Autor Thema: VGH B-W 8 S 3419/20 vom 22.06.2021: Reichi darf nicht mehr fliegen  (Gelesen 981 mal)

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Offline Mr. Devious

Zuerst im Straßenverkehr 120 Euro Bußgeld und 1 Punkt kassiert, daraufhin gereichsbürgert und jetzt luftsicherheitsrechtlich unzuverlässig.  :facepalm:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2021&Sort=3&Seite=1&nr=35281&pos=13&anz=452
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Offline Anmaron

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Re: VGH B-W 8 S 3419/20 vom 22.06.2021: Reichi darf nicht mehr fliegen
« Antwort #1 am: 16. Juli 2021, 08:29:36 »
Freiheitsbeschränkung!
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: VGH B-W 8 S 3419/20 vom 22.06.2021: Reichi darf nicht mehr fliegen
« Antwort #2 am: 16. Juli 2021, 08:41:10 »
Zitat
In seinem Schreiben vom 09.10.2017 führte der Kläger u. a. aus, dass der territoriale Geltungsbereich des Grundgesetzes als Basis für die Ausübung der Hoheits- und Staatsgewalt der „so genannten Bundesrepublik Deutschland“ spätestens am 29.09.1990 erloschen sei.


Wieso am 29. September?

Warum nicht beim Abendessen des US-amerikanischen Außenministers?

Der 29. September ist St. Michael, an dem Tag durfte vor Erfindung der Kältemaschine wieder Bier gebraut werden.
An dem Tag feiert Augschburg das Turamichale-Feschd.

Hat das damit etwas zu tun?  :scratch:

Ich stell' nur Fragen!  ???
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dtx

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Re: VGH B-W 8 S 3419/20 vom 22.06.2021: Reichi darf nicht mehr fliegen
« Antwort #3 am: 16. Juli 2021, 09:27:03 »
Zitat
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 22.6.2021, 8 S 3419/20

Leitsätze

1. Die Luftsicherheitsbehörde hat auch bei Vorliegen eines Regeltatbestands nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG auf Grund einer Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG zu bewerten, ob es an der erforderlichen Zuverlässigkeit der betroffenen Person fehlt.



2. Der Regeltatbestand nach § 7 Abs.1a Satz 2 Nr 3 LuftSiG liegt nicht schon dann vor, wenn die betroffene Person in Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnt. Denn damit bestehen noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG zumindest unterstützt haben könnte.



3. Wer - in der Sache der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ folgend - die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer verneint und damit die geltende Rechtsordnung, insbesondere die Verbindlichkeit ordnungsgemäß zustande gekommener Gesetze und die Legitimität ihres Vollzugs durch die hierzu berufenen staatlichen Stellen in Frage stellt, besitzt nicht die erforderliche luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit. Denn er gibt - auch als Einzelperson - Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistenden Vorschriften nicht strikt befolgen wird.

...

Die Frage ist nun, woran das Gericht den rechtsfolgenerheblichen Unterschied zwischen "ablehnen" und "verneinen" festmacht.

 
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Offline Chemtrail-Fan

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Re: VGH B-W 8 S 3419/20 vom 22.06.2021: Reichi darf nicht mehr fliegen
« Antwort #4 am: 16. Juli 2021, 10:02:55 »
Die Frage ist nun, woran das Gericht den rechtsfolgenerheblichen Unterschied zwischen "ablehnen" und "verneinen" festmacht.

Geht meiner Meinung nach erst aus dem Gesamttext hervor. Das VG hat ja der Anfechtung des Klägers stattgegeben, weil es das offenbar auch nicht so eng gesehen hat. Daraufhin hat das Regierungspräsidium in der Berufung seine Argumentation noch mal konkretisiert (Punkt 22). Da geht es in meinen Augen etwas stichhaltiger zur Sache. Hätte man natürlich auch gleich in dieser Form begründen können.

Bei den Entscheidungsgründen zerpflückt das OVG dennoch die Argumentation des Regierungspräsidiums und verwirft einige Teile. Dafür werden andere deutlich mehr gewürdigt. Letztendlich begründet das OVG dann die "Verneinung" gegenüber der einfachen "Ablehnung".
« Letzte Änderung: 16. Juli 2021, 10:06:56 von Chemtrail-Fan »
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Offline kairo

Re: VGH B-W 8 S 3419/20 vom 22.06.2021: Reichi darf nicht mehr fliegen
« Antwort #5 am: 16. Juli 2021, 10:15:19 »
Ach ja, wie ruiniere ich meine Firma?

Mit Glücksspiel - geht am schnellsten.
Mit Frauen - macht am meisten Spaß.
Mit Unternehmensberatern - ist am sichersten.

Aber wie ruiniere ich meine private Existenz?
Ich reichsbürgere!

