Kurzen Prozeß vielleicht nicht. Wenn man auf Freiheitsstrafe erkannte, dann hat man den Verurteilten auch nicht mehr laufen lassen. Aber schauen wir einfach mal ins Gesetz, unter welchen Voraussetzungen auf Bewährung ausgesetzte Strafen in Frage kamen:
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Vorweg zur Begriffsklärung:
2. Kapitel
Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
1. Abschnitt
Straftaten und Verfehlungen
§ 1.
(1) Straftaten sind schuldhaft begangene gesellschaftswidrige oder gesellschaftsgefährliche Handlungen (Tun oder Unterlassen), die nach dem Gesetz als Vergehen oder Verbrechen strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen.
(2) Vergehen sind vorsätzlich oder fahrlässig begangene gesellschaftswidrige Straftaten, welche die Rechte und Interessen der Bürger, das sozialistische Eigentum, die gesellschaftliche und staatliche Ordnung oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft schädigen. Sie ziehen strafrechtliche Verantwortlichkeit vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege oder Strafen ohne Freiheitsentzug oder, soweit gesetzlich vorgesehen, bei schweren Vergehen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. Die Strafe für besonders schwere fahrlässige Vergehen ist, soweit gesetzlich vorgesehen, Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren.
(3) Verbrechen sind gesellschaftsgefährliche Angriffe gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, Kriegsverbrechen, Straftaten gegen die Deutsche Demokratische Republik sowie vorsätzlich begangene Straftaten gegen das Leben. Verbrechen sind auch andere vorsätzlich begangene gesellschaftsgefährliche Straftaten gegen die Rechte und Interessen der Bürger, das sozialistische Eigentum oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft, die eine schwerwiegende Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen und für die deshalb eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren angedroht ist oder für die innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgesprochen wird.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 1 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Vergehen sind vorsätzlich oder fahrlässig begangene gesellschaftswidrige Straftaten, welche Rechte oder rechtlich geschützte Interessen der Bürger oder der Gesellschaft verletzten oder gefährden."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Verbrechen sind gesellschaftsgefährliche Angriffe gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, Kriegsverbrechen sowie Mord. Verbrechen sind auch andere vorsätzlich begangene gesellschaftsgefährliche Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren angedroht ist oder für die innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgesprochen wird."
§ 30. Anwendungsbereich und Zweck der Strafen ohne Freiheitsentzug.
(1) Strafen ohne Freiheitsentzug werden unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Schuld des Täters gegenüber Personen angewandt, die ein Vergehen aus Undiszipliniertheit, Pflichtvergessenheit, ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein oder Unachtsamkeit oder wegen besonderer persönlicher Schwierigkeiten begehen.
(2) Ist das Vergehen Ausdruck eines hartnäckigen disziplinlosen Verhaltens des Täters, kann eine Verurteilung auf Bewährung nur ausgesprochen werden, wenn sie zur wirksamen erzieherischen Einflußnahme auf den Täter mit der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz oder einer Bürgschaft verbunden wird.
(3) Zweck der Strafen ohne Freiheitsentzug ist es, den Täter zur eigenen Bewährung und Wiedergutmachung anzuhalten, damit er künftig seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht wird. Die Strafen ohne Freiheitsentzug tragen dazu bei, die erzieherische Kraft der sozialistischen Kollektive und gesellschaftlichen Organisationen zur Überwindung von Rechtsverletzungen zu entfalten.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 30 Ab. 2 und 3 aufgehoben und der bisherige Abs. 1 wurde § 30.
§ 31. Bürgschaft.
(1) Kollektive der Werktätigen können sich verpflichten, die Bürgschaft über den Rechtsverletzer zu übernehmen und dem Gericht vorschlagen, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auszusprechen. Ausnahmsweise können auch einzelne, zur Erziehung des Täters befähigte und geeignete Bürger die Bürgschaft übernehmen.
(2) Bestätigt das Gericht im Urteil, die Übernahme der Bürgschaft, sind das Kollektiv oder der Bürge, der sie beantragt hat, verpflichtet, die Erziehung des Rechtsverletzers zu gewährleisten.
