Autor Thema: VG Ddorf 6 L 2430/22, Beschl. 16.12.2022 Ein Reichi fliegt nicht.  (Gelesen 529 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Das mit der Luftsicherheit hatten wir schon einmal, auch NRW:

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Zitat
Datum: 16.12.2022
Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper: 6. Kammer
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 6 L 2430/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:1216.6L2430.22.00
 
Schlagworte:
Luftsicherheit, Luftverkehr, Verkehrspilot, Zuverlässigkeit, Widerruf, Erbengemeinschaft Jakob, Nation Ephraim, Verfassungsschutz, Reichsbürger, Selbstverwalter, Rechtsordnung, Einstellungswandel
Normen: § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW; § 7 Abs. 1, Abs. 1a Satz 1, Satz 3, Satz 4 Nr. 3 LuftSiG
Leitsätze:

Ein Verkehrspilot, der sich einer Reichsbürgergruppierung anschließt und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des Grundgesetzes in Abrede stellt, besitzt nicht die erforderliche luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit.
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Spoiler
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Gründe:
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Der am 14. November 2022 sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der am 14. November 2022 erhobenen Klage (6 K 7931/22) gegen den Widerrufsbescheid der C.                E. vom 00. Oktober 2022 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 12 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) von Gesetzes wegen.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Widerrufsbescheides das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.
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Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Widerrufsverfügung vom 00. Oktober 2022 offensichtlich rechtmäßig ist.
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Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides, mit dem die C.                ihre luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung vom 00. Dezember 2020 widerrufen hat, ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW.
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Der Widerrufsbescheid ist voraussichtlich formell rechtmäßig. Insbesondere war die C.                E.       für seinen Erlass zuständig. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LuftSiZÜV erfolgt die Überprüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG bei Beschäftigten von Luftfahrtunternehmen durch die Luftsicherheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Unternehmens befindet. Nach § 16 Abs. 2 LuftSiG i.V.m. § 2 Nr. 5 LuftfahrtZustVO NRW ist die C.                E.        unter anderem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach dem LuftSiG im Regierungsbezirk L.  zuständig. Nach diesen Maßgaben ist die C.                E.     die örtlich zuständige Luftsicherheitsbehörde. Denn der Antragsteller ist für die E1.        M.         AG, die ihren Sitz in L.    hat, tätig. Ferner hat die Behörde dem Antragsteller mit Schreiben vom 6. September 2022 die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Widerruf zu äußern und ihn somit im Einklang mit § 7 Abs. 5 LuftSiG bzw. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.
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Vgl. zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 LuftSiG auch im Widerrufsverfahren: OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 1 B 81/17 –, juris Rn. 21; Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Stand: Januar 2021, § 7 LuftSiG, Rn. 76.
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Der Widerrufsbescheid ist bei der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch materiell rechtmäßig. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind aller Voraussicht nach erfüllt. Tatsachen sind dann nachträglich eingetreten, wenn sich der Sachverhalt, der dem Verwaltungsakt zugrunde liegt, nachträglich so ändert, dass die Behörde berechtigt wäre, den ursprünglichen Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Die entscheidungserheblichen Elemente des Sachverhalts, deren Änderung zu einem Widerruf berechtigt, können sowohl in einem Verhalten von Beteiligten oder Betroffenen liegen als auch in äußeren Umständen. Notwendig ist aber eine Veränderung der Sachlage.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 – 6 C 33/88 −, juris, Rn. 27; Kammer, Beschluss vom 26. November 2021 – 6 L 1820/21 –, juris, Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 20. November 2019 – 27 K 517.17 −, juris, Rn. 54.
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Die bloße nachträgliche Kenntniserlangung unverändert gebliebener Umstände trägt einen Widerruf nicht.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16/17 −, juris, Rn. 21; VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 1992 – 1 S 1131/90 −, juris, Rn. 32; Kammer, Beschluss vom 26. November 2021 – 6 L 1820/21 –, juris, Rn. 23, m.w.N.; siehe so spezifisch für die Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Stand: Januar 2021, § 7 LuftSiG, Rn. 75 f.
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Hiervon ausgehend war der Antragsteller nach Aktenlage zwar bereits vor der letzten Zuverlässigkeitsfeststellung – am 00. Dezember 2020 – Mitglied der sogenannten Erbengemeinschaft K.     , die der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen ist. Auch warb er für die Erbengemeinschaft K.     in einem Interview, welches im Oktober 2020 und damit vor der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung im Dezember 2020 veröffentlicht wurde. Die maßgeblichen Umstände, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller ausweislich seines eigenen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs in vollem Umfang zu erfüllen, traten jedoch erst nach der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung ein. Denn am 00. September 2021 veröffentlichte der Antragsteller  über das soziale Netzwerk G.        einen Beitrag, indem er u.a. die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negierte und das Grundgesetz als „nichtig“ bezeichnete. Dieses Ereignis begründet eine neue Tatsachenlage im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, aufgrund der die C.                berechtigt war, die Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 7 LuftSiG zu verneinen.
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Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen – durch die Gerichte voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff dar,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15 –, n.v. und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris, Rn. 7, m.w.N.,
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der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um den Absatz 1a weitreichend konkretisiert worden war.
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Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG,
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vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 − 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 –, NVwZ 2010, 1146 ff.,
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wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 – 20 B 1158/20 −, n.v., vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19 −, n.v. und vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 –, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.
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Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 WaffG und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung.
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Vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19 −, n.v. und vom 24. Mai 2019 – 20 B 1235/18 –, juris, Rn. 50.
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Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 1), wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 2), oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (Nr. 3).
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Zu den in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG aufgezählten Bestrebungen zählen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG auch solche, die die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben. Unter Bestrebungen sind hierbei nur aktive Verhaltensweisen, also Handlungen, die über das reine Haben politischer Meinungen hinausgehen, zu verstehen, die auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG aufgeführten Schutzgüter gerichtet sind.
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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20 –, juris, Rn. 49; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG, Rn. 14 f.
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Hierfür liegen im Falle des Antragstellers nach summarischer Prüfung keine ausreichenden Anknüpfungspunkte vor.
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Jedoch bestimmt § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG, dass beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen ist, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG enthält eine – nicht abschließende („insbesondere“) –,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 20 B 898/22, n.v.; Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Stand: Januar 2021, § 7 LuftSiG Rn. 41,
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Aufzählung der vor allem in Betracht kommenden sonstigen Erkenntnisse im Sinne von Satz 3. Als Erkenntnisse für die Gesamtwürdigung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit kommen hierbei gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 LuftSiG auch Sachverhalte in Betracht, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ergeben.
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Dabei gilt, dass wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 20.10 –, BVerwGE 139, 323, juris, Rn. 22, m.w.N. zur Rspr. zu § 29d LuftVG; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 –, juris, Rn. 11, vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – und vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 –.
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Auf Grund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 GG keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und deren Normierung vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs‑ und Prognosespielraums,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 – 20 B 1985/05 –, juris, Rn. 3 und Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris, Rn. 31,
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als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris.
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Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris, Rn. 21.
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Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann im Wege der Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18 –, n.v. und vom 30. Mai 2018 − 20 A 89/15 −, juris, Rn. 16 f., m.w.N.
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Dies kann bei Personen anzunehmen sein, die der sogenannten Reichsbürger- und Selbstverwalterbewegung zuzuordnen sind. Der Verfassungsschutzbericht 2021 des Bundes beschreibt unter den Sammelbezeichnung Reichsbürger und Selbstverwalter eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, deren Repräsentanten und der bestehenden Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2021 sind Reichsbürger und Selbstverwalter Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Rechtsordnung ablehnen; diese Auffassung hat zur Folge, dass Reichsbürger und Selbstverwalter den demokratisch gewählten Repräsentanten des Staates die Legitimation absprechen und Rechtsverstöße begehen. Anhänger der Reichsbürgerbewegung sind z.B. der Überzeugung, nach einem erklärten Austritt aus der angeblichen "C1.   GmbH" nicht weiter an bestehende Gesetze gebunden zu sein. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Selbstverwalter berufen sich vielfach auf ein selbst definiertes Naturrecht, wonach sie als Individuen eigene Hoheitsrechte besäßen; zum Teil wird das Recht auf Selbstverwaltung für sich unter Bezug auf die Menschenrechte oder auf eine UN-Resolution reklamiert. Reichsbürger und Selbstverwalter werden als Bestrebung mit erheblichem Gewaltpotential und als verfassungsfeindlich eingestuft.
43

