Der König versichert ein Versicherungsgeschäft zu betreiben.
Fraglich ist, ob er ein Versicherungsgeschäft betrieben hat. Wenn nun das AG Dessau zu der Ansicht kommt, der König hätte unerlaubt ein Versicherungsgeschäft betrieben, dann hat es damit gleichzeitig festgestellt, dass ein Versicherungsgeschäft betrieben wurde.
Eine Täuschung über den Betrieb eines Versicherugsgeschäftes liegt somit nicht vor.
Zu prüfen ist weiterhin, ob der König ein geeignetes Versicherungsgeschäft betrieben hat. Ein Versicherungsgeschäft ist geeignet, wenn es jederzeit in der Lage ist, die versprochenen Leistungen zu erbringen. Vorliegens wurden im Zeitraum 2009 bis 2012 ca. 345 TEUR an Prämien kassiert und ca. 45 TEUR für Versicherungsleistungen ausgegeben. Fälle, in denen eine vertraglich geschuldete Leistung verweigert wurde sind nicht bekannt.
Der bekannte Fall der verweigerten Zahlung ist nie gerichtsanhängig gewesen, weil die Geschädigte wohl "vegessen" hat, rechtzeitig ihre Prämien zu bezahlen. Somit war die Leistungsverweigerung gerechtfertigt.
Für einen Betrug sind folgende Tatbestandsmerkmale zu erfüllen.
1. Täuschung
2. Erzeugung eines Irrtums
3. Vermögensverfügung auf Grund des Irrtums
4. Vermögensschaden durch die Verfügung
5. Bereicherungsabsicht
Meine Wertung sieht etwas ander aus als die von Dir geschriebene. Ich sehe aber das größte Problem bei Punkt 5, bei Punkt 4 sind wir uns auch nicht einig. Du siehst es als gegeben an. Ich nicht, da er ja durchaus gewillt ist, Leistungen zu erbringen, er aber nicht in der Lage ist jede der versprochenen Leistungen zu erbringen.
Fraglich ist, ob er dies gewusst hat oder hätte wissen müssen. So wie er mir vorkommt geht er wirklich davon aus, dass seine Versicherung klappen kann.
Letztendlich ist die Diskussion aber akademisch, da es an der Beweisbarkeit des objektiven Tatbestands scheitern wird. Und ich sehe bereits im objektiven Tatbestand das Problem mit Vermögensschaden und Vermögensgefährdung.
Wo wir aber übereinstimmen ist, dass die Verträge mit dem Leistungsausschluß durchaus den Anfangsverdacht eines Berugs rechtfertigen können. Hier wurde etwas deutlich anders beworben als es tatsächlich ist. Wenn ich mal Zeithabe denke ich drüber nach, ob sich der Kubusch hier nicht sogar der Beihilfe verdächtig gemacht hat.