Wenn man nicht betroffen ist, wird die Beschwerde nicht angenommen, und daran sieht man dann, dass man sie eben nicht erheben durfte.
Aber selbst wenn man betroffen ist, gibt es immer noch je nach Verfahren Gründe dafür, dass man die Beschwerde nicht erheben darf. Das BVerfG ist keine Bundesklagemauer.
Also, da gibt es zwei Missverstaendnisse:
a) Den Vorbeitrag habe ich insofern falsch eingeordnet, als ich den Begriff
abstrakte Normenkontrolle 'überlesen' habe, da ich die AfD nicht für so doof hielt, eine solche, selbst wenn sie in den Bundestag mit > 5% einzöge, für erreichbar zu halten. Ich ging einfach davon aus, sowas passiert mir öfter, dass die Mööönschen im Lande das nächst-erreichbare Rechtsmittel meinen, auch wenn sie sich falsch ausdrücken. D.h. "Widerspruch" sagen, wenn "Einspruch" gemein ist oder umgekehrt, "Klage" sagen, wenn (Verfassungs-) "Beschwerde" gemeint ist oder umgekehrt oder "(Einstweilige) "Anordnung" sagen, wenn "Verfügung" gemeint ist oder umgekehrt.
DENN:
b) Das oben Gesagte im Zitat ist so nicht richtig. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz setzt eben voraus,
dass jeder in
jedem Falle betroffen ist (klassische Beispiele: Volkszählungen, die
jeden [auch den 'Illegalen'] zählen sollen, Haushaltsabgaben wie der Rundfunkbeitrag, die
jeden Haushalt treffen sollen - Befreiungs-/Minderungsvorschriften aussen vor gelassen). D.h. entweder ein Gesetz betrifft
jeden,
dann ist eine Verfassungsbeschwerde stets zulässig, weil die abstrakte Betroffenheit ja deren Voraussetzung ohne vorgängige Erschöpfung des Rechtsweges ist.
Ansonsten ist stets die
konkrete Betroffenheit erforderlich, etwa, wenn die Bauordnung geändert wird, die Änderungen aber nur Garagenbesitzer betreffen. Und die Behöden und Instanzgerichte sind gehalten, vor einer Anrufung des BVerfG, zu schauen, ob sie den Willen des Gesetzgebers nicht doch noch verfassungskonform auslegen können, ohne (siehe mein Pseudonym) gegen den expliziten Wortlaut zu verstossen.
Ob sie
begründet ist, wollte ich nicht diskutieren, das steht ja hintenan. Zudem halte ich das Netzwerkzersetzungsgesetz für so gravierend teilnichtig, dass daraus regelmässig in der Verfassungsrechtssprechung Gesamtnichtigkeit folgen dürfte, wenn das BVerfG nicht mittlerweile zur Abnicker-Riege verkommen sein sollte, aufgrund Kooptierens von abgehalfterten Ministerpräsidenten, die man nicht an BGH, BSG, BAG, BVerwG oder BFH sich zu berufen getraut hätte.
Und dass das Netzwerkzersetzungsgesetz
jeden betrifft, selbst den Obdachlosen, der im Internetcafe surft, halte ich für unmittelbar offensichtlich.