Vgl. Bundesministerium des Inneren und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 102 ff. abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2021-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=6; Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2021, S. 98 ff., abrufbar unter:  https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/vs_bericht_nrw_2021.pdf; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18 –, n.v., m.w.N.
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Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen und/oder ignorieren, bieten keine hinreichende Gewähr dafür, bereit zu sein, im Luftverkehr jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er insbesondere die zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht strikt befolgen wird.
45

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18 –, n.v.; BayVGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 – 8 ZB 21.812 –, juris, Rn. 19 und vom 19. Februar 2021 – 8 ZB 20.2786 –, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20 –, juris, Rn. 57; Kammer, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 6 L 1452/18 –, juris, Rn. 14; VG Regensburg, Beschluss vom 30. Januar 2020 – RN 8 S 20.42 –, juris, Rn. 40; zum Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in einem solchen Fall: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 − 20 B 1624/17 −, juris, Rn. 17 ff., und vom 15. September 2017 − 20 B 339/17 −, juris, Rn. 17, jeweils m.w.N.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der Unzuverlässigkeit allein mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit bzw. Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Gruppe,
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vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 − 6 C 1.14 −, juris,
48

nicht zum Tragen kommen können, weil es sich bei den sogenannten Reichsbürgern und Selbstverwaltern nicht um klar organisierte oder hinreichend strukturierte Personengruppierungen handelt.
49

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18 –, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 − 1 S 1470/17 −, juris, Rn. 27.
50

Unter dem Begriff der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig erfasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentations- oder Verhaltensmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet sich teils in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen unterscheiden und auch als Einzelperson in Erscheinung treten.
51

Vgl. Bundesministerium des Inneren und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 102 ff.; Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2021, S. 98 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 − 1 S 1470/17 −, juris, Rn. 27.
52

