Autor Thema: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines querdenkenden Patentanwalts  (Gelesen 458 mal)

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Offline Mr. Devious

VG München, Beschluss vom 28.09.2023, M 7 23.684

Zitat
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 8.375,-- Euro festgesetzt.

Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf seine Klage gegen den Erlass eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition sowie die mit dem Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten, Europäischer Feuerwaffenpass, Kleiner Waffenschein) verbundenen Folgeanordnungen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom … … 2023.
2
Nach der Sachverhaltsdarstellung eines der auf Streifenfahrt befindlichen Polizeibeamten (PHM …) vom … … 2022 war den beiden zivilen Polizeibeamten am selben Tag gegen 18:30 Uhr im M. auf der … … in nördlicher Fahrrichtung kurz vor der Einmündung zur … ein schwarzer Mercedes SUV aufgefallen. Hinter der Heckscheibe des Fahrzeugs seien auf einem Bildschirm politische Botschaften mit Bildern von Politikern des Bundestags und Beleidigungen gegen diese gelaufen, darunter Frau …, Herr … und Herr … Die Aufzählung sei nicht abschließend. Die Polizeibeamten seien dem Pkw eine Zeit lang hinterhergefahren und hätten Ausschnitte aus der deutschen Nationalhymne, Botschaften gegen die Coronamaßnahmen oder die aktuelle Geschlechterpolitik erkennen können. Die ausgestrahlten Botschaften seien für jeden umliegenden Verkehrsteilnehmer sehr gut zu sehen gewesen, da der Bildschirm hell erleuchtet gewesen sei und die gesamte Heckscheibe des SUV ausgefüllt habe. Zum Zeitpunkt der Feststellung habe reger Verkehr geherrscht, weshalb die visuellen Botschaften stark öffentlichkeitswirksam gewesen seien. Diese seien zudem zur Ablenkung und potentiellen Gefährdung des Straßenverkehrs geeignet gewesen. Da der Anfangsverdacht der Beleidigung gegen Personen des politischen Lebens sowie die Erlöschung der Betriebserlaubnis durch nicht ordnungsgemäße technische Einrichtungen im Kofferraum gegeben gewesen sei, sei der Fahrzeugführer (der Antragsteller) in der … / … einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Dieser habe zuvor noch die stark befahrene … in Richtung D. befahren. Beim Herantreten an das Fahrzeug seien den Beamten zusätzlich die stark getönten Fensterscheiben aufgefallen, die nach späterer Sichtung ebenfalls ein Erlöschen der Betriebserlaubnis darstellten. Der Unterzeichner habe sich dem Fahrzeugführer mit dem Dienstausweis als Polizeibeamter ausgewiesen. Anschließend sei ihm der Grund der Anhaltung mitgeteilt worden. Der Aufforderung, seinen Führerschein und Fahrzeugschein auszuhändigen, sei er zunächst nicht nachgekommen. Nachdem er die Dokumente ausgehändigt habe, sei er aufgefordert worden, die mitzuführenden Gegenstände wie Warndreieck, Warnweste und Verbandstasche vorzuzeigen. Dabei habe er sich bereits widerwillig gezeigt und habe wissen wollen, warum er diese Gegenstände vorzeigen sollte. Nach einer kurzen Diskussion mit dem Unterzeichner habe er auf die Beifahrerseite gegriffen und die Gegenstände vorgezeigt. Anschließend hätten die Beamten die technische Einrichtung im Kofferraum genauer begutachten wollen. Dazu sei der Antragsteller aufgefordert worden, aus dem Fahrzeug zu steigen und den Kofferraum zu öffnen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Er habe gereizt reagiert und habe von dem Unterzeichner die erforderlichen Befugnisse sowie die genauen Paragraphen wissen wollen. Diese seien ihm auf verständliche Art und Weise mehrmals erläutert worden. Der Antragsteller habe jedoch nicht mehr auf die folgenden polizeilichen Anweisungen reagiert und sei weiterhin im Fahrzeug sitzen geblieben. Auf Grund der visuellen Botschaften sowie des gezeigten Verhaltens sei zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits davon ausgegangen worden, dass es sich bei dem Antragsteller um ein Mitglied der Querdenkerszene oder einen Angehörigen der Reichsbürgerbewegung handeln könnte. Da er sich weiterhin unkooperativ verhalten habe und die Kontrolle unter diesen Umständen nicht habe weitergeführt werden können, seien der Außendienstleiter und weitere Polizeistreifen zur Verstärkung hinzugezogen worden. Zwischenzeitlich, noch vor Eintreffen der Unterstützung, habe der Unterzeichner bemerkt, dass der Antragsteller das Gespräch mit dem Smartphone per Videofunktion aufgenommen habe. Er habe dieses zwischen den Beinen eingeklemmt gehabt