Autor Thema: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urt. vom 21.05.2019, 7 A 733/17  (Gelesen 908 mal)

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]Den hatten wir wohl noch nicht. Scheint ein besonders harter Typ zu sein. Rätselhaft bleibt, warum das Gericht für die Entscheidung bei offensichtlich eindeutiger Sach- und Rechtslage zwei Jahre gebraucht hat... 

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Urteil vom 21.05.2019, 7 A 733/17, rechtskräftig

Spoiler
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

...

Tatbestand

Randnummer1
Der Kläger wehrt sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis.

Randnummer2
Der Kläger ist Sportschütze und war Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. xxx und der Waffenbesitzkarte Nr. xxx.

Randnummer3
Am 31.03.2015 erschienen der Kläger und sein Bruder (xxx) gemeinsam beim Einwohnermeldeamt der Stadt A-Stadt und beantragten für den Bruder des Klägers und dessen Sohn eine Datenübermittlungssperre sowie eine Gesamtauskunft. Nachdem die geforderte Gesamtauskunft erteilt worden war, verlangte der Kläger diese dahingehend zu korrigieren, dass auch die Zeile „Nachweis deutsche Staatsangehörigkeit“ ausgefüllt werden müsse. Die Erklärung der Mitarbeiter, dass eine solche Eintragung nicht vorgesehen sei, akzeptierten sie nicht. Trotz mehrfacher Aufforderung, weigerten sich der Kläger und sein Bruder das Einwohnermeldeamt zu verlassen, so dass von Seiten der Mitarbeiter die Polizei herbeigerufen werden musste. Erst nach Eintreffen der Polizei und Aussprechen eines Platzverweises konnten der Kläger und sein Bruder in den Eingangsbereich des Rathauses verbracht werden. Der Kläger weigerte sich, sich gegenüber den Polizeibeamten durch ein gültiges Ausweisdokument auszuweisen, so dass diese eine Durchsuchung zur Identitätsfeststellung vornahmen, welcher sich der Kläger mit massiver Gegenwehr zu widersetzen versuchte.

Randnummer4
Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Kläger mit Strafbefehl vom 10.12.2015 wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu 100 Tagessätzen zu je 20 Euro, rechtskräftig seit dem 29.12.2015, verurteilt.

Randnummer5
Ferner informierte das Polizeirevier A-Stadt den Beklagten über diesen Vorfall, woraufhin der Beklagte Ermittlungen hinsichtlich der Einleitung eines waffenrechtlichen Verfahrens durchführte. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde ebenfalls bekannt, dass der Kläger im Oktober 2014 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) gestellt und hier als Geburtsstaat und Wohnsitzstaat „Preußen/Deutschland als Ganzes“ angegeben hatte. Als Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit gab er „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG, Stand 1913“ mit der „Staatsangehörigkeit: Preußen, Geburtsort: Greifswald, Preußen“ an.

Randnummer6
Mit Schreiben vom 21.04.2017 wurde der Kläger hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnis angehört.