Sofern ich Waffen besitzen darf, werden die bald einkassiert.
Sofern ich fliegen darf, werde ich bald gegroundet.
Sofern ich eine Kneipe betreiben darf, ...

Höchstens auf den Höfen singen darf ich dann noch, so lange ich nicht gegen das BImSchG verstoße.
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: VGH B-W 8 S 3419/20 vom 22.06.2021: Reichi darf nicht mehr fliegen
« Antwort #6 am: 16. Juli 2021, 10:19:40 »
Sofern ich eine Kneipe betreiben darf, ..


Ein Lieferant fürs Oktoberfest darf auch nicht mehr liefern

Beamte dürfen nicht mehr amten.^^

Das hier kannte der Protagonist halt zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht:
https://forumzwo.sonnenstaatland.com/index.php?topic=5663.0


Reichis fliegen eben nicht.  ???
Jedenfalls nicht aktiv.
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Re: VGH B-W 8 S 3419/20 vom 22.06.2021: Reichi darf nicht mehr fliegen
« Antwort #7 am: 16. Juli 2021, 10:39:21 »
Ganz offensichtlich ein Tiefflieger. Geistig.
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
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Herr Dr. Maiklokjes

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Re: VGH B-W 8 S 3419/20 vom 22.06.2021: Reichi darf nicht mehr fliegen
« Antwort #8 am: 16. Juli 2021, 10:59:36 »
Steile Karriere, kann man nicht meckern.
 
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Offline Agrippa

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Re: VGH B-W 8 S 3419/20 vom 22.06.2021: Reichi darf nicht mehr fliegen
« Antwort #9 am: 16. Juli 2021, 11:02:11 »
Müssen die Verwaltungen und Gerichte nicht noch einen Schritt weiter denken, wer trägt Gewähr dafür, dass unser Kundenkreis sich an die Stvo hält?
Nehmt den Reichis die Führerscheine und -erlaubnisse und das Problem verringert sich erheblich. Wenn sie dann auch kein Bier und Schnaps mehr kriegen, wird sogar der Entenpräsident sich besinnen.
Tertius gaudens!
 
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Offline Schreibtischtäter

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Re: VGH B-W 8 S 3419/20 vom 22.06.2021: Reichi darf nicht mehr fliegen
« Antwort #10 am: 16. Juli 2021, 11:31:36 »
Das Problem dabei ist, dass Fahrerlaubnisse qua Gesetz reglementiert sind, die Konsumierung von Masskrügen nicht. Gäbe es eine Reichssauferlaubnis könnte man deren Vergabe an Bedingungen knüpfen, zuvor müsste ja auch eine entsprechende Prüfung der Trinktauglichkeit und eine Schluckprüfung (praktisch+theoretisch) stehen. Auch kann man dann einen Bußgeldkatalog mit Punkten in Pilsen dem lokalen Alkoholkonsumbundesamt aufsetzen: Nicht ausgetrunken 1 Punkt, Alkohol verschüttet 2 Punkte, Aperol Spritz bestellt sofortiger Entzug der Erlaubnis... usw.

Mal ernst: Wie kommt der Mann darauf, sich mit "Habs im Internet gefunden und es war irreführend seriös im Aussehen!" rausreden zu können? Zumal er anscheinend gehörigen Aufwand für diese CargoKult-Jura betrieben hat, inklusive Beglaubigung im Ausland und Schriftsätze an x Institutionen. Da wäre selbst "Rechtsbeistand auf Wish bestellt" zielführender gewesen^^
 
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dtx

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Re: VGH B-W 8 S 3419/20 vom 22.06.2021: Reichi darf nicht mehr fliegen
« Antwort #11 am: 16. Juli 2021, 11:47:49 »
Die Frage ist nun, woran das Gericht den rechtsfolgenerheblichen Unterschied zwischen "ablehnen" und "verneinen" festmacht.

Geht meiner Meinung nach erst aus dem Gesamttext hervor.

...

Genau darauf wollte ich hinaus. Oftmals werden in den kostenlos zugänglichen Portalen nur Tenore zur Verfügung gestellt, bei den Redaktionen der Tagespresse muß man davon ausgehen, daß sie gar nicht mehr lesen (unter dem Zeitdruck, den die haben: können). Bei dem hier wird man sich entweder raussuchen, was einem besser gefällt oder verständnislos den Kopf schütteln.

Im Übrigen wären mir angesichts des Charakters dieses Mann eher Bedenken gekommen, daß er in der Luft ausflippt, wenn ihm Anweisungen eines Fluglotsen mal nicht in den Kram passen, als daß er für Geld Unberechtigte aufs Rollfeld läßt. Man stelle sich nur vor, daß der einen wichtigen Termin fortschwimmen sieht, weil er in die Warteschleife oder gar zu einem anderen Flughafen geschickt wird ...

« Letzte Änderung: 16. Juli 2021, 11:59:24 von dtx »
 
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