Der Einzelrichter am Amtsgericht darf auf maximal 2 Jahre Freiheitsstrafe erkennen.
Nein, die Begrenzung der Strafgewalt nach § 24 Abs. 2 GVG (4 Jahre) gilt für das gesamte Amtsgericht, also sowohl für den Strafrichter (Einzelrichter, wie im Fall Fitzek) als auch für das Schöffengericht. Auch der Strafrichter kann also auf bis zu 4 Jahre erkennen.
Aus § 25 Nr. 2 GVG folgt lediglich, dass der Strafrichter zuständig ist, wenn
zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens mit einer Strafe von nicht mehr als 2 Jahren zu rechnen ist. Stellt sich aber dann während der Hauptverhandlung heraus, dass mehr als 2 Jahre angemessen sind, kann darauf auch der Strafrichter erkennen.
(vgl. Barthe in Karlsruher Kommentar, 7. Auflage, § 24 GVG, Rn. 3 und § 25 GVG, Rn. 5)
Was wir also bislang nur wissen ist, dass man bei Eröffnung der Hauptverhandlung davon ausgegangen ist, dass jedenfalls nicht mehr als zwei Jahre rauskommen.