Randnummer7
Mit Bescheid vom 05.05.2017 widerrief der Beklage gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und Abs. 2 Nr. 1 a) und Nr. 3 a) des Waffengesetzes (WaffG) die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse Nr. xxx (gelbe Waffenbesitzkarte) sowie Nr. xxx (grüne Waffenbesitzkarte) und forderte ihn auf, bis spätestens zum 09.05.2017 die ihm gehörenden Waffen an einen Berechtigten „zu veräußern“. Zur Begründung gab er an, dass gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit schon aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nicht mehr gegeben sei. Darüber hinaus weise der Kläger ebenso gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr auf. Der Vorfall am 31.05.2015 sowie das damit einhergehende Verfahren hätten seine Inakzeptanz gegenüber geltenden Gesetzen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland gezeigt. Das Verhalten des Klägers bei dem Vorfall im Einwohnermeldeamt, bei dem er eine Änderung der Staatsangehörigkeit verlangt habe sowie der Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit den Angaben „Staatsangehörigkeit Preußen aufgrund des RuStaG, Stand 1913“, ließen auf die Zugehörigkeit zur sog. Reichsbürgerbewegung schließen. Dies gelte auch für das Verhalten gegenüber den Mitarbeitern des Einwohnermeldeamtes und den Polizeibeamten, die nicht als staatliche Vollzugskräfte mit hoheitlichen Befugnissen anerkannt worden seien. Darüber hinaus bestehe auch eine Unzuverlässigkeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG, da das Verhalten des Klägers gezeigt habe, dass er sich nicht in jeder Situation ausreichend im Griff habe. Vielmehr sei er aus nichtigem Anlass derart außer sich geraten, dass die Polizei hätte hinzugezogen werden müssen und auch dann habe er sich massiv gegen die Vollstreckungsbeamten gewehrt. Dies lasse die Prognose zu, dass er sich in Konfliktsituationen nicht ausreichend unter Kontrolle habe und daher die Gefahr bestehe, dass er Waffen leichtfertig oder missbräuchlich verwende. Der Umgang mit Waffen durch Personen, die die Zuverlässigkeit nicht besäßen, stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die von der Allgemeinheit nicht hingenommen werden müsse.

Randnummer8
Mit Schreiben vom 09.05.2017 teilte der Kläger mit, dass er sämtliche Schusswaffen bis zur abschließenden Klärung bei einem Berechtigten eingelagert habe, fügte diesem Schreiben jedoch keinen Nachweis bei.

Randnummer9
Mit ergänzendem Bescheid vom 12.05.2017 verfügte der Beklagte die sofortige Sicherstellung der Waffenbesitzkarten und forderte den Kläger auf, diese im Original an die Waffenbehörde auszuhändigen. Ferner verlängerte der Beklagte die Frist zum Nachweis der Abgabe der Waffen an einen Berechtigten bis zum 17.05.2017.

Randnummer10
Daraufhin gab der Kläger die Waffenbesitzkarten bei der Waffenbehörde ab und übersandte den Nachweis bezüglich der Einlagerung der Waffen.

Randnummer11
Mit Schreiben vom 16.05.2017 legte der Kläger gegen die Bescheide Widerspruch ein.

Randnummer12
Ferner stellte er zwei Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, die erfolglos blieben.

Randnummer13
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und stützte die Unzuverlässigkeit zusätzlich auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG. Zur Begründung führte er zudem ergänzend aus, die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und Persönlichkeit des Klägers lasse keine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zu. Eine Verurteilung zu 100 Tagessätzen stelle ein erhebliches Unwerturteil dar, das einiges an Gewicht der konkreten Tat voraussetze. Aufgrund des gezeigten Verhaltens sei zu befürchten, dass sich der Kläger auch in anderen gleichgelagerten Situationen nicht im Griff habe. Trotz der gegenteiligen Behauptung lägen Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit des Klägers zur sog. Reichsbürgerbewegung vor, die sich insbesondere aus dem beharrlichen Verlangen einer Änderung der Staatsangehörigkeit im Melderegister, dem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit der Eintragung „Staatsangehörigkeit Preußen“ aufgrund des RuStaG, Stand 1913, der Drohung und Beleidigung sowie des Verweises auf die Amtspflichten gegenüber den Mitarbeitern des Einwohnermeldeamtes sowie des Widerstandes gegen und der Beleidigung von Polizeivollzugsbeamten, die nicht als staatliche Vollzugskräfte mit hoheitlichen Befugnissen anerkannt worden seien, ergeben würden. Der Kläger sei schon aufgrund dieser Zugehörigkeit als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen. Hinzu komme, dass er durch wiederholtes aggressives Verhalten in Form von Drohungen, Beleidigungen, Widerstand gegen Polizeivollzugsbeamte und allgemeiner Respektlosigkeit gegenüber staatlichen Hoheitsträgern in Erscheinung getreten sei. Gerade von einem Waffenbesitzer könne ein solches Verhalten nicht akzeptiert werden, da es zeige, dass er nicht mehr die Gewissenhaftigkeit und das Verantwortungsbewusstsein besitze, über das ein Waffenbesitzer dem Grunde nach verfügen müsse. Aufgrund der festgestellten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit lägen die Voraussetzungen für den Widerruf der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis vor.

