Muss das AG die Ablehnung denn nicht begründen?
Nein, da ein Widerspruch gegen einen Durchsuchungsbeschluss nur statthaft ist, wenn dieser noch nicht ausgeführt wurde oder die Durchsuchung noch andauert. Das könnte man hier so sehen, da wohl noch nicht alle Papiere durchgesehen wurden. Und eine Begründungg ist durchaus enthalten. Das AG Wittenberg verweist darauf, dass es bei seiner ursprünglichen Begründung für den DUrchsuchungsbeschluss bleibt.
Statthaft wäre ein Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme. Da ist die Argumentation aber, warum der beschlagnahmte Gegenstand nicht als Beweismittel taugt oder benötigt wird. Eine Verteidigung gegen den Tatvorwurf gehört hier nicht hin und ist unbeachtlich.
Beispiel: Vorwurf lautet auf verbotenen Waffenbesitz, beschlagnahmt wurde aber die Briefmarkensammlung. Hier kann man sich gegen die Beschlagnahme wehren, da die Briefmarken wohl nix mit dem Vorwurf des verbotenen Waffenbesitzes zu tun haben. Ein Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme der Briefmarken mit der Begründung, dass die Waffen im Keller gar nicht verboten waren bringt aber nix. Sowas gehört ins Hauptsacheverfahren.