und mit der Selbstportraitkamera gefilmt. Er sei dazu aufgefordert worden, die Videoaufzeichnung sofort zu beenden, da dies eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes darstelle. Dieser Aufforderung sei er nur nach intensiver Aufforderung nachgekommen. Er habe sich jedoch geweigert, das Mobiltelefon herauszugeben oder die Aufnahme zu löschen. Anschließend habe er sich im Fahrzeug eingeschlossen und habe die Scheibe, welche nur einen Spalt offen gestanden habe, wieder hochgefahren. Eine weitere Kommunikation sei nicht mehr möglich gewesen. Nachdem die weiteren Streifen zur Unterstützung, darunter der Außendienstleiter PHK …, eingetroffen seien, sei das weitere taktische Vorgehen abgeklärt worden. PHK … habe den Antragsteller als Beschuldigter im Strafverfahren belehrt und ihn ebenfalls dazu aufgefordert, aus dem Fahrzeug zu steigen. Dieser Aufforderung sei der Antragsteller nicht nachgekommen. PHK … (der auch das weitere Gespräch führte) habe die Beschlagnahme des Handys als Beweismittel angeordnet. Nachdem sich der Antragsteller weiterhin geweigert habe, aus dem Fahrzeug zu steigen oder auf weitere Anordnungen zu reagieren, sei ihm der unmittelbare Zwang zur Durchsetzung der Beschlagnahme angedroht worden. Erst nach langer Diskussion habe der Antragsteller das Handy über einen kleinen Schlitz der Fensterscheibe ausgehändigt. Anschließend habe er das Fenster wieder gänzlich verschlossen. Über die Beschlagnahme sei ein Verzeichnis gefertigt worden, welches dem Antragsteller ausgehändigt worden sei. Dieser sei mit der Maßnahme nicht einverstanden gewesen und habe die Unterschrift verweigert. Bei einem Datenabgleich sei zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht worden, dass der Antragsteller im Besitz mehrerer Schusswaffen sei. Im Anschluss sei dieser direkt gefragt worden, ob er eine Schusswaffe mit sich führe. Erst jetzt habe er sich als Schusswaffenführer zu erkennen gegeben und angegeben, dass sich eine Pistole, Kaliber 9mm, unter dem Beifahrersitz befinde. Der Antragsteller sei anschließend unter erneuter Androhung von unmittelbarem Zwang und unter höchster Beachtung der Eigensicherung aus dem Fahrzeug beordert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei dieser bereits ca. 40 Minuten lang in seinem versperrten Fahrzeug gesessen. Er sei, nachdem er aus dem Fahrzeug dirigiert worden sei, mit den dienstlichen Handfesseln fixiert und durchsucht worden. Die Durchsuchung seiner Person sei negativ verlaufen. Er sei im Anschluss zur weiteren Sachbearbeitung zur Polizeiinspektion verbracht worden. Der entsprechende Tatvorwurf sei ihm eröffnet worden. Des Weiteren sei ihm die vorläufige Festnahme erläutert worden. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs habe die zuvor genannte Pistole, Kaliber 9mm, unter dem Beifahrersitz griffbereit aufgefunden werden können. Diese sei in einem Stoff-Etui verborgen und mit einem Zahlenschloss versperrt gewesen. Auf dem Rücksitz habe sich ein Waffengürtel mit sieben leeren Magazinen und einem Schnell-Zieh Holster für die Pistole befunden. Die Gegenstände hätten im Vorfeld durch die Polizeibeamten nicht erkannt werden können, da die Scheiben mit einer nicht ordnungsgemäßen Folie verdunkelt gewesen seien. Im Kofferraum hätten in einem Rucksack die zugehörigen Patronen (ca. 250 Stück) in einem Shaker aufbewahrt, aufgefunden werden können, neben einem Beil, einer Gasmaske, Ohrenschützern und einem Erste-Hilfe-Set. Da es sich bei dem Antragsteller vermutlich um eine Person aus der Querdenkerszene oder der Reichsbürgerbewegung handele und politischer Bezug bestanden habe, sei telefonische Rücksprache mit dem Jourdienst des zuständigen Fachkommissariats gehalten worden. Von zwei dortigen Kriminalbeamten sei dann die weitere Sachbearbeitung übernommen worden. Alle aufgefundenen Gegenstände seien nach mündlicher Anordnung des zuständigen Jour-Staatsanwalts beschlagnahmet worden. Dem Antragsteller sei im weiteren Verlauf ein Verzeichnis darüber ausgehändigt worden. Ein freiwilliger Atemalkoholtest habe gegen 22:15 Uhr einen Wert von 0,00 mg/l ergeben. Nach Befragung und in Inaugenscheinnahme des Antragstellers durch weitere Tests hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, welche auf die Einnahme von Betäubungsmitteln hätten schließen lassen können. Bei der Durchsuchung des Pkw mit dem Sprengstoffhund hätten keinerlei Sprengmittel aufgefunden werden können. Das Fahrzeug sei zur Durchführung eines technischen Gutachtens beschlagnahmt worden.