Randnummer14
Hiergegen hat der Kläger am 20.10.2017 Klage erhoben und führt zur Begründung aus, der Einzug seiner Waffenbesitzkarten sei rechtswidrig und greife in sein durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschütztes Recht zum Besitz einer Waffe ein. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sei unangemessen und unverhältnismäßig. Die Aufforderung, die Waffen an einen Berechtigten zu veräußern, sei rechtswidrig und komme einer Enteignung gleich. Zudem sei der Verkauf innerhalb von zwei Werktagen gar nicht möglich. Es sei für einen durchschnittlichen Betrachter nicht erkennbar, wer für die Bescheide tatsächlich verantwortlich sei. Die Unterzeichnerin des Widerspruchsbescheides sei im Mitarbeiterverzeichnis nicht zu finden. Der Unterstellung einer Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung sei entgegenzuhalten, dass die Eintragung in der Gesamtauskunft des Melderegisters zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen sei, für diese Eintragung jedoch eine Gesetzesgrundlage bestanden habe. Einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit der Eintragung „Staatsangehörigkeit Preußen“ aufgrund des RuStaG, Stand 1913 als alleinige Staatsangehörigkeit habe er nie gestellt. Das RuStaG 1913 sei nur das Ausfertigungsdatum und geltendes Staatsangehörigkeitsgesetz (jetzt StaG). Die Staatsangehörigkeit „Preußen“ habe er mit angegeben, weil ihm diese vererbet worden sei und er sie damit besessen habe. Es habe nie eine Beleidigung von seiner Seite gegeben. Der Hinweis gegenüber den Mitarbeitern des Einwohnermeldeamtes auf die damaligen Gesetze sei legitim gewesen. Ferner sei er nie wegen Beleidigung oder einer vorsätzlichen Straftat angeklagt oder verurteilt worden, da es sich bei dem Widerstand nach § 113 StGB um ein Vergehen handele. Zudem sei der Strafbefehl nicht rechtskräftig, da es an einer vollständigen Unterschrift der Richterin fehle und der Gerichtsstempel auf den Kopf gedreht und nicht vollständig erkennbar sei. Außerdem fehle die Grundlage für die Schätzung der Tagessätze. Ebenso sei die erkennende Richterin nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht für ihn zuständig gewesen.

Randnummer15
Der Kläger beantragt,

Randnummer16
1. die Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide vom 05.05.2017 und 12.05.2017,

Randnummer17
2. die Bescheide vom 05.05.2017 und 12.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2017 aufzuheben,

Randnummer18
3. die eingezogenen Waffenbesitzkarten unverzüglich an ihn auszuhändigen.

Randnummer19
Der Beklagte beantragt,

Randnummer20
die Klage abzuweisen.

Randnummer21
Zur Begründung führt er ergänzend aus, entgegen der Ansicht des Klägers liege eine Verurteilung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG vor. § 113 StGB stelle fahrlässiges Handeln nicht unter Strafe, so dass mit Blick auf § 15 StGB jede Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eine vorsätzliche Tat sei. Auch wenn der Kläger behaupte, er sei kein Anhänger der sog. Reichsbürgerbewegung, wiesen die bereits aufgeführten Erkenntnisse auf eine solche Zugehörigkeit hin. Zudem mache der Umstand, dass die Unterzeichnerin nicht im Mitarbeiterverzeichnis zu finden sei, die Bescheide nicht verfahrensfehlerhaft, da es der Organisationshoheit des Landrates als Dienstherrn obliege, wie er die Aufgaben verteile.

