klar zu stellen. Es spielt für deine Argumentation gar keinen Rolle, ob die Nazi den Menschen damals ihre Länderangehörigkeiten entzogen haben, oder ob diese nur durch eine andere ersetzt wurde. Das GG gibt schlicht keinen Anspruch auf eine Landersangehörigkeit, sondern nur auf die deutsche Staatsangehörigkeit.


Das sollte auch erklären, woher Schumacher seine Argumentation nimmt, er zählt einfach 1 und 1 zusammen, nachdem er die Gesetzestexte durchgelesen hat.  Auch noch als kleine Gegenfrage, woher nimmst du deinen Interpretation, dass eine Anspruch auf einen Landesangehörigkeit besteht? Man muss ja auch die Legitimität eines Kritikers hinterfragen dürfen.
« Letzte Änderung: 27. Mai 2015, 06:39:13 von GeneralKapitalo »
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Offline be-eh

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Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #27 am: 27. Mai 2015, 09:43:08 »
Du kannst es also drehen und wenden, dass GG, gibt dir nach der wörtlichen Interpretation also keinen Anspruch auf einer Länderangehörigkeit, sondern nur auf die deutsche Staatsangehörigkeit (der Nazis), wenn dir (oder sonst wem) diese Entzogen, durch die Nazis entzogen wurde.

Du hast es immer noch nicht begriffen: Das GG gilt gar nicht. Schau mal in Art. 146 GG nach, da steht es doch Schwarz auf Weiß!
 
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Offline kairo

Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #28 am: 27. Mai 2015, 10:35:14 »
Der Absatz dreht sich ja eigentlich um die ebenfalls gelegentlich vorgebrachte Behauptung, eine deutsche Staatsangehörigkeit habe es bis zu Hitler gar nicht gegeben, sondern sie sei erst 1934 geschaffen worden, und daher sei jeder ein Nazi, der die heute noch habe. Doch es muss sie schon gegeben haben, wenn sie einem schon vor 1934 entzogen werden konnte. Man nannte sie nur "Reichsangehörigkeit". In der Verordnung von 1934 werden daher auch beide Begriffe synonym verwendet.

Aber natürlich sind die Argumente auch auf die Frage anwendbar, auf die es hier geht.

Ohne Frage war die Abschaffung der Länder-Staatsangehörigkeiten ein politischer Akt, aber er diente nicht der poltischen Verfolgung von bestimmten Gruppen oder Individuen. Die Maßnahme basierte auf der NS-Ideologie (ein Teil der "Gleichschaltung" der Länder), war aber als solche kein unmittelbares NS-Unrecht und wurde daher nach 1945 von den Alliierten auch nicht rückgängig gemacht, im Gegensatz zu einem ganzen Schwung anderer Gesetze und Verordnungen. Die doppelte Staatsangehörigkeit war einfach überholt. Im stark föderalistisch strukturierten Bismarck-Reich mochte sie sinnvoll gewesen sein, aber ab 1919 war sie nur noch kompliziert.
 
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Offline Barbapapa

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Re: "Vorwärts in die Vergangenheit", eine kritische Betrachtung
« Antwort #29 am: 27. Mai 2015, 13:30:59 »
Warum meint das GG die "deutsche" Staatsangehörigkeit, wenn es von der Staatsangehörigkeit spricht und nicht zB. eine "bundesdeutsche" oder eine der Länder?

I. Allgemein zur "deutschen" Staatsbürgerschaft iS des GG

Das Festhalten und Bekräftigen einer deutschen Staatsangehörigkeit war einer der wesentlichen Faktoren des staatlichen Selbstverständnisses West-Deutschlands während der Teilung;
ein Dauerthema der deutsch-deutschen Beziehungen, denn die DDR sah (wie die Bundesrepublik und anders als Du) darin eine Einbeziehung des eigenen Staatsvolks. Immer wieder forderte sie die Bundesrepublik auf, die DDR-Staatsangehörigkeit zu respektieren, was die BRD nicht tat. Beide deutsche Staaten gingen also sichtbar nicht von einer Länderstaatsangehörigkeit aus.
(Nebensatz: Vielleicht ist die Forderungen nach einer "bundesdeutschen" Staatsangehörigkeit teilweise ein Echo der alten Forderung des DDR-Staatsrechts)

http://de.wikipedia.org/wiki/Geraer_Forderungen

Die auch in Euren Kreisen zumindest ausschnittweise bekannte Entscheidung des BVerfG zum Grundlagenvertrag beleuchtet das Problem mehr als deutlich:

Zitat
8. Art. 16 GG geht davon aus, daß die "deutsche Staatsangehörigkeit", die auch in Art. 116 Abs. 1 GG in Bezug genommen ist, zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist. Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Bürger der Bundesrepublik Deutschland.   
9. Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.