Die Annahme, eine Person biete nicht die Gewähr dafür, bereit zu sein, im Luftverkehr jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen, ist aber jedenfalls mit Blick auf ihr eigenes Verhalten dann gerechtfertigt, wenn sie der Ideologie der Bewegung der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter entsprechend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt.
53

Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18 –, n.v.; BayVGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 – 8 ZB 21.812 –, juris, Rn. 19 und vom 19. Februar 2021 – 8 ZB 20.2786 –, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20 –, juris, Rn. 57; Kammer, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 6 L 1452/18 –, juris, Rn. 14; VG Regensburg, Beschluss vom 30. Januar 2020 – RN 8 S 20.42 –, juris, Rn. 40; zum Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 − 20 B 1624/17 −, juris, Rn. 17 ff., und vom 15. September 2017 − 20 B 339/17 −, juris, Rn. 17, jeweils m.w.N.
54

Entscheidend ist, ob die Person ein Verhalten an den Tag legt, das Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie die bestehende Rechtsordnung einschließlich der zum Schutz des Luftverkehrs geltenden Bestimmungen für sich nicht als verbindlich erachtet und nicht strikt befolgen wird.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18 –, n.v., BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 8 ZB 21.812 –, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20 –, juris, Rn. 57.
56

Dies ist im Falle des Antragstellers nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Fall. Denn beim Antragsteller liegen nach Aktenlage durchgreifende Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG) vor, die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs auch nicht ausgeräumt waren.
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Der Antragsteller ist bzw. war nach Aktenlage Mitglied der sogenannten Erbengemeinschaft K.     . Das Innenministerium für das Land Nordrhein-Westfalen ordnet diese Gruppierung im aktuellen Verfassungsschutzbericht der Reichsbürgerbewegung zu. Demnach habe die Erbengemeinschaft K.     im Jahr 2021 mit Vorwürfen von antisemitischen Angriffen, die von der so bezeichneten „C1.   -Verwaltung“ und der ihr angeblich anhängigen Presse gegen die Gruppierung erfolgen würden, auf sich aufmerksam gemacht.
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Vgl. Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2021, S. 103.
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Ungeachtet der genauen Einordnung bedient sich die Erbengemeinschaft K.     jedenfalls typischen Narrativen und Argumentationsmustern der Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterbewegung.
60

Die Mitglieder der Gruppierung sehen sich als Staatsvolk des „W.                    O.      F.       “. Die Staatsgewalt sei „im Priester nach der Ordnung N.             begründet“. Als „Ausweisdokument“ dient die selbst kreierte sogenannte „F1.    J.  D.    “. Mit dem „U.          “ besteht eine Art Währung, mit dem „F.       O.      H.    & T.      U1.     “ (angeblich) eine Art Handelssystem für Mitglieder der „O.      F.       “.
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Vgl. die Ausführungen zur „F1.    J.  D.    “ auf der Seite xxx.org, abrufbar über: https://www.xxx.org/kopie-von-xxx-xxx-xxx.
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Am (ehemaligen) Sitz der Erbengemeinschaft K.     in I.           wurde ein Warnschild mit der Inschrift „Israelisches Hoheitsgebiet" aufgestellt.
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Vgl. Neuen Westfälische, Sekte im Fitnessstudio: Jetzt packt ein Insider aus, Bericht vom 00. August 2019, abrufbar über: https://www.nw.de/lokal/kreis_xxx/i./000000_Drogen-und-Beleidigungen-Ein-Insider-packt-ueber-xxx-Erben-aus.html.
64

Inhaltlich greift die Gruppierung u.a. das szenetypische Narrativ auf, Deutschland stehe unter Militärverwaltung und sei daher ein besetztes Land.
65

Vgl. hierzu auch: Bundesministerium des Inneren und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 102 ff.; Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2021, S. 108 f.; Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2021, S. 100 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18 –, n.v., m.w.N.
66

Demnach sollen  die Gesetze des T1.       I1.            B.      F2.             G1.     (X.X.X.X.X.) (übersetzt etwa: „Oberkommando der alliierten Streitkräfte“), dem Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Nordwest- und Mitteleuropa während des zweiten Weltkrieges, weiterhin Geltung beanspruchen. Exemplarisch wird in einem Blogbeitrag der Erbengemeinschaft K.     vom 00. Juni 2021 über die Interpräsenz „A.        .com“ durch das selbsternannte Oberhaupt der Gruppierung verbreitet, Deutschland sei „zu keinem Zeitpunkt seit dem 8.5.1945 wirklich souverän“, man lebe „in einem "European Theater", in dem das T1.       I1.            B.      F2.             G1.   kurz X.X.X.X.X. durch die Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Anordnungen vom 18.9.1944 unter der Leitung von General E1.      E2.     F3.          […] die Grundlagen für die heutige Situation und Stellung der C1.   legte“.
67

Vgl. „S.H.A.E.F. - Was ist die C1.   und wem gehören die Deutschen?“ vom 20. Juni 2021, abrufbar über: https://www.xxx0000.com/post/x-x-x-x-x-was-ist-die-brd-und-wem-geh%C3%B6ren-die-deutschen.
68

Auf der Interpräsenz der Gruppierung findet sich zudem der Hinweis, dass die „Verwaltung der C1.   “ nur mit Personen arbeite und daher der Menschenrechte unkundig sei.
69