Randnummer22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges sowie die beigezogenen Akten des Strafverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Randnummer23
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Randnummer24
Der Bescheid vom 05.05.2017 in der durch Bescheid vom 12.05.2017 modifizierten Form in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Randnummer25
Zur Begründung folgt das Gericht zunächst den Ausführungen der angefochtenen Bescheide und sieht von der weiteren Darstellung der Gründe nach § 117 Abs. 5 VwGO ab.

Randnummer26
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass sich auch nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens keine andere Bewertung ergibt.

Randnummer27
Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis hat seine Rechtsgrundlage in
§ 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt.

Randnummer28
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Kläger mit Strafbefehl vom 10.12.2015 wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, rechtskräftig seit dem 29.12.2015, verurteilt worden ist. Der Strafbefehl steht dabei einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 4 StPO). Es handelt sich bei der Straftat nach § 113 Abs. 1 StGB auch, wie der Beklagte bereits dargelegt hat, um eine vorsätzliche Straftat, da das Strafgesetzbuch den fahrlässigen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nicht unter Strafe stellt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht auf den Charakter des begangenen Deliktes, also nicht darauf an, ob es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt (Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht-Kommentar, 72. Aktualisierung, § 5 Rdn. 46). Ebenso ist der Strafbefehl auch in Rechtskraft erwachsen, da der Kläger nicht innerhalb der vorgesehenen Frist Einspruch eingelegt hat. Etwaige nun vorgebrachte Beanstandungen hinsichtlich des rechtmäßigen Zustandekommens des Strafbefehls hätten im Rahmen des Einspruchsverfahrens vorgebracht werden müssen und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Randnummer29
Das Gesetz geht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG davon aus, dass in der Regel auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann. Diese Regelvermutung kann nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Es kommt dann vor allem darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die Zweifel an der für den Waffenbesitzer vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht-Kommentar, 68. Aktualisierung, § 5 Rdn. 38). Dies ist bei der von dem Kläger begangen Straftat nicht der Fall. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen setzt einiges an Gewicht der konkreten Tat voraus und spiegelt in der Praxis durchaus einen hohen Unwertgehalt der begangenen Straftat wider. Ein hiergegen sprechender Ausnahmegrund wurde von dem Kläger nicht vorgetragen und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal der Kläger auch nach wie vor keine Einsicht zeigt und sich bezüglich seines Verhaltens am 31.03.2015 auch nach wie vor im Recht sieht.

Randnummer30
Darüber hinaus begründet sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ebenfalls aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG. Hiernach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Ziff. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Ziff. b).

Randnummer31
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit, sind, dass eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drucks. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr. BVerwG; vgl. etwa Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100, NVwZ-RR 2010, 225 Rdn. 17 m.w.N.; Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14; Beschluss vom 31.01.2008 – 6 B 4.08). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11).

Randnummer32
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Anforderungen hat der Beklagte im Falle des Klägers zu Recht auf seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) geschlossen.

Randnummer33
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG sind dann erfüllt, wenn aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, der Kläger werde die Waffen zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen. Diese Annahme kann auch durch das Vorhandensein von bestimmten Wesensmerkmalen in einer Person begründet werden. So etwa, wenn der Erlaubnisinhaber leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert hat oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass derartige Persönlichkeitsbezüge in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sind, um für eine Prognose im Rahmen des
§ 5 WaffG herangezogen zu werden (Gade/Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5 Rdn. 11).