(3) Die durch die Bürgschaft übernommene Verpflichtung erlischt nach Ablauf eines Jahres. Bei Verurteilung auf Bewährung kann sie für eine längere Dauer, jedoch nicht über die Bewährungszeit hinaus bestätigt werden.
(4) Entzieht sich der Verurteilte der Bewährung und Wiedergutmachung, kann das Kollektiv oder der Bürge beim Gericht den Vollzug der mit einer Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe beantragen.
(5) Das Gericht bestätigt auf Antrag des Kollektivs oder des Bürgen das Erlöschen der Bürgschaft, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung der mit der Bürgschaft verbundenen Verpflichtungen weggefallen sind.
Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielten der § 31 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Kollektive der Werktätigen oder einzelne zur Erziehung des Täters geeignete Personen können die Bürgerschaft über den Täter übernehmen und dem Gericht vorschlagen, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auszusprechen.
(2) Bestätigt das Gericht im Urteil die Übernahme der Bürgschaft, sind das Kollektiv oder der Bürger, der sie beantragt hat, verpflichtet, die Erziehung des Täters zu gewährleisten."
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 31 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Kollektive der Werktätigen oder einzelne zur" ersetzt durch: "Zur".
- im Abs. 2 wurden die Worte "das Kollektiv oder" gestrichen und das Wort "sind" ersetzt durch: "ist".
- der Abs. 4 wurde aufgehoben.
- der Abs. 5 wurde Abs. 4 und in ihm wurden die Worte "des Kollektivs oder" gestrichen.
§ 32. Pflichten und Rechte der Betriebe, staatlichen Organe, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und der Kollektive der Werktätigen.
(1) Wird eine Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen, so sind die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, in deren Bereich der Verurteilte arbeitet und lebt, verpflichtet, die erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten zu gewährleisten und in ihrem Verantwortungsbereich die Erfüllung der dem Verurteilten auferlegten Pflichten zu kontrollieren. Sie haben zu sichern, daß der Verurteilte in einem geeigneten Kollektiv arbeitet und dieses bei der Erziehung zu unterstützen. Bei Verletzung der mit der Verurteilung auferlegten Pflichten können die Kollektive beim Leiter Maßnahmen gemäß Absatz2 Ziffer 1 beantragen oder beim Gericht Anträge gemäß Absatz 2 Ziffer 2 stellen.
(2) Bei Verletzung der mit der Verurteilung auf Bewährung auferlegten Pflichten aus § 33 Absätze 3 und 4 Ziffern 1, 2 und 6 haben die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen oder die Vorstände der Genossenschaften das Recht,
1. Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit - außer fristlose Entlassung - anzuwenden, wenn diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind;
2. gerichtliche Maßnahmen nach § 35 Absatz 5 oder den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe zu beantragen. Der Antrag soll mit dem Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, oder dem zuständigen gesellschaftlichen Gericht oder dem Schöffenkollektiv beraten werden.
Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden im § 32 Abs. 2 die Worte "§ 33 Absätze 3 und 4 Ziffern 1, 2 und 6" ersetzt durch: "§ 33 Absätze 3 und 4 Ziffern 1, 2 und 7".
Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 32 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 32 nochmals aufgehoben.
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Beispielsweise §§ 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 StGB der DDR:
§ 15. Zurechnungsunfähigkeit.
(1) Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen zeitweiliger oder dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Bewußtseinsstörung unfähig ist, sich nach den durch die Tat berührten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen anordnen.
(3) Wer sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, wird nach dem verletzten Gesetz bestraft.
§ 16. Verminderte Zurechnungsfähigkeit.
(1) Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist gemindert, wenn der Täter zur Zeit der Tat infolge der im § 15 Absatz 1 genannten Gründe oder wegen einer schwerwiegenden abnormen Entwicklung seiner Persönlichkeit mit Krankheitswert in der Fähigkeit, sich bei der Entscheidung zur Tat von den dadurch berührten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen, erheblich beeinträchtigt war.
(2) Die Strafe kann nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden. Dabei sind die Gründe zu berücksichtigen, die zur verminderten Zurechnungsfähigkeit geführt haben. Das gilt nicht, wenn sich der Täter schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit vermindernden Rauschzustand versetzt hat.
(3) Das Gericht kann anstelle oder neben einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen anordnen.