Vgl. die Ausführungen zur „F1.    J.  D.    “ auf der Seite xxx.org; abrufbar über: https://www.xxx.org/kopie-von-xxx-xxx-xxx.
70

Auf der öffentlich abrufbaren G.        -Seite der Erbengemeinschaft K.     wird als Ziel u.a. die „Befreiung Deutschland: Auflösung der C1.   und Beendigung des Besatzungsrechts durch einen Friedenvertrag mit Amerika & Israel“ propagiert. Als Verfassung solle die Torah eingesetzt werden.
71

Vgl. Punkt 4 und 6, abrufbar über: https://de-de.xxx.com/xxx/.
72

Hiervon ausgehend wird deutlich, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft die staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung ablehnen und/oder ignorieren. Der Umstand, das sich die Gruppierung auch auf „GG Art. 4,9, 25, 140“ und damit einzelne Bestimmungen des Grundgesetzes beruft,
73

vgl. u.a. die Ausführungen zur „F1.    J.  D.    “ und die „D2.    F.       National H.    & T.      U1.     “ auf der Seite xxx.org; abrufbar über: https://www.xxx.org,
74

rechtfertigt keine andere Bewertung. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Erbengemeinschaft K.     die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell als für sich verbindlich anerkennt. Im Gegenteil: Die Gruppierung leitet aus den vorgenannten Vorschriften offenkundig eine Art Selbstverwaltungsgarantie bzw. gar einen Geltungsvorrang des eigenes „W.                    “, der „O.      F.       “, her. Dergestalt wird u.a. für sich in Anspruch genommen, als Mitglied der „O.      F.       “ von der Steuerlast befreit zu sein.
75

Vgl. die Ausführungen zur „F1.    J.  D.    “ auf xxx.org: „Nein Dankeschön, ich stimme nicht zu, Steuern zu zahlen auf gar keinen Fall. Warum sollte ich das tun? Ich bin xxx. Auf Grund von Art. 25 des Grundgesetzes gilt Völkerrecht vor Bundesrecht! Das heißt, in dem Moment wo Ihr Besitzer der F1.    J.  D.    werdet, hat jeder Bewohner des Landes Rechte und Verpflichtungen Dir gegenüber!“, abrufbar über: https://www.xxx.org/kopie-von-xxx-xx-xxx.
76

Die „F1.    J.  D.    “ wird als Möglichkeit angesehen, sich in „einen anderen Rechtskreis zu versetzen“.
77

Vgl. die Ausführungen zur „F1.    J.  D.    “ auf xxxx.org: „Die F1.    J.  D.  ist die einzige Möglichkeit Dich in einen anderen Rechtskreis zu versetzen“, abrufbar über: https://www.xxx.org/kopie-von-xxx-xx-xxx.
78

Der Antragsteller hat nicht substantiiert in Abrede gestellt, Mitglied der Erbengemeinschaft K.     gewesen zu sein. Mit Schriftsatz vom 19. September 2022 trug er vielmehr vor, von der Gruppierung eine Mitgliedskarte erhalten zu haben (vgl. Bl. 91 der Verwaltungsvorgänge). Des Weiteren trat der Antragsteller – jedenfalls in der Vergangenheit – auch offen und aktiv für die Gruppierung in Erscheinung.  In der „D2.   F.       National H.    & T.      U1.     “ der Gruppierung,
79

abrufbar über Seite xxx.org; https://www.xxx.org,
80

wird der Antragsteller – Stand: 1. Juli 2020 – als „Officer“ für „B1.    -B2.   X&X“, einem Ansprechpartner für „F1.    J.  Halter“ bei eventuellen Kommunikationsproblemen und Streitigkeiten innerhalb der „O.      F.       “, aufgeführt. Im Rahmen eines Interviews mit Herrn S.      E2.     T2.      , welches im Oktober 2020 unter dem Titel „F.       Israel W1.       D1.    of M1.      U2.     F4.   U3.     “ veröffentlicht wurde,
81

abrufbar über https://www.xxx.com/video/VoSKwr7Rpx0a/,
82

gab der Antragsteller nicht nur an, Mitglied der „O.      F.       “ sowie der Erbengemeinschaft K.     zu sein (ab Minute: 0:50) zu sein – wozu er auch seine „F1.    J.  D.    “ in die Kamera hielt (ab Minute: 1:21, vgl. Bl. 76 ff. der Verwaltungsvorgänge) −, sondern fungierte offenkundig als Sprecher der „O.      F.       “. Mithin spricht nach Aktenlage sogar Einiges dafür, dass der Antragsteller in einer exponierten Funktion für die Erbengemeinschaft tätig war.
83

Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht mit § 7 Abs. 1a Satz 3, Satz 4 Nr. 3 LuftSiG auch eine gesetzliche Grundlage um derartige Erkenntnisse zum Zwecke der Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit heranzuziehen.
84