Randnummer34
Das Auftreten des Klägers im Rahmen des Vorfalls am 31.03.2015 stellt deutlich heraus, dass entsprechende Wesensmerkmale in seiner Person angelegt sind. Es hat sich gezeigt, dass der Kläger das Handeln hoheitlicher Organe im Zweifelsfalle nicht anerkennt und sich diesem auch durch Gewalt widersetzt. Gerade von einem Waffenbesitzer kann erwartet werden, dass er sich in jeder Situation ausreichend unter Kontrolle hat und den Anordnungen hoheitlicher Organe Folge leistet. Der Kläger hat aber bei dem Vorfall gezeigt, dass er sich nicht nur kurzzeitig unangemessen verhalten hat, sondern seine Emotionen auch nach Eintreffen der Polizei nicht unter Kontrolle bekommen hat. Dieses Verhalten lässt darauf schließen, dass er auch in zukünftig ähnlichen Situationen unangemessen reagieren wird. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass der Kläger auch weiterhin sein Fehlverhalten im Rahmen des oben genannten Vorfalls in keiner Weise anerkannt. Vielmehr beharrt er fortwährend darauf, dass sein Verhalten gegenüber den Mitarbeitern des Einwohnermeldeamtes legitim gewesen sei. Entgegen seinen Angaben hat er die Mitarbeiter auch nicht lediglich auf geltende Gesetze hingewiesen, sondern so massiv auf die Änderung der Gesamtauskunft beharrt, dass die Mitarbeiter sich von ihm bedroht gefühlt und die Polizei gerufen haben.

Randnummer35
Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit wird auch dadurch gestützt, dass die Verhaltensweise des Klägers nahelegt, dass er als der sog. Reichsbürgerbewegung zugehörig oder nahe stehend angesehen werden kann. Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußenden Rechtsordnungen generell nicht als für sich verbindlich anerkannt, gibt ebenfalls Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffenrechtes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Waffen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. VGH München, Beschluss v. 09.02.2018 – 21 CS 17.1964). Nach dem Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes ist die Gruppe der Reichsbürger organisatorisch und ideologisch äußerst heterogen und in ihrer Gesamtheit als staatsfeindlich und extremistisch einzuordnen. Sie sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlicher Begründung die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 91 ff.).

Randnummer36
Die dem Gericht vorliegenden Tatsachen rechtfertigen im Falle des Klägers die Annahme, dass er als der sog. Reichsbürgerbewegung angehörig angesehen werden kann. Hierfür spricht insbesondere der von ihm im Jahre 2014 gestellte Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Die Szene der „Reichsbürger“ lehnt vielfach Ausweisdokumente der Bundesrepublik Deutschland als unwirksam ab und propagiert stattdessen die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises, der als „Gelber Schein“ bezeichnet wird. Nur ein Staatsangehörigkeitsausweis sichere die „volle Rechtsfähigkeit“ als Grundrechtsträger zu. Zudem sind sie der Auffassung, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können und beantragen als ersten Schritt den Staatsangehörigkeitsausweis unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913. Von dem ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis erhoffen sie sich u.a. eine Bestätigung ihrer Sichtweise oder die Sicherung vermeintlicher Rechte bei „Untergang des Systems“. Die Notwendigkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit mit einem Staatsangehörigkeitsausweis nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) nachzuweisen, besteht nur ausnahmsweise, z. B. wenn beim Erwerb oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch persönliche Ereignisse wie Adoption Zweifel entstanden sind (Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 175). Insbesondere die Antragstellung mit bestimmten typischen Zusätzen, wie die Bezugnahme auf das RuStAG mit Rechtsstand 1913 und/oder Geburtsland „Königreich Preußen“, weist auf die Szeneangehörigkeit hin (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 91 ff.).

Randnummer37
Der Kläger gab in seinem Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises als Geburtsstaat und Wohnsitz „Preußen/Deutschland als Ganzes“ sowie als weitere Staatsangehörigkeit „Preußen erworben durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RustAG, Stand 1913“ an und hat damit ein für die Szene der „Reichsbürger“ typisches Verhalten an den Tag gelegt. Ausgehend davon bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass der Kläger bereit ist, sich an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch an die Regeln des Waffengesetzes zu halten. Diese Zweifel führen ebenfalls dazu, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG auszuschließen (vgl. auch VG Gießen, Beschluss vom 08.05.2018 – 9 L 8875/17.GI; VG Augsburg, Beschluss vom 07.09.2017 – Au 4 S 17.1196).

Randnummer38
Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vor, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit auch aufgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG abzusprechen ist.

