Ich habe mal zu den Befugnissen des von der Bafin bestellten Abwicklers recherchiert:
Das schreibt der Kommentar zum Kreditwesengesetz (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, 4. Auflage, § 37, Rn. 15) dazu:
"Der Umfang der Befugnis des nach § 37 Abs. 1 Satz 2 bestellten Abwicklers ergibt sich aus dem Bestellungsakt der BaFin und der Abwicklungsanordnung. Im Regelfall erhält der Abwickler für die abzuwickelnden Geschäfte die Stellung des Inhabers bzw. des gesetzlichen Vertreters des betroffenen Unternehmens. Stattet die BaFin den Abwickler z. B. „mit den Befugnissen eines Geschäftsführers aus und überträgt ihm die Abwicklung, so modifiziert sie damit zugleich die Abwicklungsanordnung in der Weise, dass der Unternehmer von einer ursprünglich aktiven Rolle in eine eher passive Rolle, nämlich die Abwicklung zu dulden, gerät.. . . Ist der Antragsteller damit zur Duldung der Abwicklungshandlungen durch den Abwickler verpflichtet, hat er dessen Anordnungen Folge zu leisten und kann er dazu auch mit Hilfe von Zwangsmaßnahmen angehalten werden"
Nachdem die Bafin selbst erklärt, dass die "Abwicklung die Rückzahlung der unbedingt rückzahlbaren Anlegergelder und die Kündigung der Versicherungsverträge umfasst", meine ich, dass der Abwickler weder Mietverträge noch Verträge bezogen auf irgendwelche Internetseiten kündigen wird.
Ich habe ehrlich gesagt auch Zweifel, ob der Abwickler "Sachwerte" zu Geld machen wird, um Anlegergelder zurückzuzahlen.
Die Pflicht der KRD-Jungs - wie in dem Zitat gesagt - zur Duldung der Abwicklung könnte meines Erachtens der Hintergrund dafür sein, dass - wie berichtet wird - Schlösser ausgetauscht worden sind.