Der Einwand des Antragstellers, dass seine „Meinungen und Auffassungen“, insbesondere in dem vorbenannten Interview, nicht herangezogen werden dürften, da er Herrn T2.      die weitere Verwendung und Veröffentlichung des Interviewfilms untersagt habe, rechtfertigt keine andere Bewertung. Das Gericht hält die angebliche Untersagung der Verwertung und Veröffentlichung durch den Antragsteller für eine verfahrensorientierte Schutzbehauptung. Denn dem Kontext des Videos ist zu entnehmen, dass sich der Antragsteller mit der Veröffentlichung des Interviews einverstanden erklärt hat. Das Video zielt offenkundig darauf ab, veröffentlicht zu werden, um die „O.      F.       “ samt ihrer Ziele einem größeren Zuhörerkreis bekannt zu machen. Dergestalt gibt der Antragsteller auch an, dass das Interview wichtig sei, um Menschen zu „unterrichten“ (ab Minute: 12:44). Gegen Ende des Videos adressiert er seine Ausführungen direkt an die amerikanischen Bürger (ab Minute: 13:44). Im Gegenzug erklärt Herr T2.      , dass er das Interview veröffentlichen („I will post this“, Minute: 10:28; „willing to share your voice“, Minute: 13:14) und Personen auf die Website der Gruppierung hinweisen werde („point people to your website“, Minute: 13:21). Ungeachtet dessen lässt sich weder dem Luftsicherheitsgesetz noch dem sonstigen innerstaatlichen Recht ein Verbot entnehmen, das Video für die Entscheidung über den Widerruf der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit zu verwerten. Im vorliegenden rein präventiven, nicht auf Bestrafung gerichteten Gefahrenabwehrrecht steht einem Verwertungsverbot das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Luftverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag der zuständigen Behörden zum Schutz vor erheblichen Gefahren von Leib und Leben entgegen. Hinter diesen überragend wichtigen Rechtsgütern müssen sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als auch sein Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zurücktreten. Insoweit kann dahinstehen, ob überhaupt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf freie Meinungsäußerung des Antragstellers vorliegt. Werden wie hier hinreichend konkrete Umstände festgestellt, die eine die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit ausschließende Einstellung des Betroffenen als naheliegend erscheinen lassen, ist gegen deren Verwertung sowie einen darauf gestützten  Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung nichts zu erinnern.
85

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18 –, n.v., m.w.N.; für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts: BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 – 3 C 30/11 −, juris, Rn. 23 und vom 28. April 2010 – 3 C 2/10 −, juris, Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 11 CS 17.2192 −, juris, Rn. 16.
86

Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass durch den Tod von Herrn T2.      „kein Bezug mehr zu Gegenwart“ bestehe (vgl. Bl. 4 der Gerichtsakte), ist dies bereits nicht nachvollziehbar, zumal das Video weiterhin abrufbar ist. Selbstredend lässt der Tod von Herrn T2.      weder die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Erbengemeinschaft K.     noch seine im Interview geäußerten Ansichten entfallen.
87

Ungeachtet dessen kommt es auf den Inhalt des vorgenannten Videos auch nicht entscheidend an. Denn dass der Antragsteller die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und die Geltung des Grundgesetzes negiert und sich damit die Ideologie der Erbengemeinschaft K.     bzw. der Reichsbürger- und Selbstverwalterbewegung zu eigenen gemacht hat, ergibt sich hinreichend aus seinem G.        -Beitrag vom 5. September 2021. In letzterem gab der Antragsteller – insoweit unstreitig − unter dem Pseudonym „T3.      X.      “ Folgendes an: „In Deutschland bedeutet „Grundrecht“ = SHAEF Gesetze und NICHT das deswegen nichtige sogenannte „Grundgesetz“.“ Geht der Antragsteller mithin offenkundig davon aus, dass nicht die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung, sondern die Gesetze der früheren alliierten Militärverwaltung Geltung beanspruchen, ist die Annahme gerechtfertigt, dass er nicht die Gewähr dafür, bereit zu sein, im Luftverkehr jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der geltenden Rechtsordnung einzustehen.
88

Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die sonstigen von C.                angeführten Umstände, demnach die Telefonnummer des Antragsteller im Zusammenhang mit einem gewisser „U4.       K1.      “ aufgefallen sei, der im Internet angeben habe, dass „Mitarbeiter aller Parteien in Deutschland zum Tode verurteilt worden seien“, weitere Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.
89

Ausgehend von der Mitgliedschaft des Antragstellers in der Erbengemeinschaft K.     sowie insbesondere unter Berücksichtigung des G.        -Beitrags vom 00. September 2021 bestehen in der Gesamtschau nach Aktenlage durchgreife Zweifel daran, dass der Antragsteller das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs stets zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.
90

Der Verweis des Antragstellers, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sowie seiner Tätigkeit im Bereich der Luftfahrt seit rund drei Jahren beanstandungsfrei nachgegangen sei, vermag die Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht auszuräumen.
91

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 20 B 822/18 –, juris, Rn. 65; BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 8 ZB 20.2786 –, juris, Rn. 17.
92

Ein besonderer Vertrauenstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten. Ein einwandfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich abverlangt wird.
93

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 20 B 426/20 –, n.v. sowie Urteil vom 22. Juli 2019 – 20 A 1428/16 –, n.v.
94

Außerdem ist eine längere beanstandungsfreie Tätigkeit für den Arbeitgeber auch als solche nicht aussagekräftig, weil sich persönliche Lebensumstände auch kurzfristig ändern können, weshalb die Zuverlässigkeitsprüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholt wird.
95

