Zu den verschiedenen Meldeportalen der afd gibt es hier eine juristische Einschätzung:
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Auch wenn diese Seite nach einem Mail-Flashmob abgeschaltet werden musste und die Landtagsfraktionen in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sich zunächst nicht anschließen wollen, machen diese Beispiele Schule: Die AfD-Fraktionen in Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg haben bereits Pläne bekannt gegeben, ähnliche Portale einzurichten. Lehrerverbände, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie die Kultusministerkonferenz sind alarmiert, politische Gegner der AfD lehnen die "Lehrerpranger" mit verschiedenen, ebenso Aufmerksamkeit heischenden Formulierungen ab.
Unparteiisch und gerecht: Was das Neutralitätsgebot wirklich gebietet
Für die Landesbeamten statuiert § 33 Abs. S. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die – auch für angestellte Lehrkräfte geltende – Dienstpflicht, ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Die Schulgesetze der Länder sehen entsprechende Generalklauseln zum Schutz vor einer politisch geprägten Unterrichtsgestaltung vor.
Das Neutralitätsgebot zählte schon für die Gründungsväter des Grundgesetzes zu den hergebrachten Prinzipien des Berufsbeamtentums: Die Beamten sollen, so das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1957, "gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen" (BVerfG, Beschl. v. 17.10.1957, Az. 1 BvL 1/57).
Damit ist jedoch keine Lehrkraft gemeint, die sich jeder Äußerung zu politischen Themen enthalten muss: Der staatliche Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und die im Landesrecht ausgestaltete pädagogische Gestaltungsfreiheit decken Lehreinheiten und Diskussionen über Programme und Äußerungen politischer Parteien allemal ab.
Es geht vielmehr darum, die Schüler auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und ihnen die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln. Weil den Lehrkräften dabei keine bestimmte Darstellung einzelner politischer Richtungen vorgeschrieben oder verboten werden kann, verstößt es auch gegen die Neutralitätspflicht, ihnen beispielsweise AfD-kritische Äußerungen zu verbieten.
Lehrerpranger aus Mitteln der Landtagsfraktionen unzulässig
Die Meldeportale der Landtagsfraktionen sind aber noch aus einem anderen Grund unzulässig: So wird eine Beziehung zur parlamentarischen Arbeit zwar behauptet, liegt aber eher fern. Dabei dürfen die Fraktionen Zuwendungen der Landeshaushalte nur für die Parlamentsarbeit einsetzen.
Für das Bundesverfassungsgericht sind die Fraktionen Teil der "organisierten Staatlichkeit" mit eigenen spezifischen Aufgaben (BVerfG, Urt. v. 13.06.1989, Az. 2 BvE 1/88): Sie steuern und erleichtern die parlamentarische Arbeit, organisieren eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern, bereiten gemeinsame Initiativen vor und stimmen sie aufeinander ab und unterstützen eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder. Dafür erhalten sie Fraktionszuschüsse, die sie für ihre in der Verfassung und Geschäftsordnung beschriebenen Aufgaben einsetzen können; insofern sind die Mittel für die Parlamentsarbeit bestimmt und zweckgebunden.
Die politische Arbeit der Fraktionen, die keine Regierungsverantwortung tragen, ist auf Informationen angewiesen, die nicht von der Regierung stammen, die sie kontrollieren soll. Die Informationsbeschaffung durch Recherchen, Anhörungen, Enqueten, Ausschussreisen usw. fällt daher noch in den Bereich der zulässigen Parlamentsarbeit und darf aus den Fraktionszuschüssen bezahlt werden. Steht aber die Informationsbeschaffung nicht im Vordergrund – wie etwa bei Meinungsumfragen, Kinderfesten oder den Parteizwecken untergeordnete Wahlkampfunterstützung –, müssen die Landesrechnungshöfe diese Verwendung der Fraktionszuschüsse beanstanden. Das schreibt der Landesrechnungshof Baden-Württemberg in einer beratenden Äußerung vom November 2008.
Dahinter steht die aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Forderung, dass die politische Willensbildung des Volkes von staatlichen Einflüssen – auch von solchen der staatlich finanzierten Fraktionen - freigehalten werden muss. Es muss eine strikte Trennung zwischen den Sphären der Fraktionen, der politischen Parteien und der ihnen nahestehenden Stiftungen geben: Was Aufgabe des einen ist, darf nicht mit öffentlichen Mitteln des anderen übernommen oder beeinträchtigt werden (sog. Distanzgebot, BVerfG, Urt. v. 5.11.1975, Az. 2 BvR 193/74.