BVerfGE 36, 1

Ein DDR-Bürger konnte in einer bundesdeutschen Botschaft Schutz suchen, weil er Deutscher iS des GG war. Eine Länderstaatsangehörigkeit würde das nicht erklären können; die DDR hätte sicher gerne dieses Argument zur Verfügung gehabt - sie hatte es nicht, da es nicht existierte.

Das war einer der wesentlichen Faktoren, der die Wiedervereinigung ermöglichte.

Die DDR-Bürger mussten nach der Vereinigung nicht eingebürgert werden, denn sie waren bereits "Deutsche". Jeder DDR-Bürger, der es über die Mauer schaffte (oder, wie Mario, rausgekauft wurden) hatte einen Anspruch auf bundesdeutsche Papier, denn er war "Deutscher" iS des GG.
Alles das wäre mit der Idee eine "Länderstaatsangehörigkeit" unvereinbar.


Die "deutsche" Staatsbürgerschaft, die auch Deutsche erfasst, die ausserhalb des Geltungsbereich des GG leben war einer der Grundpfeiler der Bundesrepublik. "Deutschland als Ganzes" besass zw. 45 und 90 weder ein Staatsgebiet noch eine Staatsgewalt (beides zu erreichen war Verfassungsauftrag der BRD, die, man erinnere sich "kein neuer Staat" sein wollte) - umso wichtiger war für West-Deutschland das Festhalten an einem "deutschen Staatsvolk". 

Wäre eine Staatsbürgerschaft der Länder gemeint oder auch nur als gleichrangig oä. neben der "deutschen" möglich gewesen, hätte das einem ein ganz wesentlichen Verfassungsaufttrag widersprochen: Dem Wiedervereinigungsgebot.

Die Bundesrepublik (bzw. das BVerfG) war in dieser Frage erstaunlich stur:
Zitat
Für die Bundesrepublik Deutschland verliert ein Deutscher diese deutsche Staatsangehörigkeit nicht dadurch, daß sie ein anderer Staat aberkennt. Eine solche Aberkennung darf die Bundesrepublik Deutschland nicht rechtlich anerkennen; sie ist für sie ohne Wirkung.
Der Status des Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, der die in diesem Grundgesetz statuierte deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, darf durch keine Maßnahme, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen ist, gemindert oder verkürzt werden.
BVerfGE 36, 1  (102 f.)

So manchem Diplomaten und Deutschlandpolitiker machte es Kopfschmerzen, dass die Bundesrepublik ausdrücklich
Zitat
nach wie vor befugt (ist), innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, durch alle ihre diplomatischen Vertretungen und in allen internationalen Gremien, deren Mitglied sie ist, ihre Stimme zu erheben, ihren Einfluß geltend zu machen und einzutreten für die Interessen der deutschen Nation, zum Schutz der Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und BVerfGE 36, 1 (31)BVerfGE 36, 1 (32)Hilfe zu leisten auch jedem Einzelnen von ihnen, der sich an eine Dienststelle der Bundesrepublik Deutschland wendet mit der Bitte um wirksame Unterstützung in der Verteidigung seiner Rechte, insbesondere seiner Grundrechte. Hier gibt es für die Bundesrepublik Deutschland auch künftig keinen rechtlichen Unterschied zwischen den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und "den anderen Deutschen".

Eine konkurrierende, "schlummernde" und in ihrer Art selbstständige oder gleichrangige Länderstaatsangehörigkeit würde dem widersprechen. Wäre mithin ein Verfassungsverstoss.