Vgl. Kammer, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 – 6 L 5976/17 –, n.v. und vom 23. August 2017 – 6 L 2552/17 –, n.v.
96

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er die im G.        -Beitrag vom 00. September 2021 geäußerten Bedenken mittlerweile aufgegeben habe, nicht mehr Mitglied der „O.      F.       “ sei und die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland „im vollen Umfange“ akzeptierte (vgl. Bl. 91 f. der Verwaltungsvorgänge), rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zwar kann ein nachhaltiger Einstellungswandel die vorbeschriebene Umstände, welche die luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers stützen, verblassen bzw. entfallen lassen. Die Sicherheit des Luftverkehrs ist jedoch ein zu hohes Gut, als dass einmal begründete Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Eignung bereits durch die bloße Angabe, sich mittlerweile von der Ideologie der Reichsbürger zu distanzieren, ausgeräumt werden kann. Hierzu bedarf es vielmehr eines höheren Grades an Gewissheit, dass das spezifische Gefährdungspotential, welches sich im Verhalten des Betreffenden offenbart hat, nicht (mehr) besteht. Gefordert ist die Verlässlichkeit eingeleiteter Einstellungs- bzw. Verhaltensänderungen, die ihrerseits regelmäßig erst bei längerer Dauer oder anderweitiger gewichtiger Bewährung und Manifestation der Veränderungen angenommen werden kann.
97

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris, Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 10. August 2010 – 8 CS 10.1566 –, juris, Rn. 19; VG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 5 K 2967/18 –, juris, Rn. 29.
98

Für die Beurteilung, ob ein entsprechender Einstellungswandel vorliegt, ist im vorliegenden Verfahren der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, d.h. der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides maßgeblich.
99

Vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Luftsicherheitsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 − 20 B 1714/10 −, n.v.; Kammer, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 6 L 3108/18 –, juris, Rn. 62.
100

Hiervon ausgehend dürfte der Zeitraum von ca. einem Jahr – zwischen dem Widerruf vom 00. Oktober 2022 und dem G.        -Beitrag vom 00. September 2021 – nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls bereits zu kurz bemessen sein, um verlässlich prognostizieren zu können, dass sich die das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehnende Einstellung des Antragstellers nachhaltig geändert hat. Jedenfalls ist der G.        -Beitrag vom 00. September 2021 entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht „veraltet“ und damit „ungeeignet, eine tragfähige Aussage über die aktuelle Einstellung“ des Antragstellers zu treffen (vgl. Bl. 3 der Gerichtsakte im Verfahren 6 K 7931/22). Für die Annahme eines nachhaltigen Einstellungswandels bedarf es der substantiierten Angabe konkreter Tatsachen, aus denen auf einen Einstellungswandel geschlossen werden kann.
101

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2022 – 20 A 2818/21 –, n.v.; Kammer, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 7615/16 –, juris, Rn. 78; VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109 −, juris, Rn. 37.
102

Derartige Angaben fehlen im Falle des Antragstellers. Sein Vorbringen reduziert sich im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, er habe der Erbengemeinschaft K.     und der Ideologie der Reichsbürgerbewegung abgeschworen und akzeptiere die freiheit-demokratische Grundordnung (vgl. Bl. 91 f. der Verwaltungsvorgänge). Gründe für diesen plötzlichen Sinneswandel sind weder ersichtlich noch dargelegt worden. Auch liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine nachhaltige Aufarbeitung vor, was u.a. die Einsicht in die Unrichtigkeit der aufgestellten Thesen voraussetzt.
103

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20 –, juris, Rn. 64, m.w.N.
104

Im Gegenteil: Der Antragsteller beruft sich im Wesentlichen darauf, dass ihm keine „aktuellen“ Äußerungen „angehängt“ werden könnten, die eine „Herabwürdigung des Grundgesetzes“ ergeben würden (Bl. 4 der Gerichtsakte). Dies impliziert bereits eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite der mit G.        -Beitrag vom 00. September 2021 geäußerten Ablehnungshaltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Hierfür spricht auch, dass die Negierung der Rechtsordnung mit Schriftsatz vom 19. September 2022 als „Bedenken“ abgetan wird (vgl. Bl. 91 der Verwaltungsvorgänge). Auch im Übrigen weist das Vorbringen des Antragstellers gewichtige Tendenzen auf, seine Nähe zur Ideologie der Reichsbürger- und Selbstverwalterbewegung schönzufärben. Seinem Vorbringen, er habe die Mitgliedskarte der „O.      F.       “ vernichtet, alle Daten der Organisation gelöscht und schon im April 2021 die Löschung seiner Daten bei der Erbengemeinschaft K.     veranlasst, steht bereits entgegen, dass er – wie zuvor ausgeführt – nach wie vor als „Officer“ in der „D2. F.       National H.    & T.      U1.     “ aufgeführt wird. Ungeachtet dessen ging mit der (angeblichen) Abkehr von der Erbengemeinschaft K.     – im April 2021 – offenkundig kein Einstellungswandel einher. Denn knapp ein halbes Jahr später – am 00. September 2021 – veröffentlichte der Antragsteller den G.        -Beitrag, indem er die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland sowie des Grundgesetzes in Abrede stellte. Das angeblich vorrangige Interesse des Antragstellers „an einer Auseinandersetzung mit religiösen, insbesondere biblischen Thesen“ (Bl. 91 der Verwaltungsvorgänge) vermag ebenfalls nicht über seine Negierung der geltenden Rechtsordnung hinwegzutäuschen. Gleiches gilt hinsichtlich der Äußerung des Antragstellers, er habe Kontakt zu Herrn T2.      aus „Neugierde“ und Interesse an „Bibelauslegung etc.“ aufgenommen (vgl. Bl. 91 der Verwaltungsvorgänge). Dergestalt wird zudem verschleiert, dass das Interview nicht dem religiösen Austausch, sondern vorrangig dem Zweck diente, das Gedankengut der Erbengemeinschaft K.     bzw. der „O.      F.       “ zu verbreiten. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, demnach er sich vom „Gedankengut“ des verstorbenen „früheren Vereinsvorsitzenden“ S.      T2.      gelöst habe (vgl. Bl. 4 der Gerichtsakte), sind bereits nicht nachvollziehbar. Denn die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers beruht nicht auf der Kontaktaufnahme oder einer etwaigen „Verbindung“ mit Herrn T2.      , sondern auf dem Umstand, dass er die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und die geltende Rechtsordnung negiert hat.
105