Randnummer39
Der Kläger hat ebenso keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihm die Waffenbesitzkarte Nr. xxx und Waffenbesitzkarte Nr. xxx auszuhändigen. Gemäß § 46 Abs. 1 WaffG hat der Inhaber, wenn eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wurde, alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Nach der vorstehend genannten Norm sind die Waffen binnen einer angemessenen Frist dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Angemessenheit der Frist ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und ist vorliegend gegeben. Unter Berücksichtigung dessen, dass grundsätzlich niemand ohne die erforderliche Berechtigung eine Waffe besitzen sollte, ist es durchaus gerechtfertigt, die entsprechende Frist kurz zu bemessen. Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 05.05.2017 zunächst bis zum 09.05.2017 Zeit gegeben, die Waffen an einen Berechtigten zu veräußern. Mit ergänzendem Bescheid vom 12.05.2017 korrigierte der Beklagte seine ursprünglich gestellte Forderung, die Waffen „zu veräußern“, dahingehend, dass er nunmehr lediglich den Nachweis des „Überlassens“ der Waffen an einen Berechtigten forderte und verlängerte die Frist hierfür bis zum 17.05.2017. Bereits mit Schreiben vom 09.05.2017 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten mitgeteilt, dass er sämtliche Schusswaffen bis zur abschließenden Klärung bei einem Berechtigten eingelagert habe. Demnach war es dem Kläger durchaus möglich, die Waffen innerhalb von wenigen Werktagen abzugeben.

Randnummer40
Die Klage hat auch hinsichtlich der im Bescheid vom 12.05.2017 angeordneten sofortigen Sicherstellung der Waffenbesitzkarten keinen Erfolg, da es sich hierbei um eine vorläufig getroffene Regelung handelte, der der Kläger mit Übersendung der Waffenbesitzkarten an den Beklagten nachgekommen ist.

Randnummer41
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ebenfalls, dass eine Nichtigkeit der Bescheide nicht gegeben ist, da Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich sind.

Randnummer42
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Randnummer43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
[close]
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Moderator Kommentar Link zum Urteil eingesetzt
« Letzte Änderung: 10. Juli 2019, 13:45:55 von Gutemine »
 
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Offline Rabenaas

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Rätselhaft bleibt, warum das Gericht für die Entscheidung bei offensichtlich eindeutiger Sach- und Rechtslage zwei Jahre gebraucht hat...

Des Rätsels Lösung findest du hier. Man spricht bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ohne Grund von Rechtswegverweigerung.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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dtx

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Bei Verfahren, die sich gegen Behörden richten, ob es nun verwaltungs-, finanz- oder sozialgerichtliche sind sei einmal dahingestellt, wird die Verfahrensdauer auch von der Kooperationsbereitschaft der beklagten Behörde (Übersendung von Akten, Verfassen einer Klageerwiderung) beeinflußt. Manche Gerichte lassen sich allerhand bieten. Wer da an die Notfristen im Zivilrecht denkt, ist auf dem Holzweg.
 

Offline Ceilo

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Ja, der schleppende Verlauf des VG-Verfahrens ist unerfreulich. Noch wesentlich bedenklicher finde ich aber, dass es die Behörden offenbar selbst zwei Jahre nach dem ursprünglichen Vorfall noch nicht geschafft haben sicherzustellen, dass der Kerl tatsächlich keinen Zugriff mehr auf seine Waffen hat.
 

Offline Reichsschlafschaf

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Noch wesentlich bedenklicher finde ich aber, dass es die Behörden offenbar selbst zwei Jahre nach dem ursprünglichen Vorfall noch nicht geschafft haben sicherzustellen, dass der Kerl tatsächlich keinen Zugriff mehr auf seine Waffen hat.

Den hatte er mit der Abgabe an einen Berechtigten nicht mehr.
Dieser darf nur WBK- Inhaber an die Waffen lassen.
Die WBK hat er sich auch jeweils zeigen zu lassen, da ja inzwischen der Verlust eingetreten sein kann.
Man kann Eigentum an Waffen haben, sie aber nicht besitzen.