Fraktionen riskieren Pflicht zur Rückzahlung
Nun behaupten nicht einmal die AfD-Abgeordneten selbst, dass sie sich aus den Meldeportalen Informationen für die parlamentarische Arbeit beschafften. Ihnen geht es vielmehr um die Unterstützung von Schülern und Eltern, die sich gegen mutmaßliche Missstände in den Schulen vor Ort zur Wehr setzen sollen – also um Rechtsverfolgung und Interessendurchsetzung außerhalb des Parlamentsbetriebs. Die für Fraktionsaufgaben vorgesehenen Fraktionsmittel werden demnach in der Praxis für Aufgaben verwendet, die anderen Institutionen obliegen, etwa Gewerkschaften oder politischen Parteien.
Gelangen die Landesrechnungshöfe bei ihrer Prüfung der Verwendung von Fraktionsmitteln zu dem Ergebnis, dass diese nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, müssen die Landtagspräsidenten die Haushaltsmittel zurückfordern (§ 4 Abs. 1 Fraktionsgesetz Baden-Württemberg; Art. 4 Abs. 1 Bayerisches FraktG; § 9 Abs. 5 FraktG Berlin; § 5 Abs. 1 FraktG NRW). Die Fraktionen riskieren also, die Geldmittel, die sie für die Lehrerportale eingesetzt haben, wieder an die Landtage zurückzahlen zu müssen.
Auch organisatorisch ergeben sich bei diesen Fraktionsportalen noch viele Fragen: Was geschieht mit den Daten am Ende der Legislaturperiode, wenn die Abgeordneten ihr Mandat verlieren und die Fraktionen aufgelöst werden? Eine Übergabe der Portale an außenstehende Dritte – wie die nahestehende Partei oder eine Stiftung – wäre datenschutzrechtlich und wegen des verfassungsrechtlichen Distanzgebots unzulässig.
Verfahrensrechtlich ist ohnehin unklar, wie die AfD-Fraktionen als Portalbetreiber die zugesagte Vertraulichkeit der sich dort meldenden Personen gewährleisten sollten. Als öffentliche, Daten verarbeitende Stelle unterliegen sie umfangreichen Dokumentations- und Auskunftspflichten, von der Herausgabepflicht in Straf- und Disziplinarverfahren ganz zu schweigen.
Wenn schon Meldeportale, dann lieber in der Hand des Dienstherren
Eine Möglichkeit, der aktuellen Debatte den Wind aus den Segeln zu nehmen, wären Meldeportale, welche von den jeweiligen Schulverwaltungen selbst betrieben werden. Sie könnten Hinweise aufnehmen und den Ausgangspunkt für rechtsstaatlich geführte Ermittlungen des Dienstherrn bilden. Schüler und Eltern, die sich über dienstpflichtwidrige Äußerungen und Verhaltensweisen von Lehrkräften – egal mit welcher politischen oder religiösen Zielrichtung – beschweren wollen, müssten damit nicht den Umweg über parteinahe Fraktionen nehmen.
Davon würden auch die Lehrkräfte profitieren. Nach der Spickmich.de-Entscheidung des BGH (Urt. v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08) können sie den Bewertungsportalen aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nichts entgegensetzen. Bei einem dienstlichen Evaluations- und Beschwerdeportal lägen die Daten immerhin in der Hand des Dienstherrn, der Anhaltspunkten für Dienstpflichtverletzungen nachgehen und die Daten im Übrigen binnen kurzer Zeit löschen müsste. Auch die betroffenen Lehrkräfte haben aus ihrem Dienstverhältnis heraus Anspruch darauf, dass unbelegte Anschuldigungen und wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen schnell gelöscht werden müssen. Wenn überhaupt über solche Meldeportale nachgedacht wird, dann sind sie Sache der Schulaufsicht und nicht einer Parteifraktion.
Der Autor Prof. Dr. Klaus Herrmann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner von Dombert Rechtsanwälte PartmbB, Potsdam sowie Honorarprofessor für Verwaltungsrecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg. Er veröffentlicht zum öffentlichen Dienstrecht und Beamtendisziplinarrecht und ist Lehrbeauftragter für öffentliches Dienstrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.