Schließlich unternahm der Antragsteller nach Aktenlage im Verwaltungsverfahren auch keinen Versuch, an einer näheren Aufklärung mitzuwirken. Im Gegenteil: Zahlreiche Kontaktversuche seitens der ermittelnden Behörden bzw. eine persönliche Anhörung des Antragstellers scheiterten (vgl. Bl. 14, 40 f. und 65 Verwaltungsvorgänge). Demgegenüber hätte es im Falle eines Einstellungswandels – schon angesichts der Bedeutung seines Arbeitsplatzes − nahe gelegen, den Versuch zu unternehmen, den Eindruck der Zugehörigkeit zur Reichsbürger- und Selbstverwalterbewegung durch eine entsprechende Mitwirkung zu entkräften.
106

Wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse, hier in Gestalt des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs, gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit – auch unbeteiligter – Dritter, ausgehen.
107

Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG NRW sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat die C.                die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW gewahrt. Danach beginnt die Jahresfrist mit vollständiger behördlicher Kenntnis der für den Widerruf maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Widerrufsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht.
108

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 –, juris, Rn. 27 und vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, juris, Rn. 10.
109

Nach diesen Maßstäben hatte die Behörde erst mit der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 19. September 2022 Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen. Am 00. Oktober 2022 – und damit deutlich vor Ablauf der Jahresfrist – hat sie den Widerrufsbescheid erlassen.
110

Lagen nach alledem die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit vor, begegnet dieser auch vor dem Hintergrund keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über ihn im Wege des Ermessens zu entscheiden war. Dessen Betätigung kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfen.
111

Die Behörde hat erkannt, dass ihr in Bezug auf den Widerruf Ermessen zukommt und dieses ausgeübt. Die C.                hat das ihr eingeräumte Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Behörde bei einem nachträglichen Wegfall der Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LuftSiG – wie hier – das Ermessen in der Regel nur dann fehlerfrei ausübt, wenn sie die positive Zuverlässigkeitsfeststellung widerruft.
112

Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 28. August 2017 – 5 B 1965/17 –, juris, Rn. 36; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2013 – W 6 K 13.256 –, juris, Rn. 36; VG Köln, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 4 L 1271/11 –, juris, Rn. 23;; Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Stand: Januar 2019, § 7 LuftSiG, Rn. 76; eine Ermessensreduzierung auf Null bejahend: VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16 –, juris, Rn. 31 f.
113

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Folgen für den als Verkehrspiloten tätigen Antragsteller. Denn das Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs und der sich im Flughafen aufhaltenden Menschen geht angesichts der im Falle eines Schadenseintritts betroffenen hohen Rechtsgüter und des zu erwartenden Ausmaßes des Schadens dem beruflichen Interesse des Betroffenen an seinem Arbeitsplatz in der Regel eindeutig vor.
114

Vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16 –, juris, Rn. 31 f.
115

Für den vorliegenden Fall, in dem umfangreiche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen und der Antragsteller als Verkehrsflugzeugführer ein besonders hohes Gefährdungspotential für die zu schützenden hochrangigen Rechtsgüter – insbesondere Leib und Leben zahlreicher Fluggäste –,
116

vgl. zur Wertigkeit nur BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11, 636/12 –, juris, Rn. 294,
117

aufweist, gilt dies umso mehr.
118

Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 8 ZB 21.812 –, juris, Rn. 20.
119

Eingedenk dessen ist für den konkreten Fall nach summarischer Prüfung anzunehmen, dass der C.                von vornherein kein Ermessensspielraum dahingehend zustand, auf einen Widerruf zu verzichten.
120