Rest wegen des Umfangs nur verlinkt:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-27007?hl=true
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 
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Re: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines querdenkenden Patentanwalts
« Antwort #1 am: 16. Oktober 2023, 13:14:01 »
Ich frag mich bei sowas ja immer ist das ein zeitlupenartiger langsamer Errosionsprozeß oder steht so jemand (der war ja mal halbwegs erfolgreich in die Gesellschaft integriert der Herr Patentanwalt) morgens auf und ist auf einmal total bekloppt und hat nur noch Brei im Hirn.
"Gibt man einem Mann Feuer, dann ist er für einen Tag gewärmt; zündet man ihn aber an, dann ist ihm für den Rest seines Lebens warm."
— Solid Jackson, Fischer aus Ankh-Morpork
 
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Offline Anmaron

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Re: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines querdenkenden Patentanwalts
« Antwort #2 am: 16. Oktober 2023, 22:01:42 »
Die zweite Version kommt vielleicht nach einem Gehirngefäßschaden. Die erste Variante ist üblich. Jemand denkt nach, merkt aber nicht, dass er vom Feldweg ins Gestrüpp kommt und will immer weiter wissen, was im Gestrüpp ist. Einzelne Auslöser bringen einen dann weiter, wie z. B. eine Urteilsausfertigung ohne originalrichterliche Unterschrift mit passender Erklärung von einem Irreleiter, wenn man dann nicht gegenprüft.
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Re: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines querdenkenden Patentanwalts
« Antwort #3 am: 17. Oktober 2023, 08:51:02 »
Zitat
Allerdings führe er, laut seinen eigenen Aussagen ein „langweiliges Leben, Frau, zwei Kinder“.
Ich bremse nicht für Nazis!
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines querdenkenden Patentanwalts
« Antwort #4 am: 17. Oktober 2023, 10:03:05 »
Zitat
Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die in seinem Besitz befindlichen Waffen bzw. Waffenteile und Munition innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Kreisverwaltungsreferat einen Nachweis zu erbringen.

Wie nett!  :)

Es handelt sich also um einen Münchner wie die Nennung des  Kreisverwaltungsreferats zeigt („Aha! Ein Münchner!“, sagte der Heilige Petrus …).

Woanders gibt man 14 Tage Frist, wenn man die Leute als nicht gefährlich einstuft.

Man hat ihn also als gar nicht gefährlich eingestuft.
Was aber nur an der Frist etwas ändert, nicht an der Unzuverlässigkeit.

Die erste waffenrechtliche Erlaubnis 2017 erworben und 2023 schon wieder verloren.

Wenn man sich halt intensiv bemüht ...   :whistle:
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)