Das Urteil ist erfreulich, auch in Hinsicht auf das Reichswaffengesetz von 1928:

Zitat
§ 16.
(1) Waffen- (Munitions-) Erwerbscheine oder Waffenscheine dürfen nur an Personen, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, ausgestellt werden, Waffenscheine außerdem nur bei Nachweis eines Bedürfnisses. Die Ausstellung hat insbesondere zu unterbleiben
1. an Personen unter zwanzig Jahren;
2. an Entmündigte oder geistig Minderwertige;
3. an Zigeuner oder nach Zigeunerart umherziehende Personen;
4. an Personen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 81, 83 bis 9o, 105, 1o6, 107, 1o7 a, 11o bis 12o, 122, 123 Abs. 2, §§ 124 bis 130, 181 a, 211 bis 216, 223 bis 228,240, 241, 243, 244, 249 bis 255, 292 bis 294, 296, 340, 361 Nr. 3, 4, 5 und 1o des Strafgesetzbuchs,
gegen § 148 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Bundesgesetzbl. S. 317), gegen das. Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom g. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61), gegen die Verordnung des Rates der Volksbeauftragten über Waffenbesitz vom 13. Januar1919 (Reichsgesetzbl. S. 31, 122), gegen das Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 192o (Reichsgesetzbl. S. 1553), gegen die §§ 1, 2, 4 bis 7, 8 Nr. 3, § 19 des Gesetzes zum. Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. 1 S. 585) oder gegen die Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit der Verbüßung, der Verjährung oder dem Erlasse der Strafe noch nicht fünf Jahre verflossen sind; ist die Strafe nach einer Probezeit erlassen, so läuft die Frist von fünf Jahren von dem Beginne der Probezeit;
http://www.zaoerv.de/01_1929/1_1929_2_b_618_2_626.pdf

Unverbindlicher Tip: Einfach keinen Widerstand gegen Polizeibeamte leisten (die Strafe wäre in der "glorreichen Zeit" ohnehin etwas härter ausgefallen als nur 100 TS)!

;D
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 

Offline Ceilo

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Noch wesentlich bedenklicher finde ich aber, dass es die Behörden offenbar selbst zwei Jahre nach dem ursprünglichen Vorfall noch nicht geschafft haben sicherzustellen, dass der Kerl tatsächlich keinen Zugriff mehr auf seine Waffen hat.

Den hatte er mit der Abgabe an einen Berechtigten nicht mehr.

Stimmt, aber dem Sachverhalt nach fand die Widerstandshandlung entweder am 31.3.2015 oder am 31.5.2015 statt (der SV widerspricht sich da selbst), die waffenrechtlichen Erlaubnisse wurden aber erst am 5.5.2017 widerrufen, am 9.5.2017 teilte der Betroffene mit die Waffen abgegeben zu haben, wies das aber nicht nach, worauf ihm die Behörde schrieb, dass er es nun bis zum 17.5.2017 tun solle. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Behörde sich jedenfalls zu diesem Datum davon überzeugt hat, dass die Waffen sicher verwahrt sind, liegt der entscheidende Vorfall da schon je nachdem, welches Datum richtig ist, entweder mehr als oder wenigstens knapp zwei Jahre zurück.
 
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Offline Gelehrsamer

Stimmt, aber dem Sachverhalt nach fand die Widerstandshandlung entweder am 31.3.2015 oder am 31.5.2015 statt (der SV widerspricht sich da selbst),

Es dürfte der 31.03. gewesen sein, dieses Datum wird mehrfach genannt.

... liegt der entscheidende Vorfall da schon je nachdem, welches Datum richtig ist, entweder mehr als oder wenigstens knapp zwei Jahre zurück.

Der Kl. wurde Ende 2015 verurteilt. Daraufhin hat die Behörde noch 1 Jahr und 4 Monate gebraucht, bis überhaupt zur Anhörung geschritten wurde. Da kann man nur von Glück sagen, dass der erkennbar gewaltbereite Kläger in der Zwischenzeit keinen weiteren Schaden angerichtet hat. Wäre das anders gewesen, würde es wieder keiner gewesen sein wollen.