Aber auch unabhängig davon sind mit Rücksicht auf das hochrangige Schutzgut der zu gewährleistenden Luftsicherheit Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der der als 1. Offizier beschäftigte Antragsteller schwerwiegende Folgen für seine berufliche und private Lebensführung hinnehmen muss. Diese stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden. Im Übrigen hat sich für den Antragsteller ein Risiko verwirklicht, das er durch sein problematisches Verhalten auf sich genommen hat. Dass für den von ihm ausgeübten Beruf besondere Sicherheitsanforderungen gelten, musste ihm angesichts der regelmäßig durchgeführten Überprüfungen seiner Zuverlässigkeit bewusst sein.
[close]
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/6_L_2430_22_Beschluss_20221216.html


Wieder umfangreich, Rest, wenn ein Agent etwas postet oder nach Ablauf zweier Stunden.  :)
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Re: VG Ddorf 6 L 2430/22, Beschl. 16.12.2022 Ein Reichi fliegt nicht.
« Antwort #1 am: 30. März 2023, 11:56:23 »
Wieder umfangreich, Rest, wenn ein Agent etwas postet oder nach Ablauf zweier Stunden.  :)

Kann weitergehen ;D
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: VG Ddorf 6 L 2430/22, Beschl. 16.12.2022 Ein Reichi fliegt nicht.
« Antwort #2 am: 30. März 2023, 11:57:44 »
Zitat
Ein Verkehrspilot, der sich einer Reichsbürgergruppierung anschließt und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des Grundgesetzes in Abrede stellt, besitzt nicht die erforderliche luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit.

Wieder jemand, der (mutmaßlich) seine Existenz wegen einem Scheiszdreck in den Sand gesetzt hat. Ich versteh die Leute nicht. Irgendwann muss man doch mal mitkriegen, dass man auf dem falschen Dampfer ist?
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Re: VG Ddorf 6 L 2430/22, Beschl. 16.12.2022 Ein Reichi fliegt nicht.
« Antwort #3 am: 30. März 2023, 12:02:08 »
Kann weitergehen ;D


Sehr gerne:


Spoiler
121

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
122

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da sich das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Widerrufs der Zuverlässigkeitsfeststellung mit dem Interesse an der (Wieder-)Erlangung, der Erneuerung oder dem (Fort-)Bestand einer Verkehrspilotenlizenz deckt, ist es angemessen, nicht den Auffangwert aus § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, sondern den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nr. 26.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach ein Betrag von 30.000,00 Euro vorgesehen ist, zu bemessen.
123

Vgl. zur Privatpilotenlizenz: OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2019 – 20 E 775/18 −, n.v. und vom 14. Juli 2011 - 20 A 750/09 -, n.V., m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 − 8 ZB 15.470 −, juris.

124

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
125

Rechtsmittelbelehrung:
126

(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
127

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
128

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
129

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
130

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
131

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
132

(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
133

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
134

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
135

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
136

Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
137

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Re: VG Ddorf 6 L 2430/22, Beschl. 16.12.2022 Ein Reichi fliegt nicht.
« Antwort #4 am: 30. März 2023, 12:04:56 »
Irgendwann muss man doch mal mitkriegen, dass man auf dem falschen Dampfer ist?
Ja. Aber es bekommt jeder einzeln mit. Nur weil Du Kopfweh bekommst, weil Du in den falschen Sonnenuntergang reitest, heißt es noch lange nicht, dass er bei mir kein echter sein kann.
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Re: VG Ddorf 6 L 2430/22, Beschl. 16.12.2022 Ein Reichi fliegt nicht.
« Antwort #5 am: 30. März 2023, 12:09:16 »
Kennen wir die

Zitat von: 6 L 2430/22 Rn 14
Erbengemeinschaft K., die der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen ist.

 ? :think:
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 
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Re: VG Ddorf 6 L 2430/22, Beschl. 16.12.2022 Ein Reichi fliegt nicht.
« Antwort #6 am: 30. März 2023, 12:25:56 »
Den Kunden hatte ich der Erbengemeinschaft Jacob zugeordnet.

https://forumzwo.sonnenstaatland.com/index.php?topic=5722.msg422545#msg422545

Man beachte die kreative Pseudonymisierung des Gerichts:

Zitat
Demnach sollen  die Gesetze des T1.       I1.            B.      F2.             G1.     (X.X.X.X.X.) (übersetzt etwa: „Oberkommando der alliierten Streitkräfte“), dem Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Nordwest- und Mitteleuropa während des zweiten Weltkrieges, weiterhin Geltung beanspruchen.

Also steht das "K" wohl für "J". So ähnlich wurde ja aus IBM auch HAL.
« Letzte Änderung: 30. März 2023, 12:32:07 von Mr. Devious »
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 
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Re: VG Ddorf 6 L 2430/22, Beschl. 16.12.2022 Ein Reichi fliegt nicht.
« Antwort #7 am: 30. März 2023, 12:31:42 »
Den Kunden hatte ich der Erbengemeinschaft Jacob zugeordnet.


Oh, sorry, hatte ich nicht gesehen.   :-[

Unter den Schlagworten steht jedenfalls
Zitat
Erbengemeinschaft Jakob, Nation Ephraim

woher das K kommt, erschließt sich mir nicht.
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Re: VG Ddorf 6 L 2430/22, Beschl. 16.12.2022 Ein Reichi fliegt nicht.
« Antwort #8 am: 30. März 2023, 15:57:49 »
Ist auf der Tastatur neben "J".
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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