---


II. Auslegung des Art. 116 II GG

Grundsätzlich (Juristische Methodenlehre, Canones nach Savigny - gute deutsche Rechtstradition, älter als die Bundesrepublik) ist bei der Auslegung von Gesetzen nicht nur der wortwörtliche Inhalt (der dem subjektivem Verständnis unterworfen ist) zu berücksichtigen; er gilt in der Auslegung als das "grammatikalische" Element (BVerfGE 6, 32).
Erforderlich, um den Sinn einer gesetzlichen Vorschrift zu erfassen und sie entsprechend auszulegen, ist daneben,

- die "historische" Auslegung (BVerfGE 88, 40) in dieser Frage: Deutschland als Ganzes geteilt, Festhalten West-Deutschlands an der Idee "Gesamtdeutschlands" und "eines deutschen Staatsvolks", Wiedervereinigung als Verfassungsauftrag, Staatsangehörigkeit als Ausdruck und Mittel dessen - alles ablesbar an der vorhandenen Rechtsprechung des BVerfG, das in Fragen der GG-Auslegung die Autorität und Deutungshoheit hat - nicht Du oder ich, ohne Dich da kränken zu wollen.

Zitat
5. Verfolgte, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, haben dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, soweit sie nicht zu erkennen geben, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen wollen.   
6. Auch wenn die Verfolgten eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, können sie durch die Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland oder durch einen Antrag nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen.
7. Für diejenigen, die eine fremde Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, liegt die Bedeutung des Art. 116 Abs. 2 GG darin, daß der deutsche Staat sie - unbeschadet des Umstandes, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben - nicht als Deutsche betrachtet, solange sie nicht durch Wohnsitzbegründung oder Antragstellung sich auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit berufen.
BVerfGE 23, 98 ff.

Antrag... Siehe Wortlaut des Art. 116 II

- die "systematische" Auslegung (BVerfGE 62, 1): Wo im Gesetz steht die in Frage stehende Vorschrift? In welchen Kontext hat der Gesetzgeber die Vorschrift eingeordnet? Im Fall des Art. 116 II und die Frage, welche Staatsangehörigkeit gemeint sein könnte, muss also Art 116 I berücksichtigt werden - gemeint ist die "deutsche".
Würde mit "Staatsangehörigkeit" in 116 II eine andere gemeint sein als in 116 I wäre diese zu konkretisieren gewesen. Schon die Anordnung der Vorschrift impliziert den Bezug.

- die "teleologische" Auslegung (BVerfGE 74, 51) - was ist der Zweck der Vorschrift? Soll sie eine Länderstaatsangehörigkeit postulieren, erhalten, schaffen, bewahren, beschwören? Was sagt das BVerfG dazu?
Zitat
An die Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland nach dem 8. Mai 1945 knüpft Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG die Vermutung, daß der Betroffene auch den Willen hat, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Diese gesetzliche Vermutung ist nur widerlegt, wenn ein "entgegengesetzter Wille" des Betroffenen festgestellt werden kann.
(...)
Im Rahmen dieser Bestimmung erhebt sich nicht die Frage, ob der Betroffene ständig den Willen bekundet hat, als deutscher Staatsangehöriger behandelt zu werden; es ist vielmehr umgekehrt zu fragen, ob der Betroffene einen dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht hat.
BVerfGE 8, 81

Die Rechtsprechung ist da, wie man sieht, eindeutig und sehr weitgehend.

Die Kommentarliteratur (die auch ein Verfassungsrechtler bei der Auslegung heranzieht) sieht in dem Zweck von Art 116 II eine "Wiedergutmachung national-sozialitischem Unrechts" (zB. Jarass Art 116 Rn. 11).

Wie aber kommen die denn darauf?
Sie zitieren einfach das BVerfG:

Zitat
...der mit dem Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG verfolgte Zweck der Wiedergutmachung ...
BVerfGE 8, 81

Zitat
Die Verfasser des Grundgesetzes gingen bei der Abfassung des Art 116 Abs 2 GG von der Überzeugung aus, daß der durch Akte des nationalsozialistischen Staates aus rassenideologischen Gründen angeordnete Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit krasses Unrecht darstellte.
(...)
 Art 116 Abs 2 GG dient der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts
BVerfGE 53, 54ff.


