Ganz schön frauenfeindlich, dieser Groucho Marx.
Was ich an unserem Spielzeug exemplarisch für die Kundschaft und auch höchst interessant finde, ist eine Fixierung auf die Identität von "Rechtswidrigkeit" und "Nichtigkeit" von Rechtsakten. Im kontinentaleuropäischen Recht findet das seit mindestens einem guten Jahrhundert keinen Raum mehr. Weil wir durch das Recht die Wirklichkeit betrachten und nicht die Wirklichkeit durch das Recht.
@petermaier kapriziert sich ja darauf, dass Hitler, als er angeblich und/oder tatsächlich irgendwelche Dinge mit der Definition der deutschen Staatsangehörigkeit tat, ein Diktator war. Unbestritten. Möglicherweise war das, was Hitler tat, sogar verboten. Aber macht es das rechtlich weniger bedeutsam?
Moment! – mag nun der eine oder andere denken. Etwas, das gegen das Recht verstößt, kann doch nicht vom Recht gleichzeitig als wirksam angesehen werden? Doch, in der Tat. Man unterscheidet im kontinentaleuropäischen und insbesondere im deutschen Recht zwischen "Rechtswidrigkeit" eines Aktes und "(rechtlicher) Nichtigkeit" eines Aktes. Rechtswidrig heißt, dass es verboten ist.
Wirken kann es zunächst dennoch. Das heißt, dass man auch aus einem rechtswidrigen Zustand rechtsgültige Rechte ableiten kann. Das ist unglaublich sinnvoll, weil es die Rechtssicherheit fördert.
Ein einfaches Beispiel: Herr A. ist Eigentümer eines wertvollen Buchs, eines Unikats, das ansonsten nicht weiter markiert ist. Dieses verleiht er seinem Nachbarn Herrn B. Herr B. "schenkt" es aber seinem Freund Herrn C. zum Geburtstag. Als Herr A. das Buch bei Herrn C. sieht und es als sein Buch erkennt, verlangt er es von Herrn C. heraus.
Unstreitig durfte Herr B. das Buch Herrn C. nicht schenken. Es gehörte ihm ja nicht und "schenken" darf, genau wie Verkaufen, nur der Eigentümer. Gleichwohl ist nach den Regeln des gutgläubigen Erwerbs über nicht abhandengekommene Sachen Herr C. Eigentümer geworden. Die Schenkung von B an C ist also gleichzeitig(!) verboten und(!) allen Beteiligten gegenüber wirksam. Herr A. ist nicht mehr Eigentümer des Buchs (wer's nachlesen möchte: §§ 932 ff. BGB). Er kann aber, weil Herr B. seinem Vermögen geschadet hat, Schadenersatz von Herrn B. verlangen (in der Form, dass B das Buch von C zurückerwirbt, ggf. kauft und dann A übereignet oder aber in Wertersatz).
Noch klarer wird das im Verwaltungsrecht: Hier unterscheidet man zwischen rechtswidrigen und nichtigen Verwaltungsakten. Eine behördliche Verfügung (z.B. eine Gewerbeuntersagung) kann rechtswidrig sein. Gleichwohl ist sie ersteinmal wirksam, wenn sie nicht nichtig ist. Die Verfügung ist erst dann aus der Welt, wenn ein Gericht sie aufhebt, also aus der Welt schafft. Obwohl sie so in der Form nie in der Welt hätte sein dürfen. Anderes gilt nur, wenn der Akt von vorn herein nichtig ist, weil er an so gravierenden Fehlern leidet, dass man auch die zwischenzeitliche Wirksamkeit nicht akzeptieren kann.
Die Frage, ob etwaige Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht möglicherweise trotzdem wirksam waren, blieb uns
@petermaier bei all seiner Empörung jedoch schuldig. Das Grundgesetz hilft uns hier natürlich weiter: Mit einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit hat das Grundgesetz kein Problem. Die nationalsozialistischen Ausbürgerungen aber werden ignoriert oder rückgängig gemacht, Art. 116 Abs. 2 GG.