In der Zusammenschau all dieser Faktoren kann kaum ein Zweifel darüber bestehen, was der Verfassungsgeber mit "Staatsangehörigkeit" in Art. 116 II gemeint hat - und was nicht.
Deine Auffassung ist mit der Entscheidung des Verfassungsgebers und der eindeutigen und beständigen Auslegung durch das BVerfG unvereinbar.


Dies nur als Einstieg in die Problematik, die zu Zeiten der Teilung eines der komplizierteren Felder der Deutschlandpolitik darstellte und immer wieder zu Verwicklungen und Auseinandersetzungen zw. den beiden dt. Staaten führten, die (aus Sicht der BRD) "füreinander kein Ausland" waren.


---

III. Zum Abschluss und allgemein:


Was hier angerissen wurde ist die Darlegung der Rechtslage.
Du vertrittst eine andere Rechtsauffassung.

Das ist Dein gutes Recht!

Es ist aber sinnvoll, vom praktischen aber auch theoretischen Standpunkt, die Rechtslage auch für die eigene Rechtsauffassung zu berücksichtigen. Denn diese Fragen werden letztlich durch Gerichte abschliessend beantwortet (woran sich, im Falle des BVerfG, auch der Gesetzgeber zu halten hat, der in diesen Fragen durch Verfassung und Verfassungsrechtsprechung gebunden ist - einer der Kerngedanken des Verfassungswesen an sich).
Denn da Deine Rechtsauffassung des Art. 116 II der Auffassung des Verfassungsgebers und der Auslegung des BVerfG entgegen steht ist sie im Zweifel (also wenn sie gerichtlich zur Prüfung käme) unmassgeblich.

Ein hartes Wort, ich weiss, aber es macht schon Sinn sich der unbeqeumen Wahrheit zu stellen:
GG-Artikel sind, wie jede andere Rechtsnorm auch, keine Gedichte, die man frei nach Laune für sich interpretieren kann und deren eigene Interpretation gleichrangig neben zahllosen anderen steht.
Es gibt eben nicht nur den (von Mensch zu Mensch unterschiedlichen) Wortsinn zu berücksichtigen sondern einiges andere auch - v.a. die in dieser Frage bestehende Rechtssprechung, die auch die Bundesregierung zu respektieren hat.

Insofern möchte ich Dir das Recht auf Deine Rechtsauffassung gar nicht absprechen!
Dies hier soll nur ein wenig deutlich machen, warum diese Rechtsauffassung mit der geltenden Rechtslage, nach Willen des Verfassungsgebers und Auslegung durch das BVerfG, wenig bis nichts zu tun hat.
Es ist nicht mehr (und nicht weniger) als Deine Meinung bzw. das, was Du von anderen übernommen hast.

Ob diese "anderen" mit ihren Ideen grundgesetzkonform sind, ob sie vereinbar mit der Rechtsprechung sind usw. - das könntest Du vielleicht ua. mit Hilfe der hier genannten Fakten für Dich neu bewerten.
Wenn Du am Verständnis der Rechtslage interessiert sein solltest.

Das BVerfG von "Deiner" Auffassung zu überzeugen ist aussichtslos.
Mit dieser Auffassung hier irgendwas zu reissen, ist aussichtslos. Denn früher oder später prallt man eben auf einen der Millionen, die die paar entgegenstehenden Kleinigkeiten kennen, die hier erwähnt werden.

Das ist natürlich nur ein Anriss dieser komplexen Problematik.
Die Fachleute hier mögen mich verbessern oder ergänzen.

and now to something completly different, OT: Adenauers Haltung zur Wiedervereinigung wird von der Forschung längst nicht mehr als so eindeutig beschrieben, wie es auch hier zum Ausdruck kommt. Einflussreicher scheint mir mittlerweile die Auffassung, dass die Westbindung für ihn Vorrang hatte gegenüber der Einheit. Siehe dazu Foschepoth (sic!) "Adenauer und die Deutsche Frage" oder auch Winklers must-read "Der lange Weg nach Westen".
http://www.zeit.de/1988/41/wollte-adenauer-die-wiedervereinigung
« Letzte Änderung: 27. Mai 2015, 13:38:01 von Barbapapa »